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4A_711/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Unpaid Costs

Geschäftsnummer 4A_711/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a partial arbitration award made by an ICC arbitration tribunal, which dismissed the appellant's objections regarding the opposing party's standing to assert claims based on a specific contract, as well as the jurisdiction of the tribunal over claims arising from another contract. Subsequently, the appellant filed a complaint against this arbitration award at the Swiss Federal Tribunal, seeking a stay of execution. However, the appellant failed to pay the required court costs by the stipulated deadlines, leading to the Tribunal deciding not to admit the complaint. The court also ruled that the appellant is responsible for covering the legal costs incurred by the opposing party in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Unpaid Costs: Subsequently, the appellant filed a complaint against this arbitration award at the Swiss Federal Tribunal, seeking a stay of execution. However, the appellant failed to pay the required court costs by the stipulated deadlines, leading to the Tribunal deciding not to admit the complaint. The court also ruled that the appellant is responsible for covering the legal costs incurred by the opposing party in the proceedings.

Schlagwörter

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Teilschiedsspruch Zuständigkeit nicht geleisteter Kostenvorschuss Schiedsgerichtsbarkeit Verneinung der Zuständigkeit Zahlungsbefehl Teilklage Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the decision not to enter upon the appeal because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited for imposing the court costs on the appellant based on the principle of causation.

Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG

Cited as grounds for ordering the appellant to pay reduced party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_711/2011

Urteil vom 8. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ mbH,

vertreten durch Maître Pierre-Alain Recordon,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gregor Bühler und Roman Bächler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Teilschiedsspruch; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Teilschiedsspruch des ICC Schiedsgerichts Zürich vom 18. Oktober 2011.

In Erwägung,

dass das Schiedsgericht mit Teilschiedsspruch vom 18. Oktober 2011 die Einreden der Beschwerdeführerin betreffend mangelnder Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zur Geltendmachung aus Ansprüchen des Vertrages Z.________ resp. betreffend mangelnder Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Behandlung der Ansprüche der Beschwerdegegnerin aus dem Vertrag Q.________ vollumfänglich abwies und sich ausdrücklich als zuständig erklärte, auch die von der Beschwerdegegnerin aus dem Vertrag Q.________ geltend gemachten Ansprüche zu beurteilen;

dass die Beschwerdeführerin am 21. November 2011 gegen den Teilschiedsspruch Beschwerde beim Bundesgericht einreichte und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2011 aufgefordert wurde, bis zum 12. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- einzuzahlen, und die Frist auf Gesuch der Beschwerdeführerin bis zum 9. Januar 2012 erstreckt wurde;

dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2011 aufgefordert wurde, bis zum 12. Dezember 2011 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;

dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte;

dass der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 aufschiebende Wirkung erteilt wurde;

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2012 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 26. Januar 2012 angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt werde;

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG );

dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für den dieser im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen hat ( Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG ; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin