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4A_93/2011 KI-generiert

Rejection of Appeal for Insufficient Substantiation Regarding Procedural Security Deposit and Legal Aid Application Transfer

Geschäftsnummer 4A_93/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought legal aid in a civil case but was required by the lower court to post a security deposit to cover potential legal costs and expenses. After the party appealed this requirement to a higher court, the appeal was deemed inadmissible, leading the party to escalate the issue to the Federal Tribunal. However, the submission to the Federal Tribunal failed to meet the necessary legal criteria for consideration, resulting in the dismissal of the appeal due to insufficient justification. Ultimately, the court opted not to impose any court costs in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Rejection of Appeal for Insufficient Substantiation Regarding Procedural Security Deposit and Legal Aid Application Transfer: After the party appealed this requirement to a higher court, the appeal was deemed inadmissible, leading the party to escalate the issue to the Federal Tribunal. However, the submission to the Federal Tribunal failed to meet the necessary legal criteria for consideration, resulting in the dismissal of the appeal due to insufficient justification. Ultimately, the court opted not to impose any court costs in this instance.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Prozessführung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Recht zur Hinterlegung Prozessvoraussetzung Demonstrationsrecht Leitverfahren Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the requirements for a proper statement of grounds of appeal (mangels hinreichender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of judicial costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_93/2011

Urteil vom 22. Februar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Januar 2011.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um für die ihn allenfalls treffenden Prozesskosten und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 18'350.-- zu leisten, ansonst auf die Klage nicht eingetreten werde;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 7. Januar 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Vorinstanz zur Behandlung überwies und das Rekursverfahren als dadurch erledigt abschrieb;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 1. Februar 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Beschluss des Obergerichts vom 7. Januar 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin