Appealability of District Court Communication Regarding Mandatory Conciliation Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed two lawsuits with a district court, which subsequently informed her that a mediation procedure must precede the litigation and opted not to forward her claims. The individual then sought to appeal this decision to a higher court while also requesting free legal aid for the appeal process. However, the higher court determined that it could not entertain the appeal as the district court was not a final instance for such appeals, and further action at the cantonal level was still available to the individual. Consequently, the court ruled that it would not proceed with the appeal and waived any court fees, rendering the request for legal aid moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 94 BGG, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appealability of District Court Communication Regarding Mandatory Conciliation Procedure: The individual then sought to appeal this decision to a higher court while also requesting free legal aid for the appeal process. However, the higher court determined that it could not entertain the appeal as the district court was not a final instance for such appeals, and further action at the cantonal level was still available to the individual. Consequently, the court ruled that it would not proceed with the appeal and waived any court fees, rendering the request for legal aid moot.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by decision in the simplified procedure because it was obviously inadmissible.
Used to decide on the waiver of court fees due to the specific circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_702/2014
Urteil vom 16. Dezember 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zürich ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 17. November 2014.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 zwei Klagen einreichte;
dass das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. November 2014 mitteilte, dass einem Klageverfahren zunächst ein Schlichtungsverfahren voranzugehen habe und das Bezirksgericht nicht gehalten sei, die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 3. Dezember 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der sich sinngemäss ergibt, dass sie das Schreiben des Bezirksgerichts mit Beschwerde anfechten und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG ), des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
dass es sich beim Bezirksgericht Zürich nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen das Schreiben des Bezirksgerichts richtet;
dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht sodann Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorwirft;
dass beim Bundesgericht gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides Beschwerde geführt werden kann ( Art. 94 BGG );
dass indessen auch für die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Grundsatz der Ausschöpfung des Instanzenzuges gilt (Urteil 4A_508/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.2) und damit das Untätigbleiben eines kantonalen Gerichts erst dann beim Bundesgericht gerügt werden kann, wenn dagegen auf kantonaler Ebene kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht;
dass für Fälle der Rechtsverzögerung durch ein erstinstanzliches Gericht die Beschwerde an das kantonale Obergericht offen steht ( Art. 319 lit. c ZPO );
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni