Company in Liquidation v. Federal and Cantonal Entities (Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Vexatious Conduct)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company in liquidation that filed a lawsuit against various parties, including the government and individual persons, which was dismissed by the president of a cantonal court for not adhering to civil procedural rules. The company's subsequent appeal to a higher court was also rejected, being deemed frivolous and vexatious. Following this, the company attempted to contest the higher court's decision but failed to meet the necessary legal criteria for its complaint to be considered, particularly in justifying the alleged violations of rights by the lower court. The complaints filed were deemed insufficiently substantiated, leading to the appeal being dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company in Liquidation v. Federal and Cantonal Entities (Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Vexatious Conduct): The company's subsequent appeal to a higher court was also rejected, being deemed frivolous and vexatious. Following this, the company attempted to contest the higher court's decision but failed to meet the necessary legal criteria for its complaint to be considered, particularly in justifying the alleged violations of rights by the lower court. The complaints filed were deemed insufficiently substantiated, leading to the appeal being dismissed.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_95/2011
Urteil vom 21. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgerichtspräsidium Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückweisung einer Eingabe,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 14. Januar 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 25. November 2010 und 17. Dezember 2010 beim Kantonsgericht Zug eine Klage gegen den Bund, den Kanton Zug und diverse natürliche Personen einreichte;
dass der Präsident des Kantonsgerichts mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 auf die Klage nicht eintrat mit der Begründung, sie entspreche nicht den Vorschriften der Zivilprozessordnung, worauf die Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 2. Dezember 2010 mit detaillierter Begründung hingewiesen worden sei;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2011 an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das mit Beschluss vom 14. Januar 2011 auf deren Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, dass die Beschwerdeführung offensichtlich mutwillig und querulatorisch sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 1. Februar 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Beschluss des Obergerichts vom 14. Januar 2011 mit Beschwerde anfechten will;
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe als "Schuldner, Angeklagte, Beschwerdegegner" mehrere amtierende und ehemalige Bundesrichterinnen und Bundesrichter - unter ihnen die unterzeichnende Abteilungspräsidentin - sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts aufführt, die offenbar in sie betreffenden Verfahren tätig waren;
dass nach konstanter Praxis ein Ausstandsbegehren unbeachtlich ist, das allein damit begründet wird, ein Richter oder eine Richterin habe zum Nachteil einer Partei entschieden ( BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279);
dass das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen die unterzeichnende Abteilungspräsidentin in den schwer verständlichen Ausführungen nicht begründet wird;
dass es sich daher rechtfertigt, das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch unberücksichtigt zu lassen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 1. Februar 2011 diese Anforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin