Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_82/2013 KI-generiert

Claimant v. Insurers (Provisional Evidence Taking)

Geschäftsnummer 4A_82/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for preliminary evidence production made by an individual who suffered from an accident and claimed to be invalid. The individual sought an expert opinion on their potential income, arguing that the current compensation offered by two insurance companies was insufficient to cover their loss. The local court initially dismissed this request and required the individual to pay court costs and compensation to the opposing parties. An appeal to the higher court resulted in the cancellation of one penalty but upheld the dismissal of the request. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to reverse the decision and mandate the lower court to generate the expert report on their income. The opposing insurance companies requested the dismissal of the complaint, leading to a further legal examination.

Legislator-Regeste

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Art. 75 i.V.m, Art. 72 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 51 i.V.m, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Claimant v. Insurers (Provisional Evidence Taking): The individual sought an expert opinion on their potential income, arguing that the current compensation offered by two insurance companies was insufficient to cover their loss. The local court initially dismissed this request and required the individual to pay court costs and compensation to the opposing parties. An appeal to the higher court resulted in the cancellation of one penalty but upheld the dismissal of the request. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to reverse the decision and mandate the lower court to generate the expert report on their income. The opposing insurance companies requested the dismissal of the complaint, leading to a further legal examination.

Schlagwörter

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Haftung des Motorfahrzeughalters vorsorgliche Beweisführung Leistungspflicht des Unfallversicherers Beweisführung ZPO-Bestimmung Vertragsverletzungsverfahren Teilklage verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order regarding the imposition of court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the final order regarding the order for payment of compensation to the opposing parties.

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«…BGG darstellen ( BGE 138 III 76 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f ; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; vgl. auch Urteile 4A_82/2013 vom 16. Mai 2013 E. 1.2 und 4A_719/2012 vom 13. Mai 2013 E. 1.1); dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorglich…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_82/2013

Urteil vom 16. Mai 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Versicherung X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler,

2. Versicherung Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Haftung des Motorfahrzeughalters; vorsorgliche Beweisführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

vom 22. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. A.a Am 21. Juni 2012 ersuchte A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) das Kreisgericht St. Gallen um vorsorgliche Beweisführung in der Form eines Gutachtens zu seinem Valideneinkommen. Zur Begründung brachte er vor, er sei unfallbedingt invalid und für die Unfallfolgen würden unbestrittenermassen die Versicherung X.________ AG (Gesuchsgegnerin 1, Beschwerdegegnerin 1) und die Versicherung Y.________ AG (Gesuchsgegnerin 2, Beschwerdegegnerin 2) als Motorfahrzeughaftpflichtversicherer haften. Einer gütlichen Einigung stehe vor allem die unterschiedliche Beurteilung des Valideneinkommens im Weg. Während nach Ansicht der Gesuchsgegnerinnen die Leistungen der Sozialversicherer von aktuell jährlich Fr. 64'526.40 seine Erwerbseinbusse decken würden, gehe er von einem hypothetischen Valideneinkommen von jährlich Fr. 162'907.-- aus. Dies ergebe eine Deckungslücke von rund Fr. 100'000.--. Das beantragte Gerichtsgutachten sei geeignet, die Beweis- und Prozessaussichten zu klären und damit einen langwierigen Prozess zu vermeiden.

A.b Mit Entscheid vom 30. Oktober 2012 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen das Gesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte A.________ die Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) und verurteilte ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 3).

B. B.a Dagegen erhob A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung mit dem Antrag, der Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts St. Gallen sei aufzuheben und es sei ein Gutachten zu seinem Valideneinkommen in Auftrag zu geben.

B.b Mit Entscheid vom 22. Januar 2013 hob der Einzelrichter im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheides des Kreisgerichts auf und wies die Berufung im Übrigen ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Februar 2013 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen anzuweisen, ein Gutachten zum Valideneinkommen des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Eventuell sei der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen anzuweisen, zum Beweis dafür, dass sich das Geschäft des Beschwerdeführers 2001 in der Aufbauphase befand, der Beschwerdeführer seinen Betrieb sukzessive auf 10-15 Mitarbeiter zu erweitern beabsichtigte und diese Mitarbeiter wie er selbst vor Ort beschäftigt waren bzw. wären, den Beschwerdeführer und seine Frau sowie 7 Zeugen zu befragen. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien reichten unaufgefordert Replik und Dupliken ein.

D. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG ), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden ( Art. 76 Abs. 1 BGG ), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und die Beschwerdefrist ist eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, auf das die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen Anwendung finden ( Art. 158 Abs. 2 ZPO ). Massnahmenentscheide gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG , wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar ( BGE 138 III 76 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.).

Der vorliegend angefochtene Entscheid ist in einem Gesuchsverfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung ergangen, das von der Einleitung eines ordentlichen Hauptverfahrens unabhängig und damit eigenständig ist. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch abgewiesen und damit das Gesuchsverfahren zum Abschluss gebracht. Es handelt sich folglich um einen Endentscheid i.S. von Art. 90 BGG ( BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79; 138 III 46 E. 1.1 S. 46 f.). Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.

2.

2.1 Bei einem Entscheid über vorsorgliche Beweisführung handelt es sich um einen Entscheid i.S. von Art. 98 BGG ( BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46; 133 III 638 E. 2 S. 639). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt dies nicht nur bei Gefährdung der Beweismittel, sondern auch, wenn um vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten ersucht wird (vgl. Urteil 4A_532/2011 vom 31. Januar 2012 Sachverhalt B.a und E. 1.4, nicht publ. in: BGE 138 III 76 ). Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 134 I 83 E. 3.2; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen).

2.2 Solche Rügen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Er rügt lediglich, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB sowie Art. 158 und 221 ZPO verletzt. In seiner Replik macht er zwar geltend, er habe die Verletzung von Art. 9 und 29 BV substanziiert behauptet. Diese Rügen sind in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu finden. Die Replik darf ihrerseits nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 ; 132 I 42 E. 3.3.4). Da der Beschwerdeführer keine zulässigen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier