Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_722/2016 KI-generiert

Challenge to Judicial Settlement on Company Name and Trademark

Geschäftsnummer 4A_722/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint following a settlement reached in a commercial court, where they agreed to transfer a domain name within a specified timeframe. After the court concluded the legal proceedings based on this settlement, the complaining party sought to annul the agreement itself. However, the court found that the complaint could only address the cost aspect of the proceedings and concluded that the complaint against the settlement was not permissible, thereby dismissing the appeal on those grounds. The court subsequently ordered the complaining party to bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Challenge to Judicial Settlement on Company Name and Trademark: After the court concluded the legal proceedings based on this settlement, the complaining party sought to annul the agreement itself. However, the court found that the complaint could only address the cost aspect of the proceedings and concluded that the complaint against the settlement was not permissible, thereby dismissing the appeal on those grounds. The court subsequently ordered the complaining party to bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Firma Marke Prozesserledigung Markenwiderspruch unlauterer Wettbewerb Betriebsvereinbarung Markenname zivilrechtliche Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because it was manifestly not to be entertained according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

This provision was applied when denying a party indemnity to the respondents as no expenses were incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_722/2016

Urteil vom 20. Dezember 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ Co. Ltd.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Firma; Marke; UWG,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts

des Kantons Zürich vom 9. November 2016.

In Erwägung,

dass die Parteien vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich am 7. November 2016 unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation einen Vergleich schlossen und zu Protokoll unterzeichneten, gemäss dem sich der Beschwerdeführer verpflichtete, innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des gerichtlichen Abschreibungsbeschlusses den Domainnamen "________.ch" auf die Beschwerdegegnerin 1 zu übertragen;

dass das Handelsgericht das Klageverfahren in der Folge mit Verfügung vom 9. November 2016 zufolge Vergleichs als erledigt abschrieb, den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- gemäss der getroffenen Vereinbarung je zur Hälfte auferlegte und vormerkte, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen die vereinbarte Parteientschädigung von Fr. 1.-- bereits bezahlt habe;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 an das Bundesgericht gelangte und sinngemäss beantragt, es sei die Nichtigkeit sämtlicher Bestandteile der Vereinbarung vom 7. November 2016 festzustellen;

dass der Abschreibungsbeschluss vom 9. November 2016, wie die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses zutreffend festhielt, einzig hinsichtlich des Kostenpunktes mit Beschwerde anfechtbar wäre ( BGE 139 III 133 E. 1.2) und dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Beschwerde nicht gegen den genannten Beschluss wendet;

dass der gerichtliche Vergleich selbst, d.h. der Dispositionsakt der Parteien, der das Verfahren beendet und die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides hat ( Art. 241 Abs. 2 ZPO ), nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, sondern diesbezüglich - bei gegebenen Voraussetzungen - einzig bei der Gerichtsinstanz, vor welcher der Vergleich geschlossen wurde, die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verlangt und die Unwirksamkeit des Aktes geltend gemacht werden kann ( BGE 139 III 133 E. 1.3 und 1.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2 und 3.2);

dass die vorliegende Beschwerde, die sich einzig gegen den geschlossenen Vergleich richtet, demnach offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer