Federal Supreme Court Dismisses Late and Insufficiently Substantiated Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the cantonal court regarding an earlier ruling by a mediation authority. The cantonal court dismissed the complaint on the grounds of insufficient justification, and the individual subsequently attempted to appeal to the federal court. However, the appeal was deemed inadmissible due to its submission being past the stipulated deadline, and the individual's arguments did not meet the necessary legal requirements. As a result, the appeal was not accepted, and the request for free legal assistance was denied due to the futility of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late and Insufficiently Substantiated Appeal: The cantonal court dismissed the complaint on the grounds of insufficient justification, and the individual subsequently attempted to appeal to the federal court. However, the appeal was deemed inadmissible due to its submission being past the stipulated deadline, and the individual's arguments did not meet the necessary legal requirements. As a result, the appeal was not accepted, and the request for free legal assistance was denied due to the futility of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not adjudicated upon due to formal defects, specifically late submission and insufficient substantiation.
The request for free legal aid was rejected because the appeal lacked prospects of success.
The court decided to waive the collection of court fees as an exception in the dispositive.
No party compensation was awarded because the respondent incurred no expenses in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_76/2013
Urteil vom 1. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Engelmayer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung; Anforderungen an Beschwerdebegründung,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 18. Dezember 2012.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 auf eine von X.________, (Beschwerdeführer) gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 30. Oktober 2012 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass das Obergericht seinen Entscheid am 20. Dezember 2012 mit der Post als Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer senden liess, wobei die Abholungsanweisung dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 zuging und die Sendung innerhalb der angesetzten Frist nicht abgeholt wurde;
dass der Beschwerdeführer die Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2012 verlängerte und die Sendung am 3. Januar 2013 schliesslich abholte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine am 4. Februar 2013 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2012 mit Beschwerde anfechten will;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils des Obergerichts vom 18. Dezember 2012 eingereicht werden musste ( Art. 100 Abs. 1 BGG );
dass diese Frist mit der Mitteilung des Entscheids zu laufen begann, wobei im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;
dass der Zustellungsversuch im vorliegenden Fall - wie bereits erwähnt - am 21. Dezember 2012 durchgeführt wurde, sodass die Mitteilung als am 28. Dezember 2012 erfolgt gilt, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands ( Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) am 3. Januar 2013 zu laufen begonnen hat ( Art. 44 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 2C_740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen) und am 1. Februar 2013 abgelaufen ist ( Art. 45 Abs. 1 BGG );
dass die schliesslich am 3. Januar 2013 erfolgte Entgegennahme des Entscheids durch den Beschwerdeführer keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist hatten (vgl. Urteil 4A_224/2009 vom 23. Juni 2009);
dass die erst am 4. Februar 2013 der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers somit verspätet ist, weshalb seine Beschwerde offensichtlich unzulässig ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auch deswegen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistands im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann