Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_8/2015 KI-generiert

Appeal on Denial of Justice Inadmissible Due to Omission of Procedural Action

Geschäftsnummer 4A_8/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where an individual filed a partial claim for CHF 20,000 against an insurance company with the Zurich Social Insurance Court, seeking a hearing after submitting a claim that lacked justification. The individual expressed concerns over delays in the court's action, specifically the failure to schedule a hearing after nearly three months. In response, the court argued that it had not been inactive, mentioning previous related proceedings and the decision to potentially suspend the second claim until the resolution of the first one. Ultimately, the individual lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, implying that the court's delay violated legal timelines for processing claims.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ZPO, Art. 245 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 94 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal on Denial of Justice Inadmissible Due to Omission of Procedural Action: The individual expressed concerns over delays in the court's action, specifically the failure to schedule a hearing after nearly three months. In response, the court argued that it had not been inactive, mentioning previous related proceedings and the decision to potentially suspend the second claim until the resolution of the first one. Ultimately, the individual lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, implying that the court's delay violated legal timelines for processing claims.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Verfahrensverzögerungen Teilklage sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Parteianhörung Vorladung Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that the appellant does not owe the respondent party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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«…Fall einer (formlosen) Rechtsver- weigerung oder Rechtsverzögerung das erforderliche Anfechtungsobjekt (Urteil des BGer 4A_8/2015 vom 20. Februar 2015 E. 2.1). Voraussetzung Sei…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_8/2015

Urteil vom 20. Februar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Verfahren KK.2014.00031 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A. A.________ reichte am 17. Oktober 2014 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Versicherung B.________ AG eine nicht begründete Teilklage über Fr. 20'000.-- betreffend eine Forderung aus einer Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG (SR 832.10) im Sinne von Art. 7 ZPO ein und ersuchte darum, die Parteien zur Verhandlung zu laden.

B. Am 6. Januar 2015 erhob er Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht "gegen die Untätigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betr. Ladung der Parteien zu einer Verhandlung gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Klage des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2014". Er beantragt, das Sozialversicherungsgericht sei anzuweisen, die Parteien im Zusammenhang mit der Klage vom 29. (recte: 17.) Oktober 2014 zu einer Verhandlung zu laden. Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Die Vorinstanz liess sich vernehmen und erläutert ihre Ansicht, nicht untätig geblieben zu sein. Sie weist insbesondere auf eine zuvor, am 11. August 2014, vom Beschwerdeführer eingereichte Teilklage und die dazu stattgefundene Verhandlung hin. Da es sich bei den beiden Teilklagen vom 11. August 2014 und vom 17. Oktober 2014 im Wesentlichen um identische Klagen handle, habe sie mit Verfügung vom 6. November 2014 in Erwägung gezogen, das Verfahren betreffend die zweite Teilklage längstens bis zum Erlass des Endurteils im ersten Verfahren zu sistieren, und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur in Aussicht genommenen Sistierung zu äussern. Eine formelle Sistierungsverfügung sei noch nicht ergangen.

Der Beschwerdeführer reichte eine Replik ein. Die Vorinstanz duplizierte.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer moniert, dass im Nachgang zu seiner Klage vom 17. Oktober 2014 bis heute keine Vorladung und auch keine Kontaktnahme zwecks Vereinbarung eines Verhandlungstermins erfolgt sei. Die Beschwerde richte sich gegen diese Unterlassung der Vorinstanz, sei mithin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines mündlichen Verfahrens das Recht, mit seinen Anliegen sofort und ohne zeitraubenden vorgängigen Schriftenwechsel gehört zu werden, spreche Art. 245 Abs. 1 ZPO doch davon, dass das Gericht eine nicht begründete Klage der beklagten Partei zustelle und "zugleich" zur Verhandlung vorlade. Das Zuwarten von bald drei Monaten nach Einreichung der Klage verletze offensichtlich das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK .

2. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden.

2.1. Art. 94 BGG schafft bzw. "fingiert" im Falle einer (formlosen) Rechtsverweigerung oder einer Rechtsverzögerung das erforderliche Anfechtungsobjekt (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 94 BGG ). Entsprechend steht die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG nur zur Verfügung, um sich gegen die Verweigerung oder Verzögerung eines

Entscheids zu wehren, nicht aber gegen die Unterlassung oder Verzögerung irgendeiner Handlung. Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG kann zudem nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern jedes beliebigen, sondern nur eines

anfechtbaren Entscheids geführt werden. Der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung geltend gemacht wird, muss unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sein (Uhlmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 94 BGG ; Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 94 BGG ; Urteile 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.2.1; 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2; 1C_189/2012 vom 18. April 2012 E. 1.3).

Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit seiner nicht begründeten Klage noch nicht zu einer Verhandlung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO geladen hat. Die Handlung, die hier angeblich verzögert wird, besteht im Vorladen zu einer Verhandlung und nicht im Erlass eines anfechtbaren Entscheids. Der Beschwerdeführer beklagt sich gerade nicht über eine ungebührliche Verzögerung des

Entscheids über seine Klage, sondern beantragt explizit nur, die Vorinstanz sei anzuweisen, zu einer Verhandlung zu laden. Für eine solche Anweisung steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG nicht zur Verfügung, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, indem noch nicht zu einer Verhandlung geladen worden sei, werde schliesslich der Entscheid über seine Klage unangemessen verzögert. Selbst wenn eine solche Rüge als sinngemäss erhoben angenommen werden müsste, wäre sie ungenügend begründet ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1). Denn der Beschwerdeführer begnügt sich mit der blossen Behauptung, eine Rechtsverzögerung sei offensichtlich, bzw. die Verhandlung sei zu Unrecht noch nicht angesetzt worden, legt aber nicht hinreichend präzise dar, inwiefern eine unangemessen lange Hinauszögerung des Entscheids über die Klage vorliegen würde.

Die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich als unzulässig.

3. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. Sie war von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt demnach die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Hingegen schuldet er dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger