Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_728/2012 KI-generiert

Tenancy Dispute Appeal Inadmissible Due to Lack of Justification

Geschäftsnummer 4A_728/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a rental agreement where the lessee contested the validity of a termination notice issued on April 30, 2011. The initial ruling by the district court rejected the lessee's request to render the termination invalid and set a deadline for returning the rented studio. Subsequent appeals to the cantonal court regarding both the termination and eviction were also dismissed. The lessee then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to challenge the decisions made by the cantonal court, along with a request for the suspensive effect of the appeal. However, the complaint ultimately did not meet the necessary legal requirements for review, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenancy Dispute Appeal Inadmissible Due to Lack of Justification: The initial ruling by the district court rejected the lessee's request to render the termination invalid and set a deadline for returning the rented studio. Subsequent appeals to the cantonal court regarding both the termination and eviction were also dismissed. The lessee then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to challenge the decisions made by the cantonal court, along with a request for the suspensive effect of the appeal. However, the complaint ultimately did not meet the necessary legal requirements for review, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Mietvertrag Räumungsbefehl Gültigkeit der Kündigung unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient grounds for appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the appellant to compensate the respondent for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_728/2012

Urteil vom 21. Februar 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Lazzarini,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 8., 9. und 22. Oktober 2012

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Maloja die Klage der Beschwerdeführerin auf Ungültigerklärung der per 30. April 2011 ausgesprochenen Kündigung mit Entscheid vom 11. Januar 2012 abwies und der Beschwerdeführerin Frist bis 31. März 2012 zur Rückgabe des von ihr in der Chesa Q.________ in R.________ gemieteten Studios Nr. 1 im Erdgeschoss ansetzte;

dass das Bezirksgericht Maloja die Beschwerdeführerin auf Gesuch des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 21. Juni 2012 verpflichtete, dem Beschwerdegegner auf erstes Verlangen das Studio Nr. 1 in der Chesa Q.________ innerhalb von zwanzig Tagen zurückzugeben;

dass die Beschwerdeführerin beide Entscheide beim Kantonsgericht von Graubünden anfocht;

dass das Kantonsgericht die Berufung bezüglich des Verfahrens betreffend die Gültigkeit der Kündigung mit Entscheid vom 9. Oktober 2012 abwies;

dass das Kantonsgericht die Berufung bezüglich des Ausweisungsverfahrens mit Urteil vom 22. Oktober 2012 abwies, nachdem es das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 abgewiesen hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 9./10. Dezember 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die erwähnten Entscheide des Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten, und darum ersuchte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

dass der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 8. Januar 2013 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2013 abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 18. Februar 2013 eine weitere Eingabe einreichte, in der sie erneut ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellte;

dass die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden konnte ( Art. 43 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.4.2);

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.), weshalb der Verweis auf "die bei den Vorinstanzen mitgeteilten Begründungen und Beweise", die zum integralen Bestandteil der Beschwerde erklärt werden, unbeachtlich ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9./10. Dezember 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), und sie den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin