Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_86/2024 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Moot Due to Executed Eviction and Lack of Reinstatement Jurisdiction

Geschäftsnummer 4A_86/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant filed a civil law complaint with the Swiss Federal Tribunal following a series of legal proceedings concerning the termination of her subtenancy by the social authority of a municipality. The sublease, which began in January 2018, was officially terminated in May 2022, with the eviction set for September 2022. The tenant contested the termination and subsequent eviction orders through multiple courts without success, including an appeal to the Federal Tribunal. After her forced eviction in March 2024, she sought reinstatement, citing a violation of her rights, but the case was dismissed as moot because the eviction had already been executed. The tenant had also applied for the suspension of the eviction and free legal assistance, both of which were denied as the case was deemed unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Tenant Eviction Appeal Moot Due to Executed Eviction and Lack of Reinstatement Jurisdiction: The sublease, which began in January 2018, was officially terminated in May 2022, with the eviction set for September 2022. The tenant contested the termination and subsequent eviction orders through multiple courts without success, including an appeal to the Federal Tribunal. After her forced eviction in March 2024, she sought reinstatement, citing a violation of her rights, but the case was dismissed as moot because the eviction had already been executed. The tenant had also applied for the suspension of the eviction and free legal assistance, both of which were denied as the case was deemed unfounded.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter sachliche Unzuständigkeit Abschiebung fristlose Kündigung Wohnrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appeal as having become moot due to the eviction.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Basis for waiving the collection of court fees.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited by reference in the reasoning to apply the principle of causation concerning costs.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited by reference in the reasoning to apply the principle of causation concerning compensation.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Justifies denying the respondent a party indemnity because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

MJ240011.L.MH24000 (2024-11-28) · zh
Improper Joinder and Vexatious Litigation Penalties
«…ns gemacht wurden (BGE 150 III 257; ZMP 2020 Nr. 10 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 145 III 43; Verfügung des Bundesgerichts 4A_86/2024 vom 25. März 2024 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 4A_364/2014 vom 18. Sep- tember 2014 E. 1.1 und 4A_337/2022 vom 24.…»
UE240177 (2024-10-11) · zh
Prosecutor's Refusal to Initiate Criminal Proceedings Upheld in Rental Dispute and Fund Seizure Case
«…nständlich relevante Verfahren be- treffend Ausweisung (Geschäfts-Nr.: ER230026 bzw. PF230060-O bzw. 4A_86/2024) nichts für sich ableiten kann (Urk. 7/3/4 und Urk. 7/3/7 S. 7). Auch wurde ihrem Gesuch um Erteilung der aufschiebende…»
4F_14/2024 (2024-05-24)
Tenant Eviction Appeal Mootness After Execution
«…reckung der Mieterausweisung, Revisionsgesuch gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. März 2024 (4A_86/2024 [PF230060-O/U]). Erwägungen: 1. 1.1. Die Gesuchstellerin mietete mit Untermietvertrag vom 22. Januar 2018 von der Sozi…»
VB240006 (2024-05-16) · zh
Appeal Dismissed for Untimely Filing of Eviction Challenge
«…gericht wurde am 25. März 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 7/10, Verfahren Geschäfts- Nr. 4A_86/2024). Der Ausweisungsentscheid ist damit rechtskräftig. 2. Nachdem die Gemeinde B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) am…»
VB240005 (2024-05-03) · zh
Appeal Against Correction of Eviction Order Costs
«…n das Bundesgericht wurde am 25. März 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Verfahren Geschäfts-Nr. 4A_86/2024; act. 4/10). Der Ausweisungsentscheid ist damit rechtskräftig. 2.1. Nachdem die Gemeinde B._____ (fortan: Beschwe…»
PS240059 (2024-04-16) · zh
Appeal Transfer Due to Jurisdictional Error in Eviction Enforcement Challenge
«…e beim Bundesgericht, welches das Verfahren mit Verfügung vom 25. März 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb (BGer 4A_86/2024 vom 25. März 2024). 2.1. In der Zwischenzeit forderte das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zolli- kon-Zumikon die Beschw…»
VB240004 (2024-04-15) · zh
Enforceability of Eviction Order Affirmed Despite Administrative Appeal
«…rkung. Letzteres Begehren wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 6. Februar 2024 (act. 6/2/6, Geschäfts-Nr. 4A_86/2024) ab. 2. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2024 beim Gemeindeam- mannamt das Vollstreckungsbegehren g…»
MH240003 · zh
Tenant Sanctioned for Vexatious Litigation and Improper Joinder After Lease Expiration
«…ns gemacht wurden (BGE 150 III 257; ZMP 2020 Nr. 10 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 145 III 43; Verfügung des Bundesgerichts 4A_86/2024 vom 25. März 2024 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 4A_364/2014 vom 18. Sep- tember 2014 E. 1.1 und 4A_337/2022 vom 24.…»
PS240059 · zh
Challenge to Eviction Order Execution Jurisdiction Dispute
«…e beim Bundesgericht, welches das Verfahren mit Verfügung vom 25. März 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb (BGer 4A_86/2024 vom 25. März 2024). 2.1. In der Zwischenzeit forderte das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zolli- kon-Zumikon die Beschw…»
UE240177 · zh
Cantonal Court Upholds Non-Initiation of Criminal Proceedings in Eviction and Debt Collection Disputes
«…nständlich relevante Verfahren be- treffend Ausweisung (Geschäfts-Nr.: ER230026 bzw. PF230060-O bzw. 4A_86/2024) nichts für sich ableiten kann (Urk. 7/3/4 und Urk. 7/3/7 S. 7). Auch wurde ihrem Gesuch um Erteilung der aufschiebende…»
VB240004 · zh
Zurich Cantonal Court Upholds Forced Eviction Despite Pending Federal Supreme Court Appeal
«…rkung. Letzteres Begehren wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 6. Februar 2024 (act. 6/2/6, Geschäfts-Nr. 4A_86/2024) ab. 2. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2024 beim Gemeindeam- mannamt das Vollstreckungsbegehren g…»
VB240005 · zh
Oversight Appeal Regarding Correction of Eviction Enforcement Decree Without Right to be Heard
«…n das Bundesgericht wurde am 25. März 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Verfahren Geschäfts-Nr. 4A_86/2024; act. 4/10). Der Ausweisungsentscheid ist damit rechtskräftig. 2.1. Nachdem die Gemeinde B._____ (fortan: Beschwe…»
VB240006 · zh
Tenant Appeal of Dismissal of Renewed Supervisory Appeal Regarding Eviction Notice Timeliness
«…gericht wurde am 25. März 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 7/10, Verfahren Geschäfts- Nr. 4A_86/2024). Der Ausweisungsentscheid ist damit rechtskräftig. 2. Nachdem die Gemeinde B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) am…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_86/2024

Verfügung vom 25. März 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollstreckung der Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 14. Dezember 2023 (PF230060-O/U).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin mietete mit Untermietvertrag vom 22. Januar 2018 von der Sozialbehörde der Gemeinde B.________ zwei Zimmer in der 3-Zimmerwohnung im Erdgeschoss an der U.________strasse in V.________ zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'500.--. Mit amtlich genehmigtem Formular vom 19. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin das Untermietverhältnis per 30. September 2022 gekündigt. Die Beschwerdeführerin focht die Kündigung ohne Erfolg bis zum Bundesgericht an (vgl. Urteil 4A_ 374/2023 vom 2. August 2023).

Mit Urteil vom 21. September 2023 verpflichtete der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen die Beschwerdeführerin in Gutheissung eines Ausweisungsbegehrens der Beschwerdegegnerin, die genannte 3-Zimmerwohnung bis spätestens 15. Oktober 2023 zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss gereinigt zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde, welches dieses Rechtsmittel mit Urteil vom 14. Dezember 2023 abwies.

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde in Zivilsachen. Gleichzeitig stellte sie u.a. die Gesuche, es sei der Beschwerde, vorab superprovisorisch, aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 6. Februar 2024 ab, da die Beschwerde als aussichtslos erscheine.

Auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung dieser Verfügung trat die Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung mit weiterer Verfügung vom 20. Februar 2024 nicht ein.

1.3. Mit Eingabe vom 13. März 2024 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesgericht darüber, dass ihre Ausweisung aus dem streitbetroffenen Mietobjekt vollzogen worden sei. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands "demande de réintégration dans le logement en référence à la CEDH".

Das Gemeindeammannamt C.________ bestätigte mit Schreiben vom 19. März 2024, dass die Beschwerdeführerin am 4. März 2024 aus dem Mietobjekt ausgewiesen worden sei.

2. Die Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermassen aus dem streitbetroffenen Mietobjekt ausgewiesen.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die Mietpartei zwangsweise aus dem Mietobjekt ausgewiesen wurde oder dieses von sich aus verlassen hat, da mit der Räumung des Mietobjekts das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist (Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht ist nicht zur Beurteilung des nach der Ausweisung gestellten Gesuchs um (wohl: vorsorgliche) Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes zuständig, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das Bundesgericht kann keine (vorsorgliche) Anordnung erlassen, dass bereits erfolgte Vollzugshandlungen rückgängig gemacht werden müssten.

Die Beschwerde ist somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

3. Nach der Praxis der Abteilung wird hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses in der Regel auf das Verursacherprinzip abgestellt ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG ; vgl. z.B. die Verfügung 4D_54/2021 vom 19. Oktober 2021). In der Regel wird die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet und im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, davon abzuweichen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist indessen ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren 4A_86/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer