Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_96/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Legal Aid and Cost Security Rulings

Geschäftsnummer 4A_96/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a procedural dispute where the appellant initiated a claim at the district court which did not proceed, with the claim partially dismissed and a provisional legal order made final against him. The appellant, who is no longer legally represented, sought to appeal this decision to the Cantonal Court of St. Gallen, seeking free legal aid including legal representation for the appeal process. The respondent demanded security for legal costs from the appellant. The Cantonal Court denied the appellant's request for free legal services and required a court cost advance and security for the respondent's legal costs. The appellant then filed a complaint with the Federal Tribunal, which is the subject of the current proceedings. The appellant claimed potential bias by the Cantonal Court due to a prior negative decision regarding a similar request for legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Legal Aid and Cost Security Rulings: The appellant, who is no longer legally represented, sought to appeal this decision to the Cantonal Court of St. Gallen, seeking free legal aid including legal representation for the appeal process. The respondent demanded security for legal costs from the appellant. The Cantonal Court denied the appellant's request for free legal services and required a court cost advance and security for the respondent's legal costs. The appellant then filed a complaint with the Federal Tribunal, which is the subject of the current proceedings. The appellant claimed potential bias by the Cantonal Court due to a prior negative decision regarding a similar request for legal aid.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Schuldtilgung Befangenheit des Richters Sicherheitsleistung substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as specified in this procedural rule for inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the exceptional waiver of court costs due to the circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the opposing party compensation for costs in the federal appeal proceedings as no expense was incurred.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_96/2019

Urteil vom 14. März 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneider,

Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 30. Januar 2019 (ZV.2018.16-K3; ZV.2018.22-K3 [BO.2018.5-K3]).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 29. Juni 2017 trat das Kreisgericht Rheintal auf die vom Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsklage im Umfang von Fr. 321'157.25 nicht ein, wies sie im Mehrbetrag ab und stellte fest, dass die der Beschwerdegegnerin erteilte provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 503'453.25 nebst Zins definitiv werde. Dagegen erhob der inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte sodann die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung für das Berufungsverfahren. In Kenntnis gesetzt über den Eingang der Berufung begehrte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten.

Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. Es setzte ihm Frist an zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 15'000.--. Ferner verpflichtete ihn das Kantonsgericht, eine Sicherheit von Fr. 11'555.-- für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin zu leisten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3. Der Beschwerdeführer moniert, der verfahrensleitende Kantonsrichter habe bereits im Jahr 2015 negativ über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befunden. Es könne "nicht erwartet werden", dass der Richter sein Urteil ändern und zu einem anderen Ergebnis komme. "Vermutlich" liege eine "Voreingenommenheit bzw. Befangenheit" vor.

Mit solchen nicht weiter begründeten Vermutungen erfüllt der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen vor Bundesgericht offensichtlich nicht. Nur der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass der Umstand, dass der fragliche Kantonsrichter an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt hat, der für den Beschwerdeführer negativ ausfiel, für sich genommen keinen Ausstandsgrund bilden würde (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; 105 Ib 301 E. 1c).

4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine (weitere) gerichtliche Hilfestellung zum mangelhaften Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter den vorliegenden, speziellen Umständen des konkreten Einzelfalls nicht notwendig gewesen sei.

Dagegen trägt der Beschwerdeführer bloss vor, er habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Erfahrung mit der Stellung von Anträgen um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz hätte ihn daher darauf hinweisen müssen, dass es für die Beurteilung seines Gesuchs zusätzliche Angaben benötige. Die Vorinstanz habe damit Art. 97 ZPO und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

Mit diesen pauschalen Ausführungen genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht offensichtlich nicht, denn er geht nicht hinreichend konkret auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ein und zeigt offensichtlich nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern diese Art. 97 ZPO oder Art. 29 BV verletzt hätte.

5. Auch im Übrigen verfehlt die Eingabe des Beschwerdeführers die eben dargestellten Begründungsanforderungen. Er legt darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. Ausserdem weicht der Beschwerdeführer wiederholt von der Sachverhaltsfestellung im angefochtenen Entscheid ab, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll.

6. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten zwar dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Blick auf die Umstände rechtfertigt es sich aber ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger