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4A_755/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements.

Geschäftsnummer 4A_755/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the challenge of a rental termination. The appellant filed a request on September 6, 2011, to restore a deadline and to repeat a conciliation hearing with the relevant authority, which was subsequently denied on October 3, 2011. Following this, the appellant submitted an application to a higher court, which was deemed insufficient in form and content according to procedural requirements. Consequently, the court decided not to consider the appeal, and the appellant was ordered to bear the court costs. The matter centers around procedural compliance and the rightful challenge of the earlier ruling concerning the tenancy issue.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements: The appellant filed a request on September 6, 2011, to restore a deadline and to repeat a conciliation hearing with the relevant authority, which was subsequently denied on October 3, 2011. Following this, the appellant submitted an application to a higher court, which was deemed insufficient in form and content according to procedural requirements. Consequently, the court decided not to consider the appeal, and the appellant was ordered to bear the court costs. The matter centers around procedural compliance and the rightful challenge of the earlier ruling concerning the tenancy issue.

Schlagwörter

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Anfechtung der Kündigung Parteianhörung Einigungsverfahren Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens Eilvorabentscheidungsverfahren vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the formal requirements for the appeal submission were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_755/2011

Urteil vom 23. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anfechtung der Kündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Uster vom 3. Oktober 2011.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 6. September 2011 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Uster sinngemäss das Gesuch stellte, es sei ihm die Frist vom 18. Juli 2011 wiederherzustellen und die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen;

dass die Schlichtungsbehörde das Wiederherstellungsgesuch mit Beschluss vom 3. Oktober 2011 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. November 2011 datierte Eingabe einreichte, die er als "Einsprache" gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 3. Oktober 2011 bezeichnete;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 29. November 2011 unter Hinweis auf die prozessualen Anforderungen an eine Beschwerde aufgefordert wurde, bis am 16. Dezember 2011 mitzuteilen, ob er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht wünsche;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 mitteilte, dass er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht wünsche, wobei er sich auch zum angefochtenen Entscheid äusserte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass beide Eingaben des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass damit offen bleiben kann, ob auf die Beschwerde auch darum nicht eingetreten werden könnte, weil der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft worden oder die Beschwerde aus einem anderen Grunde nicht zulässig ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Uster schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin