Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_751/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements in Cantonal Cost Advance Dispute

Geschäftsnummer 4A_751/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding the payment of a court cost advance in an ongoing declaratory action. The lower court had denied the request of one party to pay a court cost advance of CHF 30,000 in installments. Following this, the party appealed to the cantonal court, which upheld the original decision. The party then sought further recourse to the Federal Tribunal, requesting a suspension of the enforcement of the decision and free legal aid. The Federal Tribunal ultimately ruled that it would not consider the appeal, particularly since the decisions being contested were not final and had already been legally resolved. Additionally, the request for free legal aid was rejected due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements in Cantonal Cost Advance Dispute: The lower court had denied the request of one party to pay a court cost advance of CHF 30,000 in installments. Following this, the party appealed to the cantonal court, which upheld the original decision. The party then sought further recourse to the Federal Tribunal, requesting a suspension of the enforcement of the decision and free legal aid. The Federal Tribunal ultimately ruled that it would not consider the appeal, particularly since the decisions being contested were not final and had already been legally resolved. Additionally, the request for free legal aid was rejected due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Ertrag nachträglicher Rechtsvorschlag Eilvorabentscheidungsverfahren Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal based on this procedural provision concerning the lack of required grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_751/2012

Urteil vom 25. März 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 12. November 2012.

In Erwägung,

dass das Kreisgericht St. Gallen im zwischen den Parteien hängigen Aberkennungsprozess das Gesuch des Beschwerdeführers, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 30'000.-- in Raten zu zahlen, mit Entscheid vom 14. September 2012 abwies;

dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen gelangte, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2012 abwies;

dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde vom 19. Dezember 2012 beim Bundesgericht anfocht;

dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde ersuchte;

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 aufgefordert wurde, bis zum 22. Januar 2013 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Januar 2013 auf Stellungnahme verzichtete;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift vom 19. Dezember 2012 den Entscheid des Kreisgerichts vom 14. September 2012 kritisiert, weil es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass über die Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege und der Höhe des zu bezahlenden Gerichtskostenvorschusses in dem zwischen den Parteien hängigen Aberkennungsverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu hören ist, soweit er in der Rechtsschrift vom 19. Dezember 2012 die diesbezüglichen Gerichtsentscheide und deren Begründung in Frage stellen will;

dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers im Übrigen die erwähnten Begründungsanforderungen nicht erfüllt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin