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4A_91/2017 KI-generiert

Litigant Denied Legal Aid Affirmed by Federal Supreme Court Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_91/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party who filed a lawsuit against a bank and requested free legal aid from the District Court of Zurich. The request for legal aid was denied by the court, prompting the party to appeal to the Zurich Superior Court, again requesting that the denial be revoked and that the case be adjudicated by a court outside the canton. The Superior Court upheld the initial denial and dismissed the appeal. Subsequently, the party sought to challenge this ruling before the Swiss Federal Tribunal, also requesting free legal aid for the federal proceedings. However, the Federal Tribunal found the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration and thus did not admit it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Litigant Denied Legal Aid Affirmed by Federal Supreme Court Due to Insufficient Justification: The request for legal aid was denied by the court, prompting the party to appeal to the Zurich Superior Court, again requesting that the denial be revoked and that the case be adjudicated by a court outside the canton. The Superior Court upheld the initial denial and dismissed the appeal. Subsequently, the party sought to challenge this ruling before the Swiss Federal Tribunal, also requesting free legal aid for the federal proceedings. However, the Federal Tribunal found the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration and thus did not admit it.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Bankenrecht Beweislosigkeit schwerer Härtefall Säumnis des Parteivertreters Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered because it evidently failed to meet the required grounds for appeal pursuant to the cited provision.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the exception of dispensing with court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that the opposing party is not awarded compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_91/2017

Urteil vom 7. März 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 4. Januar 2017.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 19. April 2016 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Bank B.________ erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts sei aufzuheben und ihm sei für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei sein entsprechendes Gesuch durch ein ausserkantonales Obergericht der deutschsprachigen Schweiz zu beurteilen sei;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 4. Januar 2017 die Anträge des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beurteilung durch ein ausserkantonales Obergericht abwies und die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2017 an das Bundesgericht gelangte und erklärte, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts anfechten zu wollen;

dass er zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss und Urteil Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Beschwerde die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier