Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_92/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Rejection of Revision of Construction Settlement Agreement

Geschäftsnummer 4A_92/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a contractual dispute arose from a work agreement between two parties for the creation of a garden. After one party initiated a claim for payment, the other counterclaimed due to alleged defects in the work provided. The parties eventually reached a settlement which included a reduced payment and the withdrawal of the counterclaim. Following this, one party sought revision of the court's approval of the settlement, arguing that it was based on a fundamental misunderstanding about the situation and the legal context. However, their request was rejected by the lower court, and the subsequent appeal to a higher court also upheld this decision, concluding that the issues raised were part of the initial dispute that had already been settled through the comparison.

Legislator-Regeste

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Art. 185 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, Art. 72 BGG, Art. 90 BGG, Art. 75 BGG; Federal Supreme Court Upholds Rejection of Revision of Construction Settlement Agreement: After one party initiated a claim for payment, the other counterclaimed due to alleged defects in the work provided. The parties eventually reached a settlement which included a reduced payment and the withdrawal of the counterclaim. Following this, one party sought revision of the court's approval of the settlement, arguing that it was based on a fundamental misunderstanding about the situation and the legal context. However, their request was rejected by the lower court, and the subsequent appeal to a higher court also upheld this decision, concluding that the issues raised were part of the initial dispute that had already been settled through the comparison.

Schlagwörter

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Revision, gerichtlicher Vergleich Prozesserledigung Bauwerkvertrag Revisionsgründe Prozessrecht fehlerhafte Anlage Widerklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs the imposition of court costs on the unsuccessful party (the appellant).

Art. 68 Abs. 2 BGG

This article governs the obligation of the appellant to compensate the respondent for party costs incurred before the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_92/2018

Urteil vom 29. Mai 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision, gerichtlicher Vergleich,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Januar 2018 (PP170050-O/U).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) schloss am 13. Februar 2012 mit der B.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag über die Erstellung einer Gartenanlage.

A.b. Mit Eingabe vom 15. November 2016 erhob die B.________ AG beim Einzelgericht des Bezirksgerichtsgerichts Bülach Forderungsklage gegen die Gesuchstellerin. Sie beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr Fr. 16'939.40 nebst Zins zu bezahlen. Die Gesuchstellerin bestritt die Forderung und erhob ihrerseits Widerklage. Sie beantragte die Verurteilung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Fr. 21'951.-- wegen Werkmängeln.

A.c. Am 9. April 2017 schlossen die Parteien im Anschluss an die Hauptverhandlung einen Vergleich. Die Gesuchsgegnerin reduzierte ihre Forderung auf Fr. 13'000.--, die Gesuchstellerin anerkannte die Forderung in diesem Umfang und zog ihre Widerklage vorbehaltlos zurück. Sie verpflichtete sich ausserdem zur Übernahme der Gerichtskosten. In der Folge schrieb das Bezirksgericht das Verfahren mit Verfügung vom 11. Mai 2017 als durch Vergleich erledigt ab.

B. B.a.

B.a.a. Am 18. Mai 2017 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Bülach ein Begehren um Revision des gerichtlichen Vergleichs vom 9. Mai 2017. Sie stellte die folgenden, mit Noveneingabe vom 23. Juni 2017 erweiterten, Anträge:

"1. Die Vergleichsvereinbarung vom 9. Mai 2017 sei zufolge Grundlagenirrtums der Beklagten und Widerklägerin (=Gesuchstellerin) als unverbindlich aufzuheben.

2. Dementsprechend sei die Erledigungsverfügung vom 11. Mai 2017 aufzuheben und das Verfahren Nr. FV 160085-C weiterzuführen:

2.1. durch Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls vom 9. Mai 2017, insbesondere betreffend die Replik-/Duplik-Äusserungen der Parteien;

2.2. durch Beweisabnahme, insbesondere unter Gutachtens-Beauftragung nach Art. 185 ZPO , wie von beiden Parteien beantragt, sowie durch eine gutachterliche Prüfung der Unbelastetheit/Belastetheit des von der Gesuchsgegnerin angefertigten Oberboden-Materials unter Kostenbevorschussung durch die Gesuchsgegnerin.

2.3. Es sei vorzumerken, dass sich die Gesuchstellerin je nach Ergebnis dieser gutachterlichen Belastetheits-Prüfung eine Widerklage-Änderung im fortzusetzenden Verfahren FV160085-C vorbehält.

-..]"

B.a.b. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2017 die Abweisung des Gesuchs. Die Parteien replizierten und duplizierten.

B.a.c. Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 wies das Bezirksgericht Bülach das Revisionsbegehren ab. Es verneinte den behaupteten Grundlagenirrtum und schloss, die Gesuchstellerin zeige mit dem Verdacht auf einen neu entdeckten Mangel nicht auf, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, diesen bereits im Rahmen des Erstverfahrens zu erkennen.

B.b.

B.b.a. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 13. November 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und das Revisionsbegehren gutzuheissen.

B.b.b. Mit Urteil vom 4. Januar 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Oktober 2017 ab. Das Obergericht trat zunächst auf die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Behauptungen der Gesuchstellerin zum erheblichen Vergleichsdruck, zur fehlenden Überlegungszeit und zu Äusserungen des Sachrichters anlässlich der Verhandlung vom 9. Mai 2017 insoweit nicht ein, als die Sachdarstellung im Revisionsgesuch erweitert wurde und sich Entsprechendes nicht aus den erstinstanzlichen Akten, insbesondere dem Protokoll ergab (E. 3.4.2), es wies sodann den Einwand als unbegründet ab, wonach die erste Instanz das Revisionsgesuch falsch ausgelegt habe (E. 3.4.3). Mit der ersten Instanz legte das Obergericht schliesslich dar, dass es gerade Sinn und Zweck des Vergleichs ist, die aus einem unsicheren (rechtlichen oder tatsächlichen) Befund entstehende Ungewissheit zu beseitigen, weshalb namentlich eine Fehleinschätzung der Prozesschancen keinen Grundlagenirrtum darstellt. Da der behauptete Irrtum den eigentlichen Gegenstand des Vergleichs - und damit das caput controversum - beschlage, sei eine Anfechtung wegen Grundlagenirrtums ausgeschlossen. Mit der ersten Instanz legte das Obergericht dar, dass eine im Kontext von Vergleichsverhandlungen vorgenommene vorläufige gerichtliche Einschätzung der Rechtslage und der Prozessaussichten auf dem aktuellen Akten- und Wissensstand des Gerichts basiert und dass eine Einschätzung naturgemäss keineswegs endgültig, exakt oder in jedem Fall zutreffend ist, was namentlich einer anwaltlich vertretenen Partei bekannt sein muss. Mit der ersten Instanz wies das Obergericht darauf hin, dass die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin vor dem Abschluss des Vergleichs die notwendigen Abklärungen hätte treffen müssen, um sich eine richtige und sachgerechte Grundlage für die Risikoeinschätzung zu schaffen (E. 3.4.4). Zum geltend gemachten Novum legte das Obergericht dar, dass die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch nirgends geltend gemacht hatte, sie hätte den Vergleich bei Verdacht eines weiteren Mangels nicht geschlossen (E. 3.5).

C. C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Gesuchstellerin den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, ihr Revisionsbegehren sei gutzuheissen und die Sache sei an das Bezirksgericht Bülach zur Weiterführung des ursprünglichen Verfahrens zurückzuweisen. Sie rügt eine willkürliche Feststellung des Prozessachverhalts sowie die Verletzung von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR .

C.b. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort die Abweisung der Beschwerde.

C.c. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert.

C.d. Das Obergericht hat die Akten eingereicht und auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache ( Art. 72 BGG ), richtet sich gegen den Endentscheid ( Art. 90 BGG ) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmttelinstanz entschieden hat ( Art. 75 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen im kantonalen Verfahren nicht durchgedrungen ( Art. 76 BGG ), und die Beschwerdefrist ist eingehalten ( Art. 100 BGG ). Ob der Streitwert von Fr. 30'000.-- bei einer Klage von knapp Fr. 17'000.-- und einer Widerklage von knapp Fr. 22'000.-- eingehalten ist, erscheint sehr zweifelhaft. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die in der Rechtsmittelbelehrung den Streitwert auf Fr. 38'890.40.-- schätzte, wird für die Ermittlung des Streitwertes im bundesgerichtlichen Verfahren der Betrag einer Widerklage nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet ( Art. 53 Abs. 1 BGG ). Die Frage kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

2.2. Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach sie im Revisionsgesuch vorgebracht habe, das Einzelgericht habe sich "bei der vorläufigen Chancen- und Risiken-Einschätzung... grossmehrheitlich für die klägerische Rechtsauffassung ausgesprochen". Sie hält für wesentlich, dass sie in ihrem Gesuch dargelegt hatte, dass diese Einschätzung "unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung zur SIA-Norm 118 und zum allgemeinen Werkvertragsrecht" erfolgt sei. Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin den Prozessachverhalt nicht unrichtig oder gar willkürlich festgestellt, indem sie unter ausdrücklicher Bezeichnung der Auslassung wörtlich aus dem Gesuch zitierte. Dass die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet hatte, der zuständige Richter habe ihr bescheinigt, ihre Rechtsauffassung sei "ohne Chance" und es sich folglich um einen von ihr selbst gezogenen Schluss handelte, stellt sie zu Recht nicht in Frage.

2.3. Als zweite willkürliche Feststellung des Prozesssachverhalts rügt die Beschwerdeführerin, aus dem Verhandlungsprotokoll ergebe sich nicht, dass die Feststellung offensichtlich unrichtig sei, wonach der Abschluss des Vergleichs nach reiflicher Überlegung erfolgt sei. Sie stellt dar, gemäss dem Protokoll habe die Verhandlung um 14.00 Uhr begonnen und ihr Plädoyer habe 50 Minuten gedauert. Nach einer halbstündigen Pause, dem gegnerischen Plädoyer von zwei Stunden und einer neuen halbstündigen Pause hätten weitere Parteivorträge und erste Vergleichsgespräche bis 20.30 Uhr gedauert. Während dieser Vergleichsgespräche seien nur zwei Pausen von 10 bzw. 5 Minuten gewährt worden. Ihre Rüge beruht auf der sinngemässen Annahme, Überlegungen zum Vergleich hätten nur während der "Kürzestpausen" im Rahmen der Vergleichsgespräche angestellt werden können und diese Pausen seien überdies zeitlich beschränkt vorgegeben worden. Abgesehen davon, dass weitgehend Wertung bildet, was als "reiflich" gelten kann, trifft jedenfalls die Annahme der Vorinstanz zu, wonach sich aus dem Protokoll nicht ergibt, dass die Möglichkeit zu reiflicher Überlegung nicht bestanden hätte.

2.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Feststellungen der Vorinstanz zum Prozessachverhalt nicht als willkürlich auszuweisen.

3. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, sie habe den Vergleich aufgrund eines Grundlagenirrtums geschlossen, denn sie sei der irrigen Überzeugung gewesen, es gebe keine andere Wahl, da sie die vom Einzelgericht dargelegte Literatur und Rechtsprechung zur SIA-Norm 118 und zum allgemeinen Werkvertrag als sicher angesehen und damit ihre Rechtsauffassung als chancenlos betrachtet habe.

3.1. Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei ( BGE 132 III 737 E. 1.3; 130 III 49 E. 1.2 S. 51). Das gilt auch, wenn der Vergleich eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2c S. 404). Für die Auslegung des Vergleichsvertrags ist nach Art. 18 Abs. 1 OR zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Hat das kantonale Gericht einen wirklichen Willen nicht feststellen können, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil 4A_298/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Als Vertrag des Privatrechts untersteht grundsätzlich auch der gerichtliche Vergleich den Irrtumsregeln ( BGE 110 II 44 E. 4 S. 46; 105 II 273 E. 3a S. 277, je mit Hinweisen). Als nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte kommen Umstände in Betracht, die von beiden Parteien oder von der einen für die andere erkennbar dem Vergleich als feststehende Tatsachen zu Grunde gelegt worden sind ( BGE 132 III 737 E. 1.3 S. 740 f. mit Verweisen). Betrifft der Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sog. caput controversum), so ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben ( BGE 130 III 49 E. 1.2 S. 52 mit Verweis).

3.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf diese (in den Urteilen 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1 und 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 8.3.3 zusammengefassten) Grundsätze und wiederholt, die vom Einzelgericht dargestellte Rechtslage sei für sie eine sichere Grundlage und eben gerade nicht das caput controversum gewesen. Sie verkennt damit grundlegend den Sinn und Zweck des von ihr abgeschlossenen Vergleichs zur Beendigung des Prozesses. Im Prozess geht es um die kontroverse rechtliche Beurteilung der (meist ebenfalls umstrittenen) Tatsachen und es wird eine autoritative gerichtliche Klärung namentlich auch der rechtlichen Fragen angestrebt. Wenn eine Partei in der irrigen Überzeugung, ihre Rechtsauffassung treffe nicht zu, mit einem Vergleich den Prozess beendet, betrifft ihre allfällige Fehlvorstellung über die Rechtslage notwendig das caput controversum. Unbesehen darum, weshalb die Beschwerdeführerin die kontroverse Rechtslage als sicher annahm, kann aus objektiver Sicht der Irrtum nicht wesentlich sein. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass eine Fehleinschätzung der Prozesschancen keinen Grundlagenirrtum darstellen kann und eine Anfechtung aus diesem Grund ausser Betracht fällt.

3.3. Die Vorinstanzen haben ohne Verletzung von Bundesrecht geschlossen, dass die Fehlvorstellung der Beschwerdeführerin über ihre Prozesschancen keinen Revisionsgrund bildet. Dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hatte, dass sie wegen zusätzlicher Mängel den Vergleich nicht geschlossen hätte, stellt sie nicht mehr in Frage.

4. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat die Beschwerdegegnerin für deren Parteikosten vor Bundesgericht zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für deren Parteikosten im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod