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4A_700/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_700/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that submitted a request for revision and restoration of a deadline to the commercial court regarding a previous judgment. The court rejected the request, stating that the company failed to present valid grounds for revision and had displayed significant fault in missing the deadline. The company then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that its rights were violated. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary substantiation requirements, as it did not adequately address the court's reasoning on why the requests were denied. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 328 ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation: The court rejected the request, stating that the company failed to present valid grounds for revision and had displayed significant fault in missing the deadline. The company then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that its rights were violated. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary substantiation requirements, as it did not adequately address the court's reasoning on why the requests were denied. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Organisationsmangel, Revision, Fristwiederherstellung Revision eines Entscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Wiedererwägung ungenügend begründete Rüge Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient substantiation (mangels hinreichender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that court costs must be borne by the appellant in accordance with the outcome.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_700/2015

Urteil vom 28. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel, Revision, Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts

des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2015.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2015 beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein "Revisions- und Wiedererwägungsgesuch" betreffend das Urteil des Handelsgerichts vom 13. Oktober 2015 einreichte;

dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO behauptet habe;

dass das Handelsgericht die Eingabe vom 30. November 2015 in der genannten Verfügung ferner als Begehren um Wiederherstellung der Frist für die Mängelbehebung behandelte, das entsprechende Begehren aber abwies, weil von einem mehr als nur leichten Verschulden der Beschwerdeführerin an der Fristversäumnis auszugehen sei;

dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, da die Beschwerdeführerin darin nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf das gestellte Revisionsgesuch nicht eintrat und ein Fristwiederherstellungsbegehren abwies;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer