Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_72/2016 KI-generiert

Lease Interest Recovery and Share Purchase Price Adjustment Appeal

Geschäftsnummer 4A_72/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a share purchase agreement related to a property lease, particularly concerning the calculation of the ground rent due following the partial expropriation of the leased land. The first-instance district court dismissed the claim of the appellants seeking a difference in the ground rent payments. The appellants then appealed the decision, resulting in the higher court overturning the initial ruling and sending the case back for further proceedings. The higher court identified two main issues: whether the ground rent should be reduced due to the expropriation and how the rent adjustment should be calculated according to the consumer price index. The appellants later contested the higher court's judgment concerning the index adjustment, but the Federal Tribunal found the appeal inadmissible as it did not meet necessary criteria for intervention.

Legislator-Regeste

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Art. 91 BGG, Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Lease Interest Recovery and Share Purchase Price Adjustment Appeal: The first-instance district court dismissed the claim of the appellants seeking a difference in the ground rent payments. The appellants then appealed the decision, resulting in the higher court overturning the initial ruling and sending the case back for further proceedings. The higher court identified two main issues: whether the ground rent should be reduced due to the expropriation and how the rent adjustment should be calculated according to the consumer price index. The appellants later contested the higher court's judgment concerning the index adjustment, but the Federal Tribunal found the appeal inadmissible as it did not meet necessary criteria for intervention.

Schlagwörter

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Aktienkaufvertrag Mietvertrag Minderungsklage Kaufpreis Verzugszinsberechnung Teilenteignung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible where the prerequisites for challenging an interlocutory decision were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellants based on the outcome of the procedure (non-entry into the appeal).

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to rule that the opposing parties are not awarded legal costs because they incurred no expenditure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_72/2016

Urteil vom 17. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

beide vertreten durch die Rechtsanwälte

Prof. Dr. Peter Nobel und Dr. Philipp Perren,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

beide vertreten durch die Rechtsanwälte

Daniel Eisele und Dr. Peter Isler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aktienkaufvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 18. Dezember 2015.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Meilen die Klage der Beschwerdegegner mit Urteil vom 13. März 2015 abwies, mit der diese von den Beschwerdeführern die Differenz zwischen dem von der E.________ AG zu bezahlenden bzw. bezahlten Baurechtszins und demjenigen Betrag geltend machen, wie er nach ihrer Ansicht aus dem Aktienkaufvertrag vom 8. Februar 1991 geschuldet sei;

dass die Beschwerdegegner gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung erhoben mit dem Antrag, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, ihnen verschiedene Beträge im Gesamtumfang von rund Fr. 610'000.-- nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen;

dass das Obergericht die Berufung mit Urteil vom 18. Dezember 2015 guthiess, den Entscheid vom 13. März 2015 aufhob und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Erstinstanz zurückwies;

dass das Obergericht in den Erwägungen ausführte, es gehe im Verfahren um zwei Streitfragen, nämlich zum einen, ob sich der Baurechtszins wegen der Enteignung eines Teils der baurechtsbelasteten Fläche reduziere (1) und zum anderen wie die Preisanpassung an den Konsumentenpreisindex zu berechnen sei (2);

dass das Obergericht dem Standpunkt der Beschwerdegegner in der ersten Streitfrage folgte und die Sache insoweit zur ergänzenden Durchführung eines Beweisverfahrens an die Erstinstanz zurückwies;

dass das Obergericht auch in der zweiten Streitfrage der Argumentation der Beschwerdegegner folgte und festhielt, dass die Indexierung des Baurechtszinses gemäss Ziff. 3.2 des Aktienkaufvertrages nach derjenigen Methode erfolgen müsse, wie sie die Parteien in den Abrechnungen zu Beginn der Laufzeit des Aktienkaufvertrages von 1991 angewendet hätten, nämlich mit der Hälfte der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Indexstand;

dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2015 mit Eingabe vom 1. Februar 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhoben und erklärten, mit der Beschwerde werde nur die im Dispositiv nicht separat erwähnte abschliessende obergerichtliche Beurteilung der Indexfrage angefochten, da insoweit faktisch ein abschliessendes Teilurteil im Sinne von Art. 91 BGG vorliege;

dass der angefochtene Rückweisungsentscheid das kantonale Verfahren nicht abschliesst und daher kein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) ist;

dass das Obergericht insbesondere auch bezüglich der Indexfrage gemäss Dispositiv formell keinen Entscheid gefällt hat, weshalb sein Urteil keinen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG darstellt, der einen Teil des Verfahrens abschliessen würde und in Rechtskraft erwüchse, wenn er nicht separat angefochten würde (vgl. Urteile 4A_655/2015 vom 11. Dezember 2015; 4A_588/2015 vom 23. November 2015; s. dagegen für eine andere Konstellation: BGE 135 V 141 );

dass der angefochtene Rückweisungsentscheid vielmehr insgesamt einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG darstellt, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG ) betrifft;

dass gegen derartige Zwischenentscheide eine separate Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdeführer nicht behaupten, diese Voraussetzungen seien erfüllt ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47);

dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer