Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_86/2012 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_86/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding the eviction of the plaintiff from a rental property. A district court had previously ruled in favor of the eviction based on an agreement between the parties that stated the lease term would not be extended beyond a certain date. The plaintiff then appealed this decision to a higher court, which rejected the appeal due to insufficient reasoning. Subsequently, the plaintiff brought the case to the Swiss Federal Tribunal, which found that the arguments presented did not adequately meet the necessary legal criteria for review, leading to a decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: A district court had previously ruled in favor of the eviction based on an agreement between the parties that stated the lease term would not be extended beyond a certain date. The plaintiff then appealed this decision to a higher court, which rejected the appeal due to insufficient reasoning. Subsequently, the plaintiff brought the case to the Swiss Federal Tribunal, which found that the arguments presented did not adequately meet the necessary legal criteria for review, leading to a decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Ausweisung Ausweisung des Mieters Erstreckung des Mietverhältnisses Aufhebungsvereinbarung ungenügend begründete Rüge Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Einigungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to the lack of adequate grounds for complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant in accordance with the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The respondent was denied compensation for party costs because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_86/2012

Urteil vom 5. März 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Januar 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 aus der 5 1/2-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft X.________ auswies, nachdem die Parteien in einem Vergleich vor der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht eine letztmalige Erstreckung des betreffenden Mietverhältnisses bis 31. August 2011 vereinbart und eine weitere Erstreckung ausgeschlossen hatten;

dass das Obergericht des Kantons Luzern auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und die Beschwerdeführerin - soweit sie die Gültigkeit des Vergleichs bestritt - auf das Revisionsverfahren verwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Februar 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine sachbezogenen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer