Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_85/2013 KI-generiert

Employment Dispute and Appeal Jurisdiction Failure

Geschäftsnummer 4A_85/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual regarding a decision made by the Cantonal Court, which required them to pay a total sum related to an employment contract. The amount included various compensations and reimbursements totaling over 21,000. The individual contested the decision, seeking to overturn it and demanding additional compensation, but their appeal was deemed insufficiently substantiated, leading the higher court to reject the appeal on procedural grounds due to inadequate reasoning provided against the prior ruling. Consequently, the individual was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 337c Abs. 1 OR, Art. 337c Abs. 3 OR, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Employment Dispute and Appeal Jurisdiction Failure: The amount included various compensations and reimbursements totaling over 21,000. The individual contested the decision, seeking to overturn it and demanding additional compensation, but their appeal was deemed insufficiently substantiated, leading the higher court to reject the appeal on procedural grounds due to inadequate reasoning provided against the prior ruling. Consequently, the individual was ordered to pay the court costs.

Schlagwörter

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Forderung aus Arbeitsvertrag Arbeitsverträge Überstundenentschädigung Gültigkeitserfordernis Zahlungspflicht Bruttolohn Beitragsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal due to lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The procedural costs of the Federal Tribunal proceeding are imposed on the appellant based on the outcome.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to confirm that the respondent is not entitled to compensation for procedural costs as no expenses were incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_85/2013

Urteil vom 2. April 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung aus Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 15. Januar 2013.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass das Kantonsgericht St. Gallen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 15. Januar 2013 in zweiter Instanz verpflichtete, dem Beschwerdegegner aus Arbeitsvertrag den Nettobetrag von Fr. 18'547.95 (Fr. 2'501.85 [Rückerstattung Krankentaggeldversicherungs-Beiträge] + Fr. 7'520.-- [Schadenersatz im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR ] + Fr. 9'400.-- [Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR ] ./. Fr. 93.90 [zu viel bezahlter Lohn für November 2011] ./. Fr. 780.-- [nicht ausgehändigte Schichtumsätze]) sowie den Bruttobetrag von Fr. 3'081.60 für geleistete Überstunden zu bezahlen;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2013 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit den Anträgen, der Entscheid vom 15. Januar 2013 sei aufzuheben, der Beschwerdegegner sei zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- netto zu verpflichten und der Beschwerdegegner habe die Kosten einer allfälligen Auswertung der Fahrtenscheiben zu übernehmen;

dass der Beschwerdeführer mit dem letztgenannten Antrag ein neues, im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Begehren stellt, auf das nicht eingetreten werden kann ( Art. 99 Abs. 2 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 14. Februar 2013 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen würde, weshalb und inwiefern der darauf gestützte Entscheid Rechte des Beschwerdeführers verletzen soll;

dass dies namentlich auch insoweit gilt, als er die Richtigkeit des vom Beschwerdegegner im kantonalen Verfahren vorgelegten ärztlichen Zeugnisses vom 19. Oktober 2011 (dazu der vorinstanzliche Entscheid S. 12 f. E. 3c) und den von der Vorinstanz bejahten Nachweis von geleisteten Überstunden (dazu der vorinstanzliche Entscheid S. 17 f. E. 7b) in Frage stellt und dabei der vorinstanzlichen Auffassung bloss seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer