Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_8/2021 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Regarding Security for Costs Dismissed for Lack of Irreparable Harm Showing

Geschäftsnummer 4A_8/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a legal case decided by the Swiss Federal Tribunal, the appellant filed a lawsuit against a company demanding security for party compensation. The Bezirksgericht Kriens ordered the appellant to provide security of CHF 10,500 for the party compensation of the company. This decision was upheld by the Cantonal Court of Lucerne on December 9, 2020. The appellant subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision. The appellant argued that the security amount was excessively high and not properly justified by the lower court; however, they did not provide the specific legal grounds or unduly burdensome circumstances affecting their ability to meet the security demand. The appeal was lodged on January 6, 2021.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 99 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG; Plaintiff's Appeal Regarding Security for Costs Dismissed for Lack of Irreparable Harm Showing: The Bezirksgericht Kriens ordered the appellant to provide security of CHF 10,500 for the party compensation of the company. This decision was upheld by the Cantonal Court of Lucerne on December 9, 2020. The appellant subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision. The appellant argued that the security amount was excessively high and not properly justified by the lower court; however, they did not provide the specific legal grounds or unduly burdensome circumstances affecting their ability to meet the security demand. The appeal was lodged on January 6, 2021.

Schlagwörter

KI-generiert
Sicherheit für die Parteientschädigung Sicherheitsleistung Verfahrenskosten Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Inkasso Zwischenentscheid Schadenersatzzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure provided for by these articles.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Exception made concerning the collection of court fees.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This provision was cited in the reasoning when analyzing the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, but it does not appear in the dispositive orders (1. to 3.). Thus, it is excluded based on the strict rule.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_8/2021

Urteil vom 28. Januar 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Moretti, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sicherheit für die Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Dezember 2020 (1C 20 45).

Erwägungen:

1. Am 15. November 2019 reichte A.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Kriens eine Forderungsklage gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) ein. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 verpflichtete das Bezirksgericht A.________, für die Parteientschädigung der B.________ AG Sicherheit in der Höhe von Fr. 10'500.-- zu leisten.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

A.________ hat mit Eingabe vom 6. Januar 2021 (Postaufgabe am 7. Januar 2021) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei "aufzuheben und für rechtsunwirksam zu erklären".

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich nicht gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid richtet, was namentlich auf den Antrag des Beschwerdeführers zutrifft, die Beschwerdegegnerin sei zur "sofortigen Löschung" von Betreibungen zu verurteilen. Allfällige die Parteien tangierende Betreibungsverfahren waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 75 und Art. 99 BGG ).

3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft und gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.1 f. mit Hinweisen; die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht).

Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ficht sie einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4).

Der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor, sondern moniert, die von ihm zu leistende Sicherheit sei "unangemessen hoch" und die Vorinstanz habe nicht dargelegt, "auf welcher Grundlage die Parteientschädigung in der geforderten Höhe berechnet" worden sei.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig.

4. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält:

In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

Die nicht hinreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung in der Beschwerde genügt den erwähnten Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, welche Rechte inwiefern durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollen, indem sie mit der Erstinstanz schloss, er (der Beschwerdeführer) schulde Prozesskosten aus früheren Verfahren, weshalb er nach Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO Sicherheit zu leisten habe. Er beschränkt sich stattdessen darauf, dem Bundesgericht seine eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten und der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen, "sittenwidrig gehandelt" sowie eine "strafbare Handlung durchgeführt" zu haben.

5. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Stähle