Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_71/2020 KI-generiert

Appeal Non-Admission Due to Unpaid Cost Advance in Eviction Case

Geschäftsnummer 4A_71/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by two individuals (the appellants) challenging a decision from the Cantonal Court of Graubünden regarding their eviction from a property. The appellants were instructed to pay a court fee advance of CHF 2,000 by February 21, 2020, as part of their appeal process, which they failed to do. The court had also rejected their request for suspensive effect, which would have delayed the eviction. After missing the initial deadline, they were given an additional, non-extendable deadline until March 11, 2020, to pay the fee, which they again failed to meet. Consequently, the appeal was not considered, and the court costs were imposed on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG; Appeal Non-Admission Due to Unpaid Cost Advance in Eviction Case: The appellants were instructed to pay a court fee advance of CHF 2,000 by February 21, 2020, as part of their appeal process, which they failed to do. The court had also rejected their request for suspensive effect, which would have delayed the eviction. After missing the initial deadline, they were given an additional, non-extendable deadline until March 11, 2020, to pay the fee, which they again failed to meet. Consequently, the appeal was not considered, and the court costs were imposed on the appellants.

Schlagwörter

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Mieterausweisung nicht geleisteter Kostenvorschuss Räumungsbefehl Zahlungsbefehl Mitmieter unbezahlte Mietkaution Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_71/2020

Urteil 24. März 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.C.________ und D.C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ramiro Pedretti,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2019 (ZK2 19 58).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Dezember 2019 mit Eingabe vom 2. Februar 2020 Beschwerde erhoben;

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2020 aufforderte, spätestens am 21. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, wobei es das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;

dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 25. Februar 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. März 2020 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführer gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung rechnen mussten;

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG );

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann