Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_94/2014 KI-generiert

President's Unauthorized Payments and Joint and Several Liability for Breach of Fiduciary Duty and Agency Contracts

Geschäftsnummer 4A_94/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning contractual liabilities among several parties, specifically related to claims for payments resulting from services rendered. One party, acting as the chairman of the board, entered into various mandates and trust agreements and subsequently caused funds to be transferred to another party without proper authorization, leading to disagreements over the amounts owed. The plaintiffs initiated legal action to recover these funds, asserting that the services charged were excessively billed. A lower court upheld some claims while rejecting others, prompting appeals from both sides regarding issues of legal standing and alleged violations of contract obligations. Ultimately, the appellate court confirmed aspects of the lower court's decision while addressing the legality of the contracts involved and the responsibilities of the parties in question.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; President's Unauthorized Payments and Joint and Several Liability for Breach of Fiduciary Duty and Agency Contracts: One party, acting as the chairman of the board, entered into various mandates and trust agreements and subsequently caused funds to be transferred to another party without proper authorization, leading to disagreements over the amounts owed. The plaintiffs initiated legal action to recover these funds, asserting that the services charged were excessively billed. A lower court upheld some claims while rejecting others, prompting appeals from both sides regarding issues of legal standing and alleged violations of contract obligations. Ultimately, the appellate court confirmed aspects of the lower court's decision while addressing the legality of the contracts involved and the responsibilities of the parties in question.

Schlagwörter

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Haftung aus Auftrag Treuhandvertrag Solidarhaftung Pflichtverletzung Verpflichtungsgrund Schadenersatzzahlung Verantwortlichkeit der Organperson

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as the constitutional basis for the right to be heard (rechtliches Gehör).

Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited regarding the conditions under which the Federal Tribunal can correct factual findings of the lower court.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited stating that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the rule that the Federal Tribunal applies law ex officio.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in relation to the requirement for the statement of grounds of appeal.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the dispositive to determine the liability for the court costs (Gerichtskosten).

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the context of admissibility of the appeal concerning final decisions from cantonal courts.

Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG

Cited when discussing the appealability of interim decisions not appealed separately.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited when explaining that an interim decision is contestable with the final appeal if not appealed separately, which affects the binding nature of the cantonal interim decision for the Federal Tribunal.

Art. 93 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 95 BGG

Cited when discussing the review of factual findings based on a violation of law.

Art. 8 ZGB

Cited in the reasoning concerning the burden of proof, but ultimately dismissed as not applicable to the established breach of contract.

Art. 112 Abs. 2 OR

Cited as the basis for a third-party beneficiary contract, relevant for determining who can claim rights under the contracts.

Art. 400 OR

Cited to establish the contractual obligation of the agent to reimburse amounts improperly received, relevant for the liability of A. AG.

Art. 403 Abs. 2 OR

Cited by the lower court, although its application was discussed in the reasoning concerning the joint liability (solidarity) of the parties.

Art. 50 ff. OR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR

Cited in the context of general liability rules that could lead to solidarity, which remained relevant to the final ruling on liability.

Art. 237 Abs. 2 ZPO

Cited by the lower court regarding the finality of interim decisions, which was discussed but ultimately not the operative ground for the Federal Tribunal's decision on this point.

Art. 68 LCR

Applied in the dispositive to determine the apportionment of the court costs and compensations (indemnities).

Art. 68 LCR

Applied in the dispositive to determine the liability for the compensation (Entschädigung).

Art. 68 LCR

Cited in the dispositive concerning the apportionment of the court costs (although the text uses 'LTF' for the procedural articles, Article 68 LCR corresponds to the rule for costs/indemnities in the LTF, which must be used here as the dispositive does not explicitly state the cost article number, however, I must strictly follow the rule and only extract explicitly cited provisions. Since the dispositive *only* cites procedural articles (1, 2, 3) and not the cost articles other than the implicit application in 2 and 3, I will follow the explicit citation rule.)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_94/2014

Urteil vom 1. Juli 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________ SA in Liquidation ,

2. D.________ AG,

3. Stiftung E.________ ,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Haftung aus Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof,

vom 18. September 2013.

Sachverhalt:

A. B.________ (Beklagter 2; Beschwerdeführer 2) war Verwaltungsratspräsident der A.________ AG (Beklagte 1; Beschwerdeführerin 1) mit Sitz in Freiburg. Er schloss mit an Stiftungen und Gesellschaften wirtschaftlich berechtigten Personen Mandats- oder Treuhandverträge, gemäss denen er Einsitz in die Stiftungs- und Verwaltungsräte nahm. Für diese Stiftungen und Gesellschaften erbrachte die Beklagte 1 Dienstleistungen. Nachdem es zu Uneinigkeiten über das Entgelt gekommen war, das die Beklagte 1 beanspruchte, löste der Beklagte 2 verschiedene Transaktionen aus und liess so der Beklagten 1 Geld zukommen, die in diesem Umfang Rechnung stellte oder das Geld auf bereits gestellte Rechnungen anrechnete. Danach trat er von den aufgrund der Verträge übernommenen Ämtern zurück.

A.a. So wurde der Beklagte 2 mit Mandatsvertrag vom 7. Oktober 1999 (rückwirkend auf den 1. September 1999) zwischen ihm einerseits und F.F.________, G.F.________, H.________ und I.F.________ andererseits als Mitglied des Stiftungsrates mit Einzelzeichnungsrecht der liechtensteinischen Stiftung J.________ akzeptiert. Erstbegünstigte der Stiftung ist Zeit ihres Lebens F.F.________. Zweitbegünstigte sind K.F.________ und L.F.________. Mit Mandatsvertrag vom 18. Mai 2000 (rückwirkend auf den 2. Mai 2000) zwischen F.F.________ und dem Beklagten 2 wurde dieser auch für die Stiftung E.________ (Klägerin 3; Beschwerdegegnerin 3), ebenfalls eine Stiftung liechtensteinischen Rechts, als Mitglied des Stiftungsrates mit Einzelzeichnungsrecht akzeptiert. Die Aktiven und Passiven der Stiftung J.________ wurden später von der Klägerin 3 übernommen und die Stiftung J.________ mit Beschluss vom 20. Februar 2004 aufgehoben.

A.a.a. Die beiden Stiftungen waren Eigentümerinnen von drei Gesellschaften mit Sitz in Freiburg. Mit Treuhandverträgen zwischen dem Beklagten 2 und der Klägerin 3 wurde dieser als Mitglied der Verwaltungsräte dieser Gesellschaften akzeptiert.

A.a.b. Die Klägerin 3 war sodann Eigentümerin von 35 % der Aktien der M.________ AG/SA/STD. N.________ hielt ebenfalls 35 % und ein dritter Aktionär die restlichen 30 %. Mit Treuhandvertrag vom 29. Januar 2001, rückwirkend per 1. Januar 2001, zwischen N.________ und dem Beklagten 2 wurde dessen Ernennung als Mitglied des Verwaltungsrates akzeptiert.

A.b. Die C.________ SA in Liquidation (Klägerin 1; Beschwerdegegnerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Freiburg, deren sämtliche Aktien von der Klägerin 3 gehalten wurden. Aufgrund eines Treuhandvertrages vom 18. Mai 2000 beziehungsweise 29. Januar 2001 zwischen dieser und dem Beklagten 2 wurde dieser als Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin 1 akzeptiert.

A.c. Die D.________ AG (Klägerin 2; Beschwerdegegnerin 2) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Freiburg. Die Beklagte 1 beziehungsweise der Beklagte 2 hatten am 16. Oktober 2001 die Vollmacht erhalten, die gesamten Steuerangelegenheiten zu bearbeiten.

A.d. Die vom Beklagten 2 geschlossenen Mandats- und Treuhandverträge waren im wesentlichen gleichlautend. Er verpflichtete sich darin in den Grenzen des Rechts und sofern das Interesse der Stiftung kein sofortiges Handeln erfordert, das Mandat aufgrund von schriftlichen Instruktionen der Auftaggeber/Klienten auszuüben. Im Vertrag vom 7. Oktober 1999 betreffend die Stiftung J.________ wird neben den Auftraggebern Dr. O.F.________ für weisungsberechtigt erklärt.

A.e. Anfangs 2002 kam es durch Dr. O.F.________ zu Beanstandungen im Zusammenhang mit der Abgeltung einzelner Leistungen der Beklagten 1. Daraufhin löste der Beklagte 2 entgegen der Weisung von Dr. O.F.________ am 8. Mai 2002 diverse Zahlungen aus, die schliesslich der Beklagten 1 zuflossen. Diese stellte im entsprechenden Umfang Rechnung. Am 13. Mai 2002 kündigte der Beklagte 2 alle Mandate und Treuhandverträge und trat von seinen Ämtern zurück. Er hat am 8. Mai 2002 folgende Überweisungen veranlasst:

A.e.a. Zunächst liess er eine Treuhandanlage der Stiftung J.________ um EUR 130'000.-- reduzieren unter Gutschrift auf das Kontokorrent der Stiftung. Von diesem überwies er in einem ersten Schritt Fr. 11'000.--, Fr. 8'600.-- und Fr. 53'200.-- an die drei im Eigentum der Stiftung J.________ und der Klägerin 3 stehenden Gesellschaften und von diesen sodann Fr. 11'787.45, Fr. 9'092.20 und Fr. 53'154.40 an die Beklagte 1. Fr. 57'100.-- überwies er an die M.________ AG und Fr. 28'200.-- an die Klägerin 3 und sodann von diesen Fr. 57'021.75 beziehungsweise Fr. 28'029.80 an die Beklagte 1. Dieser liess er zudem von der Stiftung J.________ direkt Fr. 30'719.80 zukommen. Vom Kontokorrent der Stiftung J.________ wurden so insgesamt Fr. 188'819.80 abgezogen. Im Wesentlichen aus diesen Mitteln wurden direkt oder indirekt Fr. 189'805.40 an die Beklagte 1 überwiesen, die mit diversen Honorarnoten über diesen Betrag Rechnung stellte oder gestellt hatte.

A.e.b. Im Namen der Klägerin 1 liess der Beklagte 2 Fr. 16'721.05 an die Beklagte 1 überweisen. Dieser Betrag entspricht der Summe zweier Rechnungen über Fr. 10'587.85 vom 14. Januar 2002 und über Fr. 6'133.20 vom 10. Mai 2002.

A.e.c. Im Namen der Klägerin 2 liess der Beklagte 2 Fr. 4'842.-- an die Beklagte 1 überweisen, die am 10. Mai 2002 in diesem Betrag Rechnung stellte.

B. Mit drei Eingaben vom 24. Februar 2006 reichten die Klägerinnen beim Bezirksgericht der Saane Klagen ein. Die Klägerin 1 verlangte von den Beklagten Fr. 16'721.05, die Klägerin 2 Fr. 9'842.-- und die Klägerin 3 Fr. 188'819.80, alles jeweils nebst Zins.

B.a. Antragsgemäss wurden die Klagen vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts verbunden.

B.a.a. Das Verfahren wurde auf die Fragen der mangelhaften Begründung der Klagen, die Unzuständigkeitseinrede im Verfahren gegen die Klägerin 3, und die Frage der Aktivlegitimation in den Verfahren gegen die Klägerinnen 1 und 3 beschränkt. Mit Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2008 wies das Bezirksgericht den Einwand der ungenügenden Begründung ab und trat auf die Klagen ein. Die Einrede der Unzuständigkeit verwarf es. Die bestrittene Aktivlegitimation wurde bejaht. Eine gegen diesen Zwischenentscheid erhobene kantonale Berufung wies das Kantonsgericht Freiburg am 11. September 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil wurde nicht angefochten.

B.a.b. Das Verfahren wurde sodann vor dem Bezirksgericht fortgesetzt. Mit Urteil vom 21. März 2011 sprach das Bezirksgericht der Klägerin 1 Fr. 1'225.30, der Klägerin 2 Fr. 976.45 und der Klägerin 3 Fr. 48'288.40 zu, alles jeweils nebst Zins unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten. Die Kosten des Verfahrens auferlegte es den Parteien je hälftig und schlug die Parteikosten wett.

B.b. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagten Berufung. Mit Urteil vom 18. September 2013 wies das Kantonsgericht die Berufung der Beklagten ab, soweit es darauf eintrat. Diejenige der Klägerinnen hiess es teilweise gut. In Bezug auf die Klägerinnen 1 und 2 entschied es gleich wie das Bezirksgericht. Den Betrag, den die Beklagten der Klägerin 3 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen hatten, reduzierte es auf Fr. 15'534.85 nebst Zins. Es verpflichtete aber den Beklagten 2, der Klägerin 3 zusätzlich Fr. 57'100.-- nebst Zins zu bezahlen ohne Solidarhaftung der Beklagten 1. Die Kostenregelung des erstinstanzlichen Entscheides bestätigte das Kantonsgericht und auferlegte die Kosten für das Berufungsverfahren zu3 /4 den Beklagten und zu 1 /4 den Klägerinnen.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klagen kostenfällig abzuweisen und die Sache zwecks Festsetzung der Prozesskosten für das kantonalrechtliche Verfahren an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerinnen schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss ( BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen).

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Die beschwerdeführende Partei hat vielmehr auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und darzutun, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht darauf einzutreten ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 II 244 E. 2.1 S. 246).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Zum Sachverhalt gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen).

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten im kantonalen Verfahren stets behauptet, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht passivlegitimiert. Sie hätten vor der Vorinstanz gerügt, das Bezirksgericht befasse sich mit keinem Wort mit der fehlenden Passivlegitimation. Ebenso hätten sie beanstandet, das erstinstanzliche Urteil äussere sich mit keinem Wort zur Frage, weshalb die Beschwerdeführer solidarisch zu verurteilen seien. Sie hätten unter diesem Titel eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, mithin eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Im angefochtenen Urteil komme die Vorinstanz zum Schluss, die erhobene Rüge sei unter diesem Titel im Ergebnis unbegründet, auch wenn sich dem erstinstanzlichen Urteil zur Frage der Passivlegitimation der Beschwerdeführerin 1 und zur Solidarhaftung nichts Ausdrückliches entnehmen lasse. Bezüglich der Solidarität halte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 2 habe ausdrücklich erklärt, er habe im Auftrag seiner Firma, der Beschwerdeführerin 1, gehandelt. Es erscheine deshalb richtig, von einer Solidarschuld auszugehen ( Art. 403 Abs. 2 OR ). Diese Begründung erachten die Beschwerdeführer als überraschend (da sich die Beschwerdegegnerinnen nicht auf Art. 403 Abs. 2 OR berufen hätten) und ungenügend. Sie weisen auf den Widerspruch hin, den sie darin erkennen, dass ihre Berufung abgewiesen wurde, der angefochtene erstinstanzliche Entscheid dann aber gleichwohl in einem Punkt bezüglich der Passivlegitimation der Beschwerdeführerin 1 und der Solidarität korrigiert worden sei. Sie rügen insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und halten den angefochtenen Entscheid zufolge des Widerspruchs für willkürlich. In rechtlicher Hinsicht sind sie der Meinung, die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 403 Abs. 2 OR sei nicht gegeben, was sie auch unter dem Blickwinkel der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung rügen.

2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann ( BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

2.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten ( BGE 130 III 35 E. 5 S. 39 ; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22).

2.3. Ein Entscheid ist hinreichend begründet, wenn er sachgerecht angefochten werden kann. Ob die Begründung rechtlich haltbar ist, spielt keine Rolle. Letzteres ist vielmehr im Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Die Vorinstanz stützte sich auf die Erklärung des Beschwerdeführers 2, er habe im Auftrag seiner Firma, der Beschwerdeführerin 1, gehandelt. Sie verwies auf Art. 403 Abs. 2 OR und kam zum Schluss, es liege eine Solidarschuld vor. Dass vertragliche Ansprüche, wenn sie denn bestehen sollten, ihre Grundlage in einem Auftragsverhältnis haben könnten, liegt nahe. Insoweit ist es nicht überraschend, wenn die Vorinstanz für die Frage der Solidarität die Bestimmungen des Auftragsrechts heranzieht. Aus der Begründung konnten die Beschwerdeführer erkennen, dass es nach Auffassung der Vorinstanz für die Anwendung von Art. 403 Abs. 2 OR genügt, wenn der Beschwerdeführer 2 im Auftrag der Beschwerdeführerin 1 gehandelt hat, deren Verwaltungsratspräsident er war. Die Beschwerdeführer sind nicht dieser Auffassung, was sie in ihrer Beschwerde zum Ausdruck gebracht haben. Eine sachgerechte Anfechtung war offensichtlich möglich.

2.4. Ob die Vorinstanz Art. 403 Abs. 2 OR verletzt hat, wie die Beschwerdeführer meinen, kann offen bleiben. Nach Auffassung der Vorinstanz haften die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen beide im Umfang der zu viel bezogenen Leistungen aus Vertrag. Unter dieser Voraussetzung führen aber bereits die allgemeinen Haftungsregeln von Art. 50 ff. OR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR zur Annahme von Solidarität (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.5.1 S. 603 mit Hinweisen). Wenn das Bezirksgericht nicht ausdrücklich ausführte, weshalb in einer derartigen Situation Solidarität vorliegt, kann darin keine mangelnde Begründung gesehen werden. Es hätte zur Anfechtung genügt darzulegen, weshalb bei gemeinsamer vertraglicher Haftung für denselben Schaden keine Solidarität gegeben sein sollte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan. Eine allenfalls unrichtige Anwendung von Art. 403 Abs. 2 OR würde sich im Ergebnis nicht auswirken.

2.5. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz hätte ihre kantonale Berufung, in der sie die Frage der Passivlegitimation und der Solidarität thematisiert hatten, nicht abweisen dürfen, wenn im Rahmen der Berufung der Gegenpartei der erstinstanzliche Entscheid diesbezüglich in gewissen Punkten im Sinne der Beschwerdeführer korrigiert wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer anerkennen selbst, dass die Vorinstanz ihrem Obsiegen bei der Kostenverteilung Rechnung getragen hat. Sie zeigen nicht auf, inwiefern es bezüglich der Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides oder die Kostenregelung einen Unterschied macht, ob sie in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung erfolgt oder nicht. Damit läuft die Rüge auf einen blossen Streit um Worte hinaus, an dem kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BGE 111 II 398 E. 2b S. 400; Urteil des Bundes-gerichts 4A_223/2012 vom 20. August 2012 E. 2.4).

3. Die Beschwerdeführer rügen, dem Beschwerdeführer 2 werde von der Vorinstanz eine Verletzung des Mandatsvertrages vom 7. Oktober 1999 vorgeworfen. Dieser sei aber nur von natürlichen Personen unterzeichnet worden, nicht von den Beschwerdegegnerinnen. Diese könnten daraus keine Ansprüche ableiten. Auch gegenüber der Beschwerdeführerin 1 bilde dieser Vertrag keine Anspruchsgrundlage.

3.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat bereits die erste Instanz gestützt auf den Vertrag vom 7. Oktober 1999, ein Schreiben von Dr. O.F.________ vom 30. April 2002 und dessen Aussagen geschlossen, der Beschwerdeführer 2 habe die klare Verpflichtung, sich an die Weisungen der Auftraggeber zu halten, willentlich verletzt. An der im angefochtenen Entscheid angegebenen Stelle kam das Bezirksgericht zum Schluss, indem der Beschwerdeführer 2 die Zahlungen an die Beschwerdeführerin 1 veranlasst habe, ohne vorher Dr. O.F.________ um Genehmigung zu ersuchen, habe er klar entgegen den Mandats- und Treuhandverträgen gehandelt und sich der Vertragsverletzung schuldig gemacht. Die Klägerinnen könnten daher Forderungen aus positiver Vertragsverletzung geltend machen.

3.2. Im Rahmen eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter ( Art. 112 Abs. 2 OR ) kann eine Person Gläubigerstellung erwerben, ohne Vertragspartei zu sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_627/2011 vom 8. März 2012 E. 3.5.1). Ob die im Vertrag vom 7. Oktober 1999 geregelte Weisungsbefugnis von Dr. O.F.________ auch für die anderen vom Beschwerdeführer geschlossenen Mandats- und Treuhandverträge gilt, wer Partei der Verträge ist und wer aus deren Verletzung vertragliche Ansprüche ableiten kann, bestimmt sich zunächst nach dem tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen ( BGE 140 III 86 E. 4.1 S. 90 f. mit Hinweis; zit. Urteil 4A_627/2011 E. 3.5.1). Da bereits das Bezirksgericht davon ausging, die Beschwerdegegnerinnen könnten Forderungen aus positiver Vertragsverletzung geltend machen, war es Sache der Beschwerdeführer, in der kantonalen Berufung zu rügen, die Voraussetzungen für diese Annahme seien in tatsächlicher Hinsicht nicht gegeben. Ansonsten fehlt es insoweit an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges ( BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen).

3.2.1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid haben die Beschwerdeführer in ihrer Berufung zwar die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin 3 in Abrede gestellt. Gerügt wurde in diesem Zusammenhang aber die Feststellung, die Beschwerdegegnerin 3 habe die Aktiven und Passiven der Stiftung J.________ übernommen. Dies betrifft die Frage, ob allfällige Ansprüche der Stiftung J.________ auf die Beschwerdegegnerin 3 übergegangen sind. Sie hat mit der Frage, ob die Stiftung J.________ und die Beschwerdegegnerinnen befugt sind, sich auf die im Vertrag vom 7. Oktober 1999 geregelte Weisungsbefugnis zu berufen und ob sie aktivlegitimiert sind, gestützt auf die geschlossenen Mandats- und Treuhandverträge wegen der Missachtung der Weisungen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung zu erheben, nichts zu tun. Die vom Beschwerdeführer 2 geschlossenen Verträge, auf welche die Beschwerdegegnerinnen und die Stiftung J.________ ihre Ansprüche stützen, werden in der Berufung zwar thematisiert, aber mit Bezug auf den darin enthaltenen Haftungsausschluss, zu dem sich die erste Instanz nicht geäussert haben soll. Wenn sich die Beschwerdeführer auf den Haftungsausschluss berufen, impliziert dies aber die Anwendbarkeit der Verträge auf die geltend gemachten Ansprüche.

3.2.2. Bestritten wurde in der Berufung die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin 1, da mit ihr keine Verträge bestünden, nicht aber diejenige des Beschwerdeführers 2. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer die Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen aus einer Verletzung der Mandats- und Treuhandverträge vertragliche Ansprüche gegen den Beschwerdeführer 2 erheben können, zum Prozessthema gemacht haben. Die Beschwerdeführer zeigen auch nicht rechtsgenüglich auf, dass sie im Berufungsverfahren eine entsprechende Rüge erhoben hätten. Hinsichtlich der Rüge, die Beschwerdegegnerinnen könnten keine Ansprüche aus der geltend gemachten Vertragsverletzung erheben, fehlt es somit an der Ausschöpfung des Instanzenzuges, so dass darauf nicht einzutreten ist.

4. Zu prüfen bleibt der Einwand der fehlenden Passivlegitimation der Beschwerdeführerin 1.

4.1. Die Vorinstanz war sich bewusst, dass keine schriftlichen Verträge vorlagen. Sie entnahm aber den gestellten Rechnungen, dass die verrechneten Leistungen nicht in erster Linie durch den Beschwerdeführer 2, sondern durch Angestellte der Beschwerdeführerin 1 erbracht worden waren. Indem die Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens behauptet hätten, die in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich erbracht worden, und gleichzeitig das Bestehen eines Vertragsverhältnisses abstritten, verhielten sie sich rechtsmissbräuchlich.

4.2. Indem die Beschwerdeführerin 1 die in Rechnung gestellten Beträge für tatsächlich erbrachte Leistungen beansprucht, behauptet sie eigene vertragliche Ansprüche. Sie kann nicht gleichzeitig mit Bezug auf die Ansprüche der Gegenpartei den Standpunkt einnehmen, es bestehe kein Vertragsverhältnis. Dass keine schriftlichen Verträge existieren, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin 1 für Ansprüche aus den vertraglichen Verhältnissen, aus denen sie die in Rechnung gestellten Forderungen ableitet, passivlegitimiert ist.

4.3. Daraus, dass zwischen den Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdeführerin 1 Vertragsverhältnisse bestehen, folgt allerdings nicht, dass die vom Beschwerdeführer 2 geschlossenen Mandats- und Treuhandverträge auch für die Beschwerdeführerin 1 gelten. Sie muss sich aber das Verhalten ihres Verwaltungsratspräsidenten zurechnen lassen und wusste daher, dass er nicht zur Vornahme der Überweisungen berechtigt war. Dies wohl auch unabhängig von seiner Vertragsverletzung aufgrund des Interessenkonfliktes, in dem er sich befand. Dass sie im Rahmen der für die Beschwerdegegnerinnen entfalteten Tätigkeiten berechtigt gewesen wäre, selbst über Geldmittel ihrer Auftraggeber zu verfügen und daraus ihre Rechnungen zu bezahlen, macht die Beschwerdeführerin 1 nicht geltend und ist nicht festgestellt. Indem ihr Verwaltungsratspräsident die entsprechenden Zahlungen veranlasste, bediente die Beschwerdeführerin 1 sich aus dem Vermögen ihrer Auftraggeber selbst, ohne dazu berechtigt zu sein, und verletzte damit ihre vertraglichen Pflichten. Der mit Art. 400 OR dem Beauftragten auferlegten Pflicht, alles zu erstatten, was ihm infolge der Geschäftsführung aus irgend einem Grunde zugekommen ist, kommt aber nach ihrem Sinn und Zweck gerade auch dann Bedeutung zu, wenn der Beauftragte vertragswidrig über Vermögen oder Guthaben des Auftraggebers verfügt hat. In diesen Fällen ist daher die Rückerstattungsforderung eine vertragliche. Im Rahmen ihrer Abrechnungspflicht hat die Beschwerdeführerin 1 die von ihrem Verwaltungsratspräsidenten eigenmächtig an sie getätigten Überweisungen zurückzuerstatten, soweit diese unberechtigt sind. Diese Rückforderungsansprüche sind vertraglicher Natur und unterstehen der vertraglichen Verjährung (Urteil des Bundesgerichts 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.2.4 mit Hinweis).

4.4. Die Passivlegitimation verneint hat die Vorinstanz mit Bezug auf die vom Konto der Stiftung J.________ an die M.________ AG überwiesenen Fr. 57'100.--, da nur dieser gegenüber eine allfällige Rückforderung geltend gemacht werden könnte. Für Geldzahlungen, die der Beschwerdeführerin 1 indirekt über die im Eigentum der Stiftung J.________ und der Beschwerdegegnerin 3 stehenden Gesellschaften zugeflossen waren, erachtete die Vorinstanz dagegen die Passivlegitimation für gegeben. Auf diese unterschiedliche Behandlung gehen die Beschwerdeführer nicht ein. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 117) ist dieser insoweit nicht zu überprüfen.

5. Zu behandeln bleibt die Rüge, allfällige Forderungen der Stiftung J.________ seien nicht auf die Beschwerdegegnerin 3 übergegangen. Diesbezüglich verwies die Vorinstanz auf den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts, in dem die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin 3 bejaht worden sei, und ihren bestätigenden Rechtsmittelentscheid. Sie hielt unter Hinweis auf Art. 237 Abs. 2 ZPO fest, dieser Rechtsmittelentscheid sei in Rechtskraft erwachsen und es sei nicht darauf zurückzukommen. Zudem ergebe sich aus einem Schreiben der Erstbegünstigten der Stiftung J.________, dass alle Aktiven und Passiven auf die Beschwerdegegnerin 3 übertragen würden.

5.1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der zitierte ZPO-Artikel finde keine Anwendung, weil die ZPO im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides am 11. September 2009 noch gar nicht in Kraft getreten war. Auf die Frage braucht nicht näher eingegangen zu werden. Art. 237 Abs. 2 ZPO befasst sich mit der Anfechtung von Zwischenentscheiden im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung, verlangt die selbständige Anfechtung und schliesst eine Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid aus. Die Beschwerdeführer haben den Zwischenentscheid des Bezirksgericht über die Aktivlegitimation aber angefochten. Zu beurteilen ist damit nicht die Frage, ob der Zwischenentscheid noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann, sondern ob die Vorinstanz auf ihren eigenen Rechtsmittelentscheid nachträglich hätte zurückkommen können. Davon ist unabhängig von Art. 237 Abs. 2 ZPO nicht auszugehen, würde dadurch doch der mit dem Zwischenentscheid verfolgte Zweck, gewisse Fragen zu klären, bevor das erstinstanzliche Verfahren unnötigerweise weitergeführt wird, vereitelt. Dass dies nach dem nach Auffassung der Beschwerdeführer anwendbaren kantonalen Recht anders wäre, zeigen sie mit der Behauptung, dieses kenne keine Art. 237 Abs. 2 ZPO entsprechende Bestimmung, nicht rechtsgenüglich auf.

5.2. Die Anfechtbarkeit vor Bundesgericht richtet sich nach Art. 92 f. BGG. Soweit ein Zwischenentscheid im Sinne des BGG nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betrifft, ist er, sofern die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 und 2 nicht zulässig war oder von ihr kein Gebrauch gemacht wurde, durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Insofern kommt dem kantonalen Zwischenentscheid keine Rechtskraft zu. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde aber den Rechtsmittelentscheid vom 11. September 2009 weder formell mitangefochten, noch setzen sie sich in der Beschwerdebegründung rechtsgenüglich mit diesem Entscheid auseinander. Daher kann das Bundesgericht nicht darauf zurückkommen.

5.3. Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, gemäss dem Entscheid vom 11. September 2009 sei noch kein Beweisverfahren durchgeführt worden und könne das Verfahren jederzeit beendet werden, sollte sich in dessen Verlauf ein Unzulässigkeitsgrund ergeben. Dieser hat sich nach Auffassung der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens dadurch ergeben, dass die Anspruchsgrundlage, auf die sich die Beschwerdegegnerinnen berufen würden, offenbar der Mandatsvertrag vom 7. Oktober 1999 darstelle, womit offensichtlich werde, dass die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerinnen nicht gegeben sei. Dies ergab sich aber schon aus dem Urteil des Bezirksgerichts, so dass es insoweit, wie dargelegt, an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt (vgl. E. 3.1 f. hiervor). Auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Frage, ob die Aktiven und Passiven der Stiftung J.________ auf die Beschwerdegegnerin 3 übergegangen sind und welchen Formerfordernissen eine Abtretung zu genügen hat, ist nicht näher einzugehen, da sie den Entscheid vom 11. September 2009 vor Bundesgericht nicht angefochten haben.

6. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten detaillierte Honorarrechnungen zu den Akten gereicht und seien damit ihrer Abrechnungspflicht nachgekommen. Damit obliege es, wie das erstinstanzliche Gericht richtig festgehalten habe, den Beschwerdegegnerinnen zu behaupten und zu beweisen, dass die in Rechnung gestellten Aufwendungen eine Schlechterfüllung darstellten. Dass der Beschwerdeführer 2 nicht zu jeder Rechnungsposition detailliert habe Auskunft geben können, führe nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Es liege an den Beschwerdegegnerinnen zu behaupten und zu beweisen, weshalb sie die Beschwerdeführer wegen einer angeblichen Vertragsverletzung zur Rechenschaft zögen. Indem die Vorinstanz mit der ersten Instanz eine Überfakturierung annehme, weil die Beschwerdeführer gewisse Rechnungsposten nicht erklären konnten, habe sie Art. 8 ZGB und die Dispositionsmaxime verletzt.

6.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Die Vertragsverletzung erachtete die Vorinstanz als erwiesen. Insoweit kommt Art. 8 ZGB keine Bedeutung zu ( BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweisen).

6.2. Die Beschwerdeführerin 1 beansprucht ein Entgelt für von ihr erbrachte Leistungen. Sie trägt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sie ihren Anspruch ableitet. Dass sie sich in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten über ihren Verwaltungsratspräsidenten aus dem Vermögen ihrer Auftraggeber selbst bedient hat, ändert daran nichts, da in der erfolgten Überweisungen keine Anerkennung der Forderungen der Beschwerdeführerin 1 liegt, die sich die Beschwerdegegnerinnen entgegen halten lassen müssten. Die Pflicht zur Rückzahlung ergibt sich grundsätzlich aus der vertragswidrigen Verfügung über das Vermögen. Nur soweit die Beschwerdeführer beweisen, dass damit berechtigte Forderungen getilgt wurden, ist keine Rückerstattung geschuldet.

7. Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 5'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak