Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_7/2017 KI-generiert

Failure to Pay Advance on Costs Bars Appeal to Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 4A_7/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a legal dispute between an individual and a company, where the individual sought the release of certain documents from the company through a mediation process. The individual failed to pay a required advance on costs, leading the mediation authority to dismiss the case and declare it inactive. The individual subsequently appealed this decision but was met with a lack of support from the higher court, which also rejected an appeal against the initial denial of free legal assistance. The subsequent appeal to the Federal Court was deemed insufficient in addressing specific legal violations, ultimately resulting in the court not considering the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Failure to Pay Advance on Costs Bars Appeal to Federal Supreme Court: The individual failed to pay a required advance on costs, leading the mediation authority to dismiss the case and declare it inactive. The individual subsequently appealed this decision but was met with a lack of support from the higher court, which also rejected an appeal against the initial denial of free legal assistance. The subsequent appeal to the Federal Court was deemed insufficient in addressing specific legal violations, ultimately resulting in the court not considering the appeal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Willkürverbot Schlichtungsverhandlung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission clearly failed to meet the requirements for stating grounds for appeal, falling under this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to decide that no court costs will be collected in exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to deny compensation to the respondent because no costs were incurred in the federal court procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_7/2017

Urteil 27. Januar 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 13. Dezember 2016.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2016 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch einreichte, mit dem er von der Beschwerdegegnerin sinngemäss die Aushändigung von Unterlagen verlangte;

dass die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 5. August 2016 abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen am 11. August 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhob;

dass die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 12. August 2016 die Nichtleistung des Kostenvorschusses feststellte und den vorgesehenen Verhandlungstermin absetzte;

dass der Beschwerdeführer auch gegen diese Verfügung Beschwerde an das Obergericht erhob;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. August 2016 auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 12. August 2016 nicht eintrat und diejenige gegen den Entscheid vom 5. August 2016 abwies;

dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. August 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2016 nicht eintrat (Verfahren 4D_61/2016);

dass die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 eine letzte Frist bis zum 10. November 2016 zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte, dies mit dem Hinweis, das Verfahren werde bei Nichtleistung als gegenstandslos abgeschrieben;

dass die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Verfügung vom 10. November 2016 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses abschrieb;

dass das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 10. November 2016 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid unter anderem als willkürlich bezeichnet, mit seinen Vorbringen jedoch nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz gegen das verfassungsmässige Willkürverbot ( Art. 9 BV ) verstossen hätte;

dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem Rechtsverweigerung vorwirft, jedoch auch diesen Vorwurf nicht hinreichend begründet;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen insgesamt offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann