Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_7/2009 KI-generiert

Denial of Debt Action Involving Procedural Security for Foreign Resident

Geschäftsnummer 4A_7/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil procedure where the complainant was required to pay a provisional court fee of 14,500 CHF in a lawsuit against a company regarding the enforcement of a mortgage. The district court ordered the fee after the complainant filed a denial of claim in response to the company's action to enforce a claim for approximately 400,608.15 CHF, which the complainant contested. The decisions from the district court and the higher court affirming this fee were subsequently challenged by the complainant, but the higher court maintained that the payment of the fee had eliminated any irreparable disadvantage. Thus, the legality of the two prior decisions could not be contested.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Debt Action Involving Procedural Security for Foreign Resident: The district court ordered the fee after the complainant filed a denial of claim in response to the company's action to enforce a claim for approximately 400,608.15 CHF, which the complainant contested. The decisions from the district court and the higher court affirming this fee were subsequently challenged by the complainant, but the higher court maintained that the payment of the fee had eliminated any irreparable disadvantage. Thus, the legality of the two prior decisions could not be contested.

Schlagwörter

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Prozesskaution Grundpfand Schuldbetreibung ausländische Wohnsitzperson ZPO-Bestimmung Prozessvoraussetzung Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural rule for simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

Art. 93 Abs. 1 BGG

This article was cited to establish that the challenged decisions were interlocutory decisions, which is the prerequisite for the subsequent application of Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_7/2009 /len

Urteil vom 20. Februar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürki.

Gegenstand

Prozesskaution,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2008.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 21. November 2006 der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 25183 auf Verwertung eines Grundpfandrechtes des Betreibungsamtes Elgg provisorische Rechtsöffnung für Fr. 400'608.15 nebst Zinsen sowie für das mit dem Inhaberschuldbrief vom 21. November 2000 begründete Grundpfandrecht, lastend im 1. Rang auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes B.________ erteilte;

dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2007 beim Bezirksgericht Winterthur Aberkennungsklage erhob;

dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführer nach bis und mit Replik durchgeführtem Schriftenwechsel mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 gestützt auf § 76 ZPO ZH (Sicherstellung der Gerichtskosten in Prozessen gegen Personen im Ausland) zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 14'500.-- verpflichtete;

dass das Obergericht des Kantons Zürich den vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 abwies und den Entscheid des Bezirksgerichts vom 16. Oktober 2007 unter Ansetzung einer neuen letzten Zahlungsfrist bestätigte;

dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 11. November 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;

dass in der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts (S. 3) festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die Prozesskaution von Fr. 14'500.-- innerhalb der angesetzten Frist bezahlt hat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. Januar 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er die Entscheide des Obergerichts und des Kassationsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 134 III 235 E. 1);

dass die Entscheide des Obergerichts und des Kassationsgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG betreffen und deshalb nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben sind;

dass mit der fristgemässen Zahlung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dahingefallen ist (vgl. Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3);

dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung der beiden kantonalen Entscheide somit nicht erfüllt sind, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin