Plaintiff v. Regional Court President (Recusal Dispute)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint from an individual regarding the dismissal of a request to disqualify a judge from a rental dispute being adjudicated in a regional court. The individual had submitted challenges against the presiding judge, which were ultimately denied, and sought intervention from a higher court to address the perceived delay in judicial decision-making. However, the higher court did not accept the case on the grounds that the prior decisions had been made in accordance with legal standards and were final. The complaint brought forth to the federal court later lacked sufficient justification, leading to the decision not to advance the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Plaintiff v. Regional Court President (Recusal Dispute): The individual had submitted challenges against the presiding judge, which were ultimately denied, and sought intervention from a higher court to address the perceived delay in judicial decision-making. However, the higher court did not accept the case on the grounds that the prior decisions had been made in accordance with legal standards and were final. The complaint brought forth to the federal court later lacked sufficient justification, leading to the decision not to advance the appeal.
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KI-generiertCited in the reasoning to explain that fundamental rights violations are not reviewed ex officio unless specifically addressed in the appeal brief, informing the decision to not enter upon the merits.
The appeal was dismissed because the statement of reasons was obviously insufficient.
Cited in the reasoning to explain the requirement for reasons in the appeal, which informed the decision to not enter upon the merits.
Used to decide, exceptionally, to waive court fees.
Used to rule that no party compensation is awarded.
Used to state that the request for assignment of counsel for the cantonal proceedings could not be considered.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_708/2016
Urteil vom 12. Januar 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Regionalgericht Oberland,
2. B.________,
vertreten durch Fürsprecher Matthias Fischer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 17. November 2016.
In Erwägung,
dass zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ am Regionalgericht Oberland ein Verfahren betreffend Forderungen aus einem Mietverhältnis hängig ist;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 16. und 21. Januar 2016 beim Obergericht des Kantons Bern gegen die verfahrensleitende Regionalgerichtspräsidentin Wyss Iff ein Ablehnungsbegehren einreichte, das zuständigkeitshalber an das Regionalgericht weitergeleitet und von der dortigen Gerichtspräsidentin Fritz mit Entscheid vom 23. Februar 2016 abgelehnt wurde;
dass dieser Entscheid am Folgetag dem damaligen amtlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Hinz, zugestellt wurde, der vom Regionalgericht später, am 10. Mai 2016, aus dem amtlichen Mandat entlassen wurde;
dass sich die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2016 nach dem Verbleib eines Entscheides über ihr Ausstandsgesuch erkundigte, worauf ihr vom Regionalgericht unter Beilage einer Kopie des Entscheids mitgeteilt wurde, dass der Entscheid gefällt, ihrem Rechtsvertreter rechtsgültig eröffnet und in Rechtskraft erwachen sei;
dass das Regionalgericht ein am 6. Juni 2016 gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr der Entscheid vom 23. Februar 2016 erneut zu eröffnen, als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist behandelte und darauf am 25. Juli 2016 mangels Zuständigkeit nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2016 beim Obergericht beantragte, dass über ihr im Januar 2016 gestelltes Ablehnungsgesuch entschieden werde;
dass das Obergericht auf das Begehren, das es teilweise als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung behandelte, mit Entscheid vom 17. November 2016 nicht eintrat und zusätzlich in einer Eventualbegründung ausführte, die Rechtsverweigerungsbeschwerde wäre, wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen, weil der Entscheid über das Ausstandsgesuch gefällt, korrekt eröffnet und in Rechtskraft erwachsen und der Vorwurf der Rechtsverweigerung unbegründet sei;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 17. November 2016 mit Eingaben vom 10. und 17./18. Dezember 2016 (Postaufgaben am 12. bzw. 19. Dezember 2016) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und u.a. sinngemäss einen Entscheid über ihr Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin Wyss Iff und die Beigabe eines Rechtsvertreters verlangt;
dass die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass die Beigabe eines Rechtsvertreters für das kantonale Verfahren, um welche die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2016 ersucht, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht eingetreten werden kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingaben vom 10. und vom 17./18. Dezember 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, indem die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung inwiefern verletzt haben soll;
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen), weshalb Verweise der Beschwerdeführerin auf ihre zahlreichen Beschwerdebeilagen unbeachtet bleiben müssen;
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer