Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_745/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Refusal of Justice and File Inspection Rights

Geschäftsnummer 4A_745/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which rejected a request for legal recourse regarding access to court documents in a dispute over the transfer of shares of a company. The complainant contended that their right to access the case files was not properly upheld during proceedings in a lower district court. The Federal Tribunal ruled that the appeal against the cantonal court's decision was insufficiently substantiated, leading to a lack of jurisdiction to hear the case. Consequently, the request for legal aid for the federal court proceedings was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Refusal of Justice and File Inspection Rights: The complainant contended that their right to access the case files was not properly upheld during proceedings in a lower district court. The Federal Tribunal ruled that the appeal against the cantonal court's decision was insufficiently substantiated, leading to a lack of jurisdiction to hear the case. Consequently, the request for legal aid for the federal court proceedings was also denied.

Schlagwörter

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Akteneinsicht/Rechtsverweigerung unentgeltliche Rechtspflege Kontrollrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Normenkontrolle verfassungsmässige Anforderung Recht auf Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This provision governs the simplified procedure under which the decision was rendered (indicated by the phrase 'im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:').

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to justify the rejection of the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited to justify exempting the appellant from court costs in this instance.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited to rule that the opposing party is not entitled to party compensation as no expense arose for them in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

t F

{T 0/2}

4A_745/2012

Urteil vom 9. Januar 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Esslinger und Rahel Häfeli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Akteneinsicht/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. November 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich am 5. November 2012 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es u.a. feststellte, dass dessen Akteneinsichtsrecht im Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer betreffend Übertragung der Stammanteile der X.________ GmbH vollständig gewahrt worden sei und dass es dem Beschwerdeführer offen stehe, in einem weiteren Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf zwischen C.________ und der X.________ GmbH ein hinlängliches Gesuch um Akteneinsicht zu stellen;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin nicht rechtsgenügend dargelegt wird, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer