Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_716/2012 KI-generiert

Tenancy Dispute Remand Inadmissible Appeal

Geschäftsnummer 4A_716/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a rental agreement where one party (the appellant) appealed against a decision by a regional court that had reversed an earlier judgment by a district court. The district court had initially ruled in favor of the appellant, dismissing the complaint from the opposing party (the respondent). The regional court's decision required the case to be reconsidered by the district court. The appellant subsequently filed a complaint with the highest court, seeking to reinstate the original decision and contest the regional court's ruling. However, the tribunal decided not to accept the appeal due to the absence of conditions permitting such legal recourse.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenancy Dispute Remand Inadmissible Appeal: The district court had initially ruled in favor of the appellant, dismissing the complaint from the opposing party (the respondent). The regional court's decision required the case to be reconsidered by the district court. The appellant subsequently filed a complaint with the highest court, seeking to reinstate the original decision and contest the regional court's ruling. However, the tribunal decided not to accept the appeal due to the absence of conditions permitting such legal recourse.

Schlagwörter

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Mietvertrag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zwischenentscheid Ausweisung des Mieters Leitverfahren verspätete Einwendungen formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible without entering oral proceedings based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was not entered upon because the requirements of this article regarding the appealability of an interlocutory decision were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_716/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ mbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Streiff,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Christian Gersbach und Daniel Jenny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 18. September 2012.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Liestal die von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin erhobene Klage mit Urteil vom 9. Januar 2012 abwies;

dass die Beschwerdegegnerin Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft einreichte, das mit Entscheid vom 18. September 2012 das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies;

dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 4. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);

dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2012 (S. 3) vorgebracht wird, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen "selbständig eröffneten Vorentscheid" und der Vollzug dieses Entscheides habe "schwere nicht wieder gutzumachende Nachteile und negative Folgen für die Beschwerdeführerin";

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen der beschwerdeführenden Partei günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann ( BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190);

dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall nicht gegeben ist;

dass am Ende der Beschwerdeschrift (S. 29 und 30) unter dem Titel "Eventualstandpunkt Rückweisung" kurz erörtert wird, was das Bezirksgericht im Fall der Rückweisung noch zu tun hätte;

dass sich aus diesen Äusserungen indessen nicht ableiten lässt, dass mit einem Entscheid des Bundesgerichts im Sinne der Beschwerdeanträge ein bedeutsamer Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde;

dass auch nicht in die Augen springt, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist;

dass demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin