Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_711/2012 KI-generiert

Rental Dispute Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Lack of Jurisdiction over Conciliation Ruling

Geschäftsnummer 4A_711/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding a rental agreement that was previously addressed by a mediation authority in the canton of Zug, which resolved the matter through a settlement decision. The petitioner later submitted a request to contest two different decisions made by the cantonal court, claiming those decisions were unjust. However, the court found the complaint to be either vexatious or abusive, leading it to return the petition without further proceedings. Subsequent submissions from the petitioner were deemed insufficient to meet the necessary legal requirements for lodging an appeal, and the court ultimately determined not to entertain the appeal or grant legal aid due to the lack of merit in the petition.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Rental Dispute Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Lack of Jurisdiction over Conciliation Ruling: The petitioner later submitted a request to contest two different decisions made by the cantonal court, claiming those decisions were unjust. However, the court found the complaint to be either vexatious or abusive, leading it to return the petition without further proceedings. Subsequent submissions from the petitioner were deemed insufficient to meet the necessary legal requirements for lodging an appeal, and the court ultimately determined not to entertain the appeal or grant legal aid due to the lack of merit in the petition.

Schlagwörter

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Mietvertrag sachliche Unzuständigkeit Prozesserledigung Parteianhörung verfassungsrechtliche Rüge verfahrensrechtliche Fragen unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to insufficient compliance with formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_711/2012

Urteil vom 10. Januar 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2012.

In Erwägung,

dass die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug das Verfahren zwischen den Parteien mit Beschluss vom 26. September 2012 zufolge Vergleichs am Protokoll abschrieb, sofern die Parteien den Vergleich nicht bis am 8. Oktober 2012 widerrufen sollten;

dass das Obergericht des Kantons Zug dem Beschwerdeführer mit Brief vom 30. Oktober 2012 folgendes mitteilte:

"Ihre an das Kantonsgericht/Mietgericht des Kantons Zug adressierte Eingabe vom 19. Oktober 2012 (Postaufgabe: 24. Oktober 2012), welche an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug weitergeleitet wurde, erweist sich als querulatorisch und/oder rechtsmissbräuchlich und wird daher gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO an Sie retourniert."

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. November 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er beide kantonalen Entscheide mit Beschwerde anfechten will;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei weitere, vom 5. Dezember 2012 und 4. Januar 2013 datierte, Eingaben einreichte;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht den Beschluss der Schlichtungsbehörde kritisiert ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Rechtsschriften vom 28. November und 5. Dezember 2012 sowie vom 4. Januar 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug und der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin