Federal Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds Lack of Substantive Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a prior decision related to financial contributions in a legal proceeding, specifically a request for legal aid and a cost advance mandated by the local district court. The local district court had ordered the individual to provide a cost advance, failing which the lawsuit would be dismissed. The higher court subsequently dismissed the individual's appeal against this order and also rejected their request for legal aid for the appeal process. The individual then brought their case before the federal court, seeking to appeal the higher court's decision. However, the federal court found the appeal unsubstantiated and unqualified for further consideration due to procedural issues and lack of a concrete request for a remedy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 ZPO, Art. 101 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds Lack of Substantive Claim: The local district court had ordered the individual to provide a cost advance, failing which the lawsuit would be dismissed. The higher court subsequently dismissed the individual's appeal against this order and also rejected their request for legal aid for the appeal process. The individual then brought their case before the federal court, seeking to appeal the higher court's decision. However, the federal court found the appeal unsubstantiated and unqualified for further consideration due to procedural issues and lack of a concrete request for a remedy.
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KI-generiertUsed to decide on non-admittance to the appeal in the simplified procedure because it was manifestly inadmissible.
Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless.
Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_82/2012
Urteil vom 12. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss;
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. November 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 13. September 2011 den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses i.S. von Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO aufforderte unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage gegen den Beschwerdegegner nicht eingetreten werde;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. November 2011 die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies und auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine am 1. Februar 2012 bei der Post aufgegebene Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er das Urteil des Obergerichts vom 16. November 2011 sowie den Beschluss des Bezirksgerichts vom 13. September 2011 anfechten und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ) und sich die beschwerdeführende Partei daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen muss;
dass Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge nicht genügen und die Beschwerde unzulässig machen, sofern ein blosser Rückweisungsantrag nicht ausnahmsweise ausreicht, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen ( BGE 133 III 489 E. 3.1);
dass der Beschwerdeführer sich damit begnügt, die Aufhebung bzw. "Nichtigerklärung" des angefochtenen Entscheids des Obergerichts zu verlangen;
dass der Beschwerdeführer damit keinen konkreten Antrag in der Sache selbst stellt und weder begründet noch ersichtlich ist, weshalb ein solcher ausnahmsweise nicht erforderlich sein sollte;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni