Appeal Dismissed Due to Failure to Post Security for Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two entities where the lower court ordered one party to vacate a property within twenty days, in response to a request from the opposing party. The decision was upheld by a higher court, prompting the dissatisfied party to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appeal included a request for a stay of execution, which was contested by the other party. Throughout the proceedings, there were issues regarding the financial capability of the appealing party, including a requirement to secure funds to cover potential damages. Ultimately, the appeals court did not proceed with the appeal due to the appellant's failure to meet the court’s financial requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Appeal Dismissed Due to Failure to Post Security for Costs: The decision was upheld by a higher court, prompting the dissatisfied party to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appeal included a request for a stay of execution, which was contested by the other party. Throughout the proceedings, there were issues regarding the financial capability of the appealing party, including a requirement to secure funds to cover potential damages. Ultimately, the appeals court did not proceed with the appeal due to the appellant's failure to meet the court’s financial requirements.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the appeal because the required security payment was not made.
Sets out the rule for allocating the court costs to the appellant based on the principle of causality.
Used as the basis for ordering the appellant to compensate the opposing party for procedural expenses.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_765/2011
Urteil vom 21. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Andrea Räto Keller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) auf Gesuch der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) hin mit Entscheid vom 27. Oktober 2011 verurteilte, die Liegenschaft Z.________ innert zwanzig Tagen ab Erhalt des Entscheids zu räumen und zu verlassen;
dass das Obergericht des Kantons Bern eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 14. Dezember 2011 abwies;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern am 27. Dezember 2011 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfocht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2011 aufgefordert wurde, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu erbringen, den sie innerhalb der angesetzten Frist bezahlte;
dass die Beschwerdegegnerin sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung widersetzte, sie jedoch die Anordnung beantragte, dass das zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf der Liegenschaft Z.________ vorgemerkte Vorkaufsrecht bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht im Grundbuch eingetragen bleibe;
dass die Beschwerdegegnerin gleichzeitig darum ersuchte, die Beschwerdeführerin sei in Anwendung von Art. 62 Abs. 2 BGG zur Sicherstellung der Parteientschädigung zu verpflichten, weil die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig sei;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2012 aufgefordert wurde, bis zum 7. Februar 2012 zum Gesuch um Sicherstellung Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der bis zum 24. Februar 2012 erstreckten Frist keine Stellungnahme zum Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin einreichte;
dass das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 5. März 2012 abwies, dass es jedoch anordnete, dass das zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf der Liegenschaft Z.________ vorgemerkte Vorkaufsrecht bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Grundbuch eingetragen bleibt;
dass das Bundesgericht ebenfalls mit Verfügung vom 5. März 2012 das Sicherstellungsbegehren guthiess und die Beschwerdeführerin aufforderte, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin bis zum 23. März 2012 den Betrag von Fr. 3'500.-- in bar zu hinterlegen;
dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Sicherheit auch innerhalb der mit Verfügung vom 29. März 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat;
dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG );
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für den im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat ( Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG ; Art. 8 Abs. 3 des Reglements über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);
dass die erwähnten Summen dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu entnehmen sind und der danach verbleibende Betrag von Fr. 1'000.-- von der Bundesgerichtskasse an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4. Die beiden Beträge werden dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann