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4A_746/2011 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Substantiate Claim Regarding Rent Increase Dispute

Geschäftsnummer 4A_746/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves rental disputes between two parties regarding a rent increase. The applicants appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court rendered two decisions, one rejecting their request for exclusion and the other dismissing their appeal related to the complaints filed by the opposing party. The applicants submitted their grievances and additional requests to the Federal Tribunal, seeking urgent measures as well. However, the Tribunal concluded that the applicants failed to adequately address the specific reasoning of the Cantonal Court or show sufficient justification for their claims, ultimately resulting in the dismissal of their appeal without further consideration. Additionally, the court ruled that the applicants would bear the costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Substantiate Claim Regarding Rent Increase Dispute: The applicants appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court rendered two decisions, one rejecting their request for exclusion and the other dismissing their appeal related to the complaints filed by the opposing party. The applicants submitted their grievances and additional requests to the Federal Tribunal, seeking urgent measures as well. However, the Tribunal concluded that the applicants failed to adequately address the specific reasoning of the Cantonal Court or show sufficient justification for their claims, ultimately resulting in the dismissal of their appeal without further consideration. Additionally, the court ruled that the applicants would bear the costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Mietzinserhöhung missbräuchliche Forderung des Vermieters ungenügend begründete Rüge Klageänderung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because the requirements for proper appeals were not met (lack of reasoning and lack of legitimate interest in appealing one of the decisions).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Governs the imposition of court costs on the appellants following the non-admission of the appeal.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning leading to the non-admission, as the appellants lacked the right to appeal the decision which was favorable to them.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_746/2011

Urteil vom 6. März 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Geiger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietzinserhöhung,

Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht sowie III. Zivilkammer, vom 8. November 2011.

In Erwägung,

dass zwischen A. und B. X.________ (Beschwerdeführer) einerseits und C.________ (Beschwerdegegner) andererseits mietrechtliche Streitigkeiten bestehen;

dass das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 eine vom 24. November 2011 datierende Eingabe der Beschwerdeführer dem Bundesgericht überwies;

dass das Kantonsgericht St. Gallen mit zwei Entscheiden vom 8. November 2011 auf ein Ausstandsbegehren und eine Berufung der Beschwerdeführer bzw. auf eine von ihnen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und es im Weiteren eine vom Beschwerdegegner erhobene Beschwerde abwies;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 drei Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Obligationenrecht sowie III. Zivilkammer) vom 8. November 2011 einreichten und erklärten, diese mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 zudem um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchten und dem Bundesgericht in der Folge verschiedene weitere Eingaben und Unterlagen zukommen liessen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen der angefochtenen Entscheide auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingaben der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen;

dass die Beschwerdeführer im Übrigen zur Anfechtung des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Obligationenrecht) vom 8. November 2011 nicht berechtigt sind, zumal dieses zugunsten der Beschwerdeführer ausfiel, indem eine vom Beschwerdegegner erhobene Beschwerde abgewiesen und ihm die Kosten auferlegt wurden (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG );

dass auf die Beschwerde insgesamt in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht und III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Corboz

Der Gerichtsschreiber: Leemann