Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_749/2011 KI-generiert

Appeal Dismissal for Insufficient Substantiation and Misapplication of Dorénaz Practice in Cantonal Review

Geschäftsnummer 4A_749/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the respondent filed a lawsuit against the appellant in a District Court, seeking the appellant to pay a specified amount. The appellant countered with a counterclaim. The District Court ruled in favor of the respondent and dismissed the counterclaim. The appellant then appealed to the Cantonal Court, which did not proceed with the appeal. Subsequently, the appellant lodged a complaint with the Federal Court, requesting annulment of the lower court judgments and that the case be sent back for reconsideration. The court examined the admissibility of the appeal and the legal arguments raised by the appellant, particularly focusing on procedural issues and the applicability of certain legal precedents.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 310 ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Insufficient Substantiation and Misapplication of Dorénaz Practice in Cantonal Review: The appellant countered with a counterclaim. The District Court ruled in favor of the respondent and dismissed the counterclaim. The appellant then appealed to the Cantonal Court, which did not proceed with the appeal. Subsequently, the appellant lodged a complaint with the Federal Court, requesting annulment of the lower court judgments and that the case be sent back for reconsideration. The court examined the admissibility of the appeal and the legal arguments raised by the appellant, particularly focusing on procedural issues and the applicability of certain legal precedents.

Schlagwörter

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aktienrechtliche Verantwortlichkeit Normenkontrolle Kognitionsbefugnis Widerklage Verletzung von Parteirechten Beschwerdelegitimation ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to reject the award of party compensation to the respondent as no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_749/2011

Urteil vom 13. März 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Milic,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,

vom 14. November 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2010 gegen den Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug Klage einreichte mit dem Begehren, dieser sei zur Zahlung von Fr. 68'595.-- zu verurteilen;

dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin Widerklage einreichte;

dass das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 1. September 2011 die Klage guthiess und die Widerklage abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zug auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit Präsidialverfügung vom 14. November 2011 nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen einreichte mit dem sinngemässen Begehren, es seien das Urteil des Kantonsgerichts und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 436 E. 1);

dass die Beschwerde nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdeführer fast ausschliesslich Rügen gegen das Urteil des Kantonsgerichts vorbringt und sich dabei auf die Dorénaz-Praxis beruft;

dass die sog. Dorénaz-Praxis nur anwendbar ist, wenn die letzte kantonale Instanz eine engere Prüfungsbefugnis hat als das Bundesgericht ( BGE 134 III 141 E. 2 S. 144; 126 II 377 E. 8b);

dass der Beschwerdeführer mit seiner Berufung vor Obergericht eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend machen konnte ( Art. 310 ZPO );

dass die Prüfungsbefugnis des Obergerichts damit nicht enger war als jene des Bundesgerichts ( Art. 95 ff. BGG ) und die Dorénaz-Praxis nicht anwendbar ist;

dass auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Kantonsgerichts daher nicht einzutreten ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das Urteil des Obergerichts vorbringt;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier