Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_83/2026 KI-generiert

Inadmissibility of supervisory complaint against Court of Arbitration for Sport for alleged procedural delay

Geschäftsnummer 4A_83/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the supervisory complaint for denial of justice and unlawful delay against the Court of Arbitration for Sport (CAS). The appellant had challenged the alleged inaction of the CAS in processing various arbitration filings and requested the court to order supervisory measures. The Supreme Court held that it lacks jurisdiction to exercise administrative or supervisory oversight over the CAS, as it is not listed among the federal courts subject to its supervision under Article 1 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, and noted that complaints regarding delayed arbitral awards are independently barred under Articles 94 and 77 paragraph 2 of the same act. Consequently, the complaint was dismissed as manifestly inadmissible under the simplified procedure of Article 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 94 i.V.m, Art. 77 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of supervisory complaint against Court of Arbitration for Sport for alleged procedural delay: Das Bundesgericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus (Art. 1 Abs. 2 BGG). Das TAS fällt nicht in den Kreis der vom Bundesgericht zu beaufsichtigenden Instanzen. Folglich fehlt dem Bundesgericht die Kompetenz, um die vorliegende Aufsichtsbeschwerde zu behandeln.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufsichtsbeschwerde Schiedsgerichtsbarkeit sachliche Unzuständigkeit Verfahrensverzögerungen verwaltungsmäßige Zuordnung Sportrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 1 Abs. 2 BGG
Das Bundesgericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus (Art. 1 Abs. 2 BGG).
Art. 94 i.V.m
Abgesehen davon könnte gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Schiedsentscheides beim Bundesgericht ohnehin keine Beschwerde geführt werden (Art. 94 i.V.m.
Art. 77 Abs. 2 BGG
Abgesehen davon könnte gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Schiedsentscheides beim Bundesgericht ohnehin keine Beschwerde geführt werden (Art. 94 i.V.m. Art. 77 Abs. 2 BGG).
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
Art. 108 Abs. 3 BGG
Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Art. 64 Abs. 1 BGG
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Art. 66 Abs. 1 BGG
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Art. 68 Abs. 2 BGG
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_83/2026

Urteil vom 7. April 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Tribunal Arbitral du Sport (TAS),

Palais de Beaulieu,

Avenue des Bergières 10, 1004 Lausanne,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung und drohendem irreparablen Rechtsverlust im CAS-Verfahren gegen das Tribunal Arbitral du Sport (TAS),

Erwägungen:

1. Am 17. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine "Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung und drohendem irreparablem Rechtsverlust im CAS-Verfahren" ein. Darin machte er geltend, er habe am 12. November 2025 erstmals eine Berufung mit Eilantrag beim TAS erhoben. Am 30. November 2025 habe er diese Eingabe überarbeitet und am 24. Dezember 2025 eine weitere Berufung verfasst. Schliesslich habe er am 12. Januar 2026 eine Ordinary Arbitration eingereicht. In der Folge habe das TAS weder ein Verfahren formell eröffnet noch eine verfahrensleitende Verfügung erlassen. Es habe zudem keine Frist angesetzt und auch keinen Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gefällt. Schliesslich sei eine Beschwerde beim internen Aufsichtsorgan ICAS unergiebig geblieben.

Das Bundesgericht habe daher insbesondere festzustellen, dass das TAS das Verfahren rechtswidrige verzögere und den Beschwerdeführer aufgrund dieser Untätigkeit in seinen verfassungsmässigen Rechten verletze. Das Bundesgericht habe aufsichtsrechtlich anzuordnen, dass das TAS unverzüglich verfahrensleitend tätig werde.

2. Das Bundesgericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus (Art. 1 Abs. 2 BGG). Das TAS fällt nicht in den Kreis der vom Bundesgericht zu beaufsichtigenden Instanzen. Folglich fehlt dem Bundesgericht die Kompetenz, um die vorliegende Aufsichtsbeschwerde zu behandeln.

Abgesehen davon könnte gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Schiedsentscheides beim Bundesgericht ohnehin keine Beschwerde geführt werden (Art. 94 i.V.m. Art. 77 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner