Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_87/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Denial of Justice Due to Insufficient Reasoning.

Geschäftsnummer 4A_87/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant contested decisions made by a lower court regarding a legal dispute involving a claim for payment and the transfer of property ownership. The complainant had initially requested a mediation meeting, but failed to appear, leading to the presumption that the claim was withdrawn. Subsequent legal complaints filed by the complainant were dismissed by the lower court. The complainant thereafter appealed to the Federal Tribunal, arguing that the earlier decisions were arbitrary and violated constitutional rights. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and, therefore, could not be admitted.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Denial of Justice Due to Insufficient Reasoning: The complainant had initially requested a mediation meeting, but failed to appear, leading to the presumption that the claim was withdrawn. Subsequent legal complaints filed by the complainant were dismissed by the lower court. The complainant thereafter appealed to the Federal Tribunal, arguing that the earlier decisions were arbitrary and violated constitutional rights. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and, therefore, could not be admitted.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid Befangenheit des Richters Auslegung von Urteilen formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted due to insufficient substantiation as required by this provision.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to decide on the waiver of court fees.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to reject the request for court-appointed legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation as required by this provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for court-appointed legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_87/2009 /len

Urteil vom 20. März 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher August Biedermann.

Gegenstand

Anspruch auf rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen zwei Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Dezember 2008.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. September 2006 um Durchführung eines Vermittlungsvorstandes ersuchte mit dem Rechtsbegehren, die Forderung des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 3'800'000.-- nebst Zins sei abzuerkennen;

dass der Beschwerdeführer am 4. August 2008 beim Vermittleramt Wattwil gegen die Beschwerdegegnerin Klage auf Übertragung des Eigentums an zwei Liegenschaften in Courtelary und St-Imier erhob;

dass das Vermittleramt Wattwil die Parteien in beiden Verfahren zu Vermittlungsvorständen am 7. Oktober 2008 vorlud;

dass der Beschwerdeführer nicht zu den Vermittlungsvorständen erschien, worauf der Vermittler der Beschwerdegegnerin den Leitschein ausstellte und gegenüber dem Beschwerdeführer feststellte, dass dessen Klage damit als zurückgezogen gelte;

dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 gegen das Vermittleramt Wattwil Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob, die vom Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 30. Dezember 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Verfahren VZ.2008.60-P3);

dass der Kreisgerichtspräsident Obertoggenburg-Neutoggenburg am 9. Oktober 2008 in der Streitsache der Parteien das Verfahren als erledigt abschrieb;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2008 gegen den Kreisgerichtspräsidenten Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob mit der Begründung, dieser habe ihm den verlangten Entscheid verweigert;

dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 30. Dezember 2008 die Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, soweit er auf sie eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war (Verfahren VZ.2008.64-P3);

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die Entscheide des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Dezember 2008 in den Verfahren VZ.2008.60-P3 und VZ.2008.64-P3 mit Beschwerde anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar wiederholt behauptet, die angefochtenen Entscheide seien in tatsächlicher Hinsicht willkürlich oder verletzten in rechtlicher Hinsicht die Bundesverfassung, dass er aber nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Entscheidbegründungen des Präsidenten III des Kantonsgerichts St. Gallen eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieser mit den angefochtenen Entscheiden den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gegen die vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschriften verstossen haben soll;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass dem Beschwerdeführer keine Notfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4);

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin