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4A_718/2011 KI-generiert

Cost Advance Payment in Partnership Dissolution Appeal Lacks Justification

Geschäftsnummer 4A_718/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute about the dissolution of a simple partnership related to a residential property. The respondent had successfully sued for the dissolution in a lower court, and the appellant subsequently filed an appeal challenging this decision while requesting free legal aid. The request for free legal aid was denied, and the appellant was ordered to pay a court fee. After failing to meet the deadline for this fee, the appellant submitted a new appeal to the Federal Tribunal, but the submission did not meet the necessary legal requirements for consideration. As a result, the tribunal decided not to proceed with the appeal and determined that no court costs would be incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Cost Advance Payment in Partnership Dissolution Appeal Lacks Justification: The respondent had successfully sued for the dissolution in a lower court, and the appellant subsequently filed an appeal challenging this decision while requesting free legal aid. The request for free legal aid was denied, and the appellant was ordered to pay a court fee. After failing to meet the deadline for this fee, the appellant submitted a new appeal to the Federal Tribunal, but the submission did not meet the necessary legal requirements for consideration. As a result, the tribunal decided not to proceed with the appeal and determined that no court costs would be incurred.

Schlagwörter

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Auflösung einer einfachen Gesellschaft Kostenvorschussleistung Auflösung der einfachen Gesellschaft Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Personengesellschaft Eilvorabentscheidungsverfahren Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 2 lit. b BGG

Applied because the appeal was dismissed due to insufficient justification (mangelnder hinreichender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_718/2011

Urteil vom 3. Januar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auflösung einer einfachen Gesellschaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 9. November 2011.

In Erwägung,

dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 16. Mai 2011 die Klage des Beschwerdegegners guthiess und die in Bezug auf die Mietwohnung in X.________ bestehende einfache Gesellschaft zwischen den Parteien auflöste;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 10. Juni 2011 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Instruktionsrichter des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innerhalb einer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- an die Obergerichtskasse zu bezahlen;

dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht am 25. Oktober 2011 ein Schreiben einreichte, in dem sie die Verfügung vom 13. Oktober 2011 kritisierte;

dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 mitteilte, dass auf die Verfügung vom 13. Oktober 2011 nicht zurückgekommen werden könne;

dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2011 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses ansetzte mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. November 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung vom 9. November 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Rechtsschrift vom 22. November 2011 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 2 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin