Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_87/2015 KI-generiert

Exclusive Distributor's Claim for Provisional Measures Against Former Employees Denied

Geschäftsnummer 4A_87/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for precautionary measures submitted by a company claiming to be the exclusive distributor of a foreign brand against former partners and a competitor. The plaintiff alleged that these parties began unauthorized sales of products from the brand after leaving the company in June 2014. Initially, the court issued temporary orders to restrict certain actions by the defendants, but later, it rejected the full request for precautionary measures, citing the plaintiff's failure to convincingly establish its status as an exclusive licensee, thus lacking the legal standing to pursue the case. The plaintiff subsequently contested the ruling, seeking a review of the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 263 ZPO; Exclusive Distributor's Claim for Provisional Measures Against Former Employees Denied: The plaintiff alleged that these parties began unauthorized sales of products from the brand after leaving the company in June 2014. Initially, the court issued temporary orders to restrict certain actions by the defendants, but later, it rejected the full request for precautionary measures, citing the plaintiff's failure to convincingly establish its status as an exclusive licensee, thus lacking the legal standing to pursue the case. The plaintiff subsequently contested the ruling, seeking a review of the decision.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen Drittansprache Alleinvertreter Vorläufige Maßnahmen vertraglicher Schadenersatz nicht wiedergutzumachender Nachteil unbewilligte Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay compensation to the winning parties.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the requirements for appealing an interlocutory decision (Zwischenentscheid) under this article were not met.

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«…t nicht nur dann vor, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (Urteile 4A_87/2015 vom 9. Juni 2015 E. 1.2; 4A_40/2014 vom 7. März 2014 E. 5; 4A_9/2013 vom 18. Juni 2013 E. 5; 4A_478/2011 vom 30. Novemb…»
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«…Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 14 390 5. Januar 2015 (Mit Urteil 4A_87/2015 vom 09. Juni 2015 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)…»
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«…Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 14 390 5. Januar 2015 (Mit Urteil 4A_87/2015 vom 09. Juni 2015 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_87/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kristina Tenchio,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________ GmbH,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi,

3. D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. David Meisser,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, vom 30. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. Die A.________ SA (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) reichte dem Kantonsgericht von Graubünden am 20. November 2014 ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein mit den Anträgen, es seien gegen B.________ (Gesuchsgegnerin 1, Beschwerdegegnerin 1), die C.________ GmbH (Gesuchsgegnerin 2, Beschwerdegegnerin 2) und D.________ (Gesuchsgegner 3, Beschwerdegegner 3) superprovisorisch bzw. provisorisch verschiedene Massnahmen auszusprechen.

Zur Begründung führte die Gesuchstellerin unter anderem aus, sie sei vertragliche Exklusiv-Vertriebspartnerin der amerikanischen Gesellschaft E.________ LLC, der Inhaberin verschiedener Marken und Patente in zahlreichen Ländern; die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 hätten seit ihrem Weggang von der Gesuchstellerin Anfang Juni 2014 unter Beihilfe des Gesuchsgegners 3 einen von der Marken- und Patentinhaberin nicht autorisierten eigenen Handel mit "E.________" aufgezogen.

B. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden hiess das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 21. November 2014 teilweise gut und untersagte den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 mit sofortiger Wirkung bis zum Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen, verschiedene im Gesuch aufgeführte Handlungen vorzunehmen. In Bezug auf den Gesuchsgegner 3 wurde das Gesuch abgewiesen.

Mit Eingaben vom 12. bzw. 19. Dezember 2014 äusserten sich die Gesuchsgegner zum Massnahmegesuch.

Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 wies der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 20. November 2014 ab, soweit er darauf eintrat. Die mit Verfügung vom 21. November 2014 superprovisorisch angeordneten Massnahmen wurden damit hinfällig.

Der Einzelrichter führte zur Begründung insbesondere aus, der Gesuchstellerin sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie nicht nur autorisierte Distributorin, sondern vielmehr ausschliessliche Lizenznehmerin der E.________ LLC sei, weshalb ihr kein selbständiges Klagerecht zustehe.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht, es sei die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Dezember 2014 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Entscheid in Berücksichtigung ihrer Replikschrift vom 31. Dezember 2014 und aller darin angebotenen Urkundenbeweise sowie allfälliger weiterer Rechtsschriften der Prozessparteien in Gewährung des rechtlichen Gehörs zu fällen.

Die Beschwerdegegner beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht am 6. März 2015 eine Replik ein, zu der sich die Beschwerdegegner mit Eingaben vom 10. bzw. 12. März 2015 äusserten.

D. Mit Verfügung vom 1. April 2015 wies das Bundesgericht das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ab.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG , wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar ( BGE 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.). Gegen solche ist die Beschwerde - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen - nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 46 E. 1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1).

Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, inwiefern ihr infolge des angefochtenen Massnahmeentscheids im konkreten Fall ein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; seither etwa Urteile 4A_585/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1; 5A_853/2013 vom 23. Mai 2014 E. 1; 4A_347/2013 vom 7. November 2013 E. 1.4.1; 4A_567/2012 vom 9. April 2013 E. 1.1; 4A_36/2012 vom 26. Juni 2012 E. 1.2).

1.2. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren durchdringen und würden die von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen in der Folge erlassen, wäre ihr in Anwendung von Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen, verbunden mit der Androhung, diese fielen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin. Im Falle der späteren Gutheissung der Klage in der Hauptsache würden die ausgesprochenen Massnahmen zudem mit der Rechtskraft des Entscheids nach Art. 268 Abs. 2 ZPO von Gesetzes wegen dahinfallen. Die beantragten Massnahmen hätten somit nur während der Dauer des einzuleitenden Hauptverfahrens Bestand (Urteil 4A_40/2014 vom 7. März 2014 E. 5).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim angefochtenen Entscheid demnach nicht um einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ), sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Ein solcher liegt nicht nur dann vor, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (Urteile 4A_40/2014 vom 7. März 2014 E. 5; 4A_9/2013 vom 18. Juni 2013 E. 5; 4A_478/2011 vom 30. November 2011 E. 1.1, publ. in: SJ 2012 I 468; vgl. auch BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328; Urteil 4A_585/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1).

Eine Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ist daher nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur unter den dargelegten Voraussetzungen zulässig. Die Beschwerdeführerin, die zu Unrecht von einem Endentscheid ausgeht, legt in keiner Weise dar, inwiefern ihr im konkreten Fall ein rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Abgesehen davon beziffert sie die angeblich als Folge des beanstandeten Verhaltens der Beschwerdegegner erlittene Umsatzeinbusse in ihrer Beschwerdebegründung für das Geschäftsjahr 2013 auf Fr. 259'308.10 bzw. für das Geschäftsjahr 2014 auf Fr. 329'432.83 und bringt vor, die Januarumsätze 2015 betrügen nur noch 23 % des Umsatzes von Januar 2014. Unter diesen Umständen erscheint es keineswegs als ausgeschlossen, dass der Schaden hinreichend belegt oder wenigstens in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden kann, sollte sich in der Folge herausstellen, dass den Beschwerdegegnern tatsächlich ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen ist.

Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind daher nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 mit insgesamt Fr. 2'500.-- und den Beschwerdegegner 3 mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann