Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_97/2024 KI-generiert

Insufficient Substantiation for Appeal of Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 4A_97/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed a decision from the Cantonal Court of Valais after the District Court of Visp denied her request for free legal aid, requiring her to provide an advance on costs instead. The Cantonal Court upheld the District Court's decision on January 9, 2024, prompting the appellant to appeal to the Swiss Federal Tribunal on February 7, 2024, challenging the ruling based on alleged violations of fairness rights. However, the tribunal noted that the appeal did not sufficiently address the previous court’s reasoning or demonstrate how federal law was violated, leading to challenges in acknowledging the case under established legal standards. No additional statements were solicited in the process.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Insufficient Substantiation for Appeal of Legal Aid Denial: The Cantonal Court upheld the District Court's decision on January 9, 2024, prompting the appellant to appeal to the Swiss Federal Tribunal on February 7, 2024, challenging the ruling based on alleged violations of fairness rights. However, the tribunal noted that the appeal did not sufficiently address the previous court’s reasoning or demonstrate how federal law was violated, leading to challenges in acknowledging the case under established legal standards. No additional statements were solicited in the process.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss substantiierte Begründung Beweislosigkeit ungenügende Rechtsschrift Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted due to insufficient justification, as stated in order no. 1.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected in order no. 2.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court costs in order no. 3.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded in order no. 4.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_97/2024

Urteil vom 27. Februar 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 9. Januar 2024 (C3 23 151).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Visp das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.

Mit Entscheid vom 9. Januar 2024 wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis eine von der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 11. Oktober 2023 erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 9. Januar 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 7. Februar 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 9. Januar 2024 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Sie erwähnt zwar das Fairnessgebot ( Art. 29 Abs. 1 BV ), zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, dem Bezirksgericht Visp und B.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann