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4A_746/2012 KI-generiert

Bankruptcy Suspension and Dismissal of Federal Court Proceedings in Marketing Contract Dispute

Geschäftsnummer 4A_746/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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dass das Kantonsgericht des Kantons Zug die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 22. August 2011 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr. 582'943.10, Fr. 210'835.35 und Fr. 96'739.75 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen; dass das Obergericht des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 20. November 2012 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

Legislator-Regeste

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Art. 207 SchKG, Art. 260 SchKG, Art. 262 SchKG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG, Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Bankruptcy Suspension and Dismissal of Federal Court Proceedings in Marketing Contract Dispute: August 2011 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr. 582'943.10, Fr. 210'835.35 und Fr. 96'739.75 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen; dass das Obergericht des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 20. November 2012 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

Schlagwörter

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Vermarktungsvertrag ordentliches Konkursverfahren Betreibungskosten Aufrechterhaltung des Vertrages Abtretung einer Forderung Zahlungsbefehl Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Applied for the decision to dispose of the federal proceeding due to withdrawal/waiver.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Cited to order the defaulting party (the bankrupt company) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG

Cited to order the defaulting party to pay the respondent a party indemnity for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 4A_746/2012

Urteil vom 14. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adriano Viganò,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Straub und Dr. Gion Giger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vermarktungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 20. November 2012.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht des Kantons Zug die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 22. August 2011 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr. 582'943.10, Fr. 210'835.35 und Fr. 96'739.75 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 20. November 2012 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts am 20. Dezember 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;

dass ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 11. März 2013 abgewiesen wurde;

dass das Obergericht unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf Abweisung der Beschwerde schliesst;

dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei;

dass die Parteien Replik und Duplik eingereicht haben;

dass die Beschwerdegegnerin und das Konkursamt Riesbach-Zürich je mit Schreiben vom 11. April 2013 mitteilten, dass der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 26. März 2013 den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet hatte;

dass das bundesgerichtliche Verfahren in der Folge gestützt auf

Art. 207 SchKG

sistiert wurde;

dass das Konkursamt auf Anfrage mit Schreiben vom 24. Januar 2014 mitteilte, das Urteil des Bezirksgerichts über den Schluss des Konkursverfahrens sei in den nächsten Tagen zu erwarten;

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2014 beantragte, das Verfahren sei als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben, weil davon auszugehen sei, dass die Konkursmasse den vorliegenden Prozess nicht weiterführe und nach Auskunft des Konkursamts kein Gläubiger die Abtretung der Prozessführungsbefugnis verlangt habe;

dass das Konkursamt in seiner Stellungnahme dazu vom 12. Februar 2014 bestätigte, dass der Konkurs vom Bezirksgericht Zürich am 28. Januar 2014 als geschlossen erklärt wurde, dass die Konkursmasse das vorliegende Verfahren nicht weiterführen werde und kein Gläubiger die Abtretung von Rechtsansprüchen im Sinne von

Art. 260 SchKG

verlangt habe;

dass sich das Konkursamt im Weiteren mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden erklärte, wobei die Masse nicht kostenpflichtig sei;

dass das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf dessen Weiterführung abzuschreiben ist;

dass die beschwerdeführende Partei dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie

Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG

);

dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse auf eine Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtskosten und die der Beschwerdegegnerin wegen des ihr erwachsenen Aufwandes geschuldete Parteientschädigung keine Masseschulden sind (

Art. 262 SchKG

), sondern gewöhnliche Konkursforderungen darstellen und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin gehen, wie die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag im Schreiben vom 31. Januar 2014 "Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin" zutreffend erkannt hat;

verfügt die Einzelrichterin im Verfahren nach

Art. 32 Abs. 2 BGG

:

1. Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Konkursitin auferlegt.

3. Die Konkursitin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, und dem Konkursamt Riesbach-Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer