Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_91/2009 KI-generiert

Tenant Appeal Dismissed for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 4A_91/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant who challenged a decision related to his eviction from a five-room maisonette apartment following the dismissal of his request for protection against eviction. Initially, a district court ruled against the tenant, ordering him to vacate the premises. The tenant appealed this decision to the cantonal court, which did not consider his appeal. Subsequently, he brought the matter to the cantonal cassation court, which also declined to examine the case. The tenant then submitted a complaint to the Federal Court, questioning the decisions made by the lower courts. However, the Federal Court found that his complaint lacked sufficient justification according to legal requirements, leading to a rejection of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Appeal Dismissed for Insufficient Grounds: Initially, a district court ruled against the tenant, ordering him to vacate the premises. The tenant appealed this decision to the cantonal court, which did not consider his appeal. Subsequently, he brought the matter to the cantonal cassation court, which also declined to examine the case. The tenant then submitted a complaint to the Federal Court, questioning the decisions made by the lower courts. However, the Federal Court found that his complaint lacked sufficient justification according to legal requirements, leading to a rejection of the case.

Schlagwörter

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Mietvertrag Ausweisung Rechte des Mieters Nichtigkeitsgründe Zulässige Gründe verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient grounds, as specified in this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs given the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_91/2009 /len

Urteil vom 17. März 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag; Ausweisung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2009 und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2008.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 19. September 2008 das Kündigungsschutzbegehren des Beschwerdeführers abwies und diesem unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfall befahl, die 5-Zimmer-Maisonette-Wohnung im 2./3. OG inkl. Kellerabteil an der B.________-Strasse in C.________ unverzüglich ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das mit Beschluss vom 10. November 2009 auf das Rechtsmittel nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid an das Kassationsgericht des Kantons Zürich weiter zog, das mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Januar 2009 auf seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung des bundesrechtlichen Verfassungsrechts vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich weder hinsichtlich des Beschlusses des Obergerichts noch jenes des Kassationsgerichts erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin