Failure to Substantiate Appeal Regarding Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the denial of legal aid to the appellant by a regional court due to the perceived hopelessness of the request. The appellant's further appeal to the cantonal court was not accepted because it lacked sufficient substantiation. Subsequently, the appellant sought to challenge this decision before the Federal Tribunal, but failed to adequately address how the cantonal court's decision violated legal rights. Consequently, the Federal Tribunal ruled that the appeal could not proceed, and no court fees would be charged.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Failure to Substantiate Appeal Regarding Legal Aid Denial: The appellant's further appeal to the cantonal court was not accepted because it lacked sufficient substantiation. Subsequently, the appellant sought to challenge this decision before the Federal Tribunal, but failed to adequately address how the cantonal court's decision violated legal rights. Consequently, the Federal Tribunal ruled that the appeal could not proceed, and no court fees would be charged.
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KI-generiertThe Federal Tribunal did not enter into the appeal because the submissions did not meet the necessary grounds for appeal regarding the Supreme Court's decision.
Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.
Applied because the respondent incurred no costs in the federal court proceedings, thus no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_89/2015
Urteil vom 11. März 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 23. Januar 2015.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau einen Antrag von A.________ (Beschwerdeführer) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 infolge Aussichtslosigkeit abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 9. Dezember 2014 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2015 mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. Februar 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2015 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 16. Februar 2015 eine weitere Eingabe einreichte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers den erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann