Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_728/2011 KI-generiert

Forgery Sale Contract Rescission and Provenance Disclosure Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 4A_728/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute regarding a purchase agreement for a painting, where the buyer claims the artwork is a forgery. After purchasing the painting for a significant amount, the buyer filed a lawsuit seeking the contract's annulment based on the assertion that the painting was not authentic. During the proceedings, the district court initiated a preliminary evidentiary hearing, requiring the buyer to prove the painting's inauthenticity. The buyer sought a court order for the seller to disclose the artwork's provenance but had this request denied. When the buyer challenged the district court’s decision, the higher court also declined to review the case, leading the buyer to escalate the matter to the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Forgery Sale Contract Rescission and Provenance Disclosure Appeal Admissibility: After purchasing the painting for a significant amount, the buyer filed a lawsuit seeking the contract's annulment based on the assertion that the painting was not authentic. During the proceedings, the district court initiated a preliminary evidentiary hearing, requiring the buyer to prove the painting's inauthenticity. The buyer sought a court order for the seller to disclose the artwork's provenance but had this request denied. When the buyer challenged the district court’s decision, the higher court also declined to review the case, leading the buyer to escalate the matter to the federal court.

Schlagwörter

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Kaufvertrag Kauf Urkundenfälschungsverfahren Zwischenentscheid Herkunftsbezeichnung Ertrag Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural rule for simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The court determined that the appealed decision was an interlocutory decision under this article, which dictates the conditions for appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_728/2011

Urteil vom 18. Januar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Weber, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Häberling, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kaufvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. November 2011.

In Erwägung,

dass X.________ (Beschwerdeführer) mit Vertrag vom 18. Dezember 2007 von der Galeristin Y.________ (Beschwerdegegnerin) ein Bild eines russischen Malers zum Preis von EUR 485'000.-- kaufte;

dass sich der Beschwerdeführer in der Folge auf den Standpunkt stellte, es handle sich beim erworbenen Gemälde um eine Fälschung, weshalb er am 30. Mai 2009 beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerin klagte und die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangte;

dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 23. März 2011 ein vorgezogenes Beweisverfahren einleitete und dem Beschwerdeführer den Hauptbeweis dafür auferlegte, dass das genannte Bild unecht ist;

dass der Beschwerdeführer in der Folge unter anderem den prozessualen Antrag stellte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die lückenlose Provenienz des streitgegenständlichen Gemäldes offenzulegen;

dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 3. Juni 2011 die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 3. Juni 2011 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 2. November 2011 nicht eintrat (Dispositiv-Ziffer 1);

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 erklärte, den obergerichtlichen Entscheid mit Beschwerde anzufechten und beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2011 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1 S. 216);

dass es sich beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 a.E. S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ein rechtlicher Nachteil sein muss, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 ; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; 134 III 188 E. 2.1 S. 190);

dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Offenlegung der lückenlosen Provenienz beeinflusse den Aufwand und die Kosten des Verfahrens massgeblich;

dass es sich dabei um tatsächliche und nicht um rechtliche Nachteile handelt, wie sie nach ständiger Praxis vorausgesetzt werden;

dass der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen, die Offenlegung der Provenienzkette sei notwendig für das weitere Verfahren und die Frage der Offenlegung sei "eminent wichtig für den Ausgang des Prozesses vor erster Instanz" keinen rechtlichen Nachteil aufzeigt, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte;

dass im zu beurteilenden Fall kein rechtlicher Nachteil ersichtlich ist, der durch den Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte;

dass im Weiteren die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein fehlen, zumal der Beschwerdeführer lediglich die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt und ein Endentscheid daher selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht sofort herbeigeführt werden könnte;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann