Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_95/2017 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid Dismissed for Procedural Errors

Geschäftsnummer 4A_95/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a requester who filed a claim for a monetary amount and simultaneously requested legal aid due to financial difficulties. Initially, the request for legal aid was denied by the district court, which also required a cost deposit from the requester. After persisting with a second request for legal aid, this was again denied, leading the requester to appeal the decision to a higher court. The higher court rejected the appeal, prompting a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which examined the case for admissibility. The tribunal found that the appeal challenging the earlier court’s decision did not meet the necessary legal criteria for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid Dismissed for Procedural Errors: Initially, the request for legal aid was denied by the district court, which also required a cost deposit from the requester. After persisting with a second request for legal aid, this was again denied, leading the requester to appeal the decision to a higher court. The higher court rejected the appeal, prompting a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which examined the case for admissibility. The tribunal found that the appeal challenging the earlier court’s decision did not meet the necessary legal criteria for further review.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrenskosten Unterlassung der Nothilfe Leitverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 140 IV 57 E.
Art. 75 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
Art. 106 Abs. 2 BGG
116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 29 Abs. 2 BV
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was dismissed due to insufficient substantiation (mangelnder Begründung).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to insufficient substantiation (mangelnder Begründung).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid for the federal court proceedings was rejected because the appeal appeared prospectless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation was awarded to the respondent as no expenses were incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_95/2017

Urteil vom 1. März 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Rochaix,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 11. Januar 2017.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2016 beim Bezirksgericht Baden gegen den Beschwerdegegner eine Forderungsklage über einen Betrag von Fr. 32'550.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2012 erhob und gleichzeitig um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass die Präsidentin des Bezirksgerichts das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Juli 2016 abwies und ihm sodann Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'200.-- ansetzte;

dass der Beschwerdeführer in der Folge den einverlangten Kostenvorschuss leistete;

dass der Beschwerdeführer am 28. September 2016 erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass die Präsidentin des Bezirksgerichts mit Verfügung vom 24. November 2016 den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies (Dispositivziffer 1);

dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau erhob, das mit Urteil vom 11. Januar 2017 seine Beschwerde abwies, von Amtes wegen die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 24. November 2016 aufhob und erkannte, dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2016 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten werde;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Beschwerde an das B undesgericht erhob;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 140 IV 57 E. 2 mit Hinweisen);

dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer darin die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts kritisiert, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beklagt, da die Vorinstanz in Verkennung seiner Beweisofferte "eine eindeutige Verletzung des rechtlichen Gehörs" begangen habe, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz seinen von ihm angerufenen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger