Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_701/2011 KI-generiert

Appeal Regarding Acknowledgment of Claim and Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 4A_701/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company acknowledged a claim from another company during a conciliation hearing and subsequently filed a request that was intended to challenge that acknowledgment of the claim. The request was directed to a cantonal court, which forwarded it to a higher court. The higher court informed the filing company that they needed to pursue their challenge in a specific manner, leading to the return of their initial submission. The filing company later submitted a complaint to the Federal Tribunal, however, it failed to meet the necessary procedural requirements for consideration, resulting in the dismissal of both the complaint and their request for legal aid due to the perceived lack of merit in the case. The filing company was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Acknowledgment of Claim and Procedural Deficiencies: The request was directed to a cantonal court, which forwarded it to a higher court. The higher court informed the filing company that they needed to pursue their challenge in a specific manner, leading to the return of their initial submission. The filing company later submitted a complaint to the Federal Tribunal, however, it failed to meet the necessary procedural requirements for consideration, resulting in the dismissal of both the complaint and their request for legal aid due to the perceived lack of merit in the case. The filing company was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Forderung Prozessüberweisung Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Schlichtungsverhandlung Willensmangel materielle Mängel Revisionsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the formal requirements for appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_701/2011

Urteil vom 19. Dezember 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung; Prozessüberweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Oktober 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Klage der Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung vom 8. September 2011 anerkannte;

dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2011 beim Kantonsgericht des Kantons Zug eine als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe einreichte;

dass das Kantonsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zug weiter leitete;

dass das Obergericht mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 an die Beschwerdeführerin festhielt, dass aus deren Eingabe hervorgehe, dass sie die an der Schlichtungsverhandlung vom 8. September 2011 erklärte Klageanerkennung zufolge eines Willensmangels anfechten wolle, dies aber nur mittels beim Friedensrichteramt in Neuheim einzureichender Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO möglich sei, weshalb die Eingabe an die Beschwerdeführerin retourniert werde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. November 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 23. November 2011 abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, nachdem sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Rechtsschrift vom 18. November 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin