Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_7/2014 KI-generiert

Employee v. Former Employer (Cost Advance Dispute)

Geschäftsnummer 4A_7/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the plaintiff filed a claim against a former employer for various financial demands totaling over 280,000 Swiss francs. Initially, the court granted partial legal aid for specific claims but rejected the rest. Subsequent appeals were made to higher courts, ultimately leading to a request for the plaintiff to pay a court cost advance of 15,000 Swiss francs. This request was contested but was also dismissed by the higher court. The plaintiff then challenged this decision before the federal court, which found that it could not accept the complaint on several procedural grounds, including issues regarding the admissibility of the earlier decisions and insufficient legal justifications from the plaintiff. As a result, the court decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Employee v. Former Employer (Cost Advance Dispute): Initially, the court granted partial legal aid for specific claims but rejected the rest. Subsequent appeals were made to higher courts, ultimately leading to a request for the plaintiff to pay a court cost advance of 15,000 Swiss francs. This request was contested but was also dismissed by the higher court. The plaintiff then challenged this decision before the federal court, which found that it could not accept the complaint on several procedural grounds, including issues regarding the admissibility of the earlier decisions and insufficient legal justifications from the plaintiff. As a result, the court decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Kostenvorschuss Teilklage Ertrag Arbeitsstreitigkeiten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in summary procedure due to failure to meet admissibility requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to dispense with the imposition of court costs under the given circumstances.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the basis for why the appeal against the primary court order was inadmissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_7/2014

Urteil vom 24. April 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitsgericht des Kantons Luzern ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. November 2013.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2012 beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern Klage gegen ihren früheren Arbeitgeber, den Verein Z.________, einreichte und verschiedene Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 283'767.30 geltend machte;

dass das Arbeitsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich bestimmter Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'409.30 mit Entscheid vom 4. April 2013 guthiess und im Übrigen abwies;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 21. Mai 2013 abwies;

dass das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2013 abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass das Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 15'000.-- aufforderte;

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Kantonsgericht Luzern anfocht, das mit Entscheid vom 19. November 2013 deren Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts mit vom 2. Januar 2014 datierter Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 3. Januar 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, die sie im Begleitbrief vom gleichen Tag als korrigierte Beschwerde bezeichnete;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Beschwerdeschrift die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 18. Oktober 2013 kritisiert wird, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass sodann auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen gegen die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide des Arbeitsgerichts vom 4. April 2013 und des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2013 vorbringt;

dass im Weiteren auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sie sich in unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. dazu BGE 136 II 101 E. 3 S. 105 mit Hinweisen) an den Tatsachenfeststellungen im Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. November 2013 erschöpft;

dass schliesslich die Einwände, die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der rechtlichen Argumente des angefochtenen Entscheides erhoben werden, den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 und 136 I 65 E. 1.3.1);

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin