Company v. Cantonal Court (Corporate Law Appeal Substantiation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was filed against a decision made by a cantonal court concerning measures related to corporate law. The cantonal court had dismissed the proceedings due to lack of subject matter, imposing costs on the complainant. Subsequently, the complainant sought to challenge this decision through an appeal to the higher court, which was not entertained. The complainant later submitted a request for free legal assistance and indicated their intention to appeal the higher court's decision. However, the higher court found the appeal not to meet the necessary legal requirements. Thus, it determined that it would not proceed with the case, leading to the imposition of court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 731b OR, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Company v. Cantonal Court (Corporate Law Appeal Substantiation): The cantonal court had dismissed the proceedings due to lack of subject matter, imposing costs on the complainant. Subsequently, the complainant sought to challenge this decision through an appeal to the higher court, which was not entertained. The complainant later submitted a request for free legal assistance and indicated their intention to appeal the higher court's decision. However, the higher court found the appeal not to meet the necessary legal requirements. Thus, it determined that it would not proceed with the case, leading to the imposition of court costs on the complainant.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to refuse to consider the appeal due to insufficient justification.
Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_720/2012
Urteil vom 14. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Zug,
Einzelrichter,
Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aktienrecht,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung
des Obergerichts des Kantons Zug,
II. Beschwerdeabteilung, vom 26. Oktober 2012.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 20. September 2012 das Verfahren in Sachen Handelsregisteramt Zug gegen die Beschwerdeführerin betreffend Massnahmen gemäss Art. 731b OR zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 7. Dezember 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 aufgefordert wurde, bis zum 10. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Januar 2013 eine - vom 10. Januar 2013 datierte - Eingabe einreichte, in der sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts kritisiert ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Rechtsschrift vom 7. Dezember 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit die Verfügung des Obergerichts kritisiert wird;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin