Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_699/2016 KI-generiert

Manager Termination Agreement Validity Dispute Following Argument

Geschäftsnummer 4A_699/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an employee worked as a manager at a hair salon for a company until a verbal altercation with the employer's representative led to a handwritten agreement that ostensibly terminated her employment immediately. Following this, the employee filed a complaint for wrongful termination and sought compensation. The lower court granted a lesser amount than requested, which prompted further appeals. Ultimately, the argument centered around whether the termination was legitimate and if the resolution agreement was valid, as well as issues surrounding the employee's claim for damages due to her sudden job loss and needs related to her health after the termination.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Manager Termination Agreement Validity Dispute Following Argument: Following this, the employee filed a complaint for wrongful termination and sought compensation. The lower court granted a lesser amount than requested, which prompted further appeals. Ultimately, the argument centered around whether the termination was legitimate and if the resolution agreement was valid, as well as issues surrounding the employee's claim for damages due to her sudden job loss and needs related to her health after the termination.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag missbräuchliche Kündigung Aufhebungsvereinbarung Arbeitsstreitigkeiten Gültigkeit der Schiedsvereinbarung Beweislast Überstundenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 BGG

Cited in the reasoning when discussing the binding nature of the factual findings of the lower court against which the appellant did not properly file a factual challenge.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the appeal to be substantively reasoned, specifically concerning the failure to address certain arguments.

Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG

Applied in the dispositive to determine the basis for the reduced court costs imposed on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied in the dispositive to determine the basis for the full party compensation owed by the appellant.

Art. 336a OR

The Cantonal Court applied this article in setting the compensation for abusive termination, which was subject to review in the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BO.2023.40.K3 (2025-02-27) · sg
Employment Termination Agreement Invalidity During Sick Leave
«…gung mit entsprechenden Folgen umzudeuten ist und damit grundsätzlich Lohn bis Ende Dezember 2020 geschuldet wäre (BGer 4A_699/2016 E. 2; KGer SG BO.2016.10; GEMPER/HALBEISEN, a.a.O., N 10.57). Dies jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass der…»
III.2.2024.1 (2025-01-23) · sg
Mutual Termination Agreement Invalidity and Reinterpretation as Ordinary Termination Leading to Salary Arrears Claim
«…Kenntnis von der Ungültigkeit der Aufhebungsver- einbarung gehabt hätte, ordentlich oder fristlos aufgelöst hätte (BGer 4A_699/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.2). b) Wie in der vorzitierten Rechtsprechung erscheint es im vorliegenden Fall wenig sachge- r…»
WKL.2022.7 (2024-03-28) · ag
Canton Wrongfully Terminated Employee, Awarded CHF 30,000 Compensation
«…arteien und der Schwere eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers zu richten (BGE 123 III 391; Urteile des Bundesgerichts 4A_699/2016 vom 2. Juni 2017, Erw. 5.1, 8C_620/2013 vom 25. Februar 2014 Erw. 4.1, 4A_660/2010 vom 11. März 2011, Erw. 3.2, 4C.253/…»
100 2023 107 (2024-01-03) · be
Taxation of Unjustified Dismissal Compensation Paid to a Federal Employee
«…ubl. E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 III 405 E. 3.1 [Pra 99/2010 Nr. 8], 123 V 5 E. 2a, 123 III 391 E. 3c; BGer 4A_699/2016 vom 2.6.2017 E. 5.1, 4A_56/2016 vom 30.6.2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen auch VGE 2019/248/249 vom 7.8.2020…»
WKL.2022.10 (2023-06-14) · ag
Wrongful Termination Claim for Absorbed and Re-established Position
«…ns der Arbeitnehmerin zu richten (BGE 123 III 391; Urteile des Bun- desgerichts 4A_7/2018 vom 18. April 2018, Erw. 4.3, 4A_699/2016 vom 2. Juni 2017, Erw. 5.1 und 8C_620/2013 vom 25. Februar 2014, Erw. 4.1; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLP…»
WKL.2021.15 (2022-10-19) · ag
Unlawful Termination of Head of Finance Due to Indirect Gender Discrimination
«…ere eines Mitver- schuldens des Arbeitnehmers zu richten (BGE 123 III 391; Urteile des Bundesgerichts vom 2. Juni 2017 [4A_699/2016], Erw. 5.1, vom 25. Februar 2014 [8C_620/2013], Erw. 4.1, vom 11. März 2011 [4A_660/2010], Erw. 3.2, vom 16. November 2…»
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«…ans la situation qui serait la leur si elles n'avaient pas conclu l'accord de résiliation non valable (cf. arrêts du TF 4A_699/2016 du 2 juin 2017 consid. 2.2, 4A_364/2016 du 31 octobre 2016 consid. 3.2, 4A_495/2007 du 12 janvier 2009 consid. 4.3.1.2…»
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«…dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hätte, in diesem Fall beim Arbeitnehmer liegt (vgl. Urteil 4A_699/2016 des Bundesgerichts vom 2. Juni 2017, E. 2.2). 3.7.2. Würdigung - 20 - 3.7.2…»
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«…Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 2. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_699/2016). Sachverhalt (Zusammenfassung): Unmittelbar im Anschluss an eine emotional geführte Auseinandersetzung am Arbeitspl…»
BO.2016.10 (2016-10-26) · sg
Invalid Mutual Termination Agreement Due to Compromised Employee Position
«…Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 2. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_699/2016). Sachverhalt (Zusammenfassung): Unmittelbar im Anschluss an eine emotional geführte Auseinandersetzung am Arbeitspl…»
LA200022 · zh
Employment Termination Validity Following Separation Agreement After Misuse of Funds
«…dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hätte, in diesem Fall beim Arbeitnehmer liegt (vgl. Urteil 4A_699/2016 des Bundesgerichts vom 2. Juni 2017, E. 2.2). 3.7.2. Würdigung - 20 - 3.7.2…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_699/2016

Urteil vom 2. Juni 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Friedli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; missbräuchliche Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. A.________ (Arbeitnehmerin; Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 1. September 2011 als Geschäftsführerin in einer Coiffeur-Filiale der B.________ GmbH (Arbeitgeberin; Beschwerdegegnerin) in U.________. Am Morgen des 26. August 2014 kam es zwischen ihr und dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin zu einer verbalen Auseinandersetzung, die von den anderen Angestellten und auch von der Kundschaft wahrgenommen werden konnte. In einem nahegelegenen Café, wohin sich die Streitenden daraufhin begaben, setzte der Geschäftsführer handschriftlich eine Vereinbarung auf. Gemäss dieser wurde das Arbeitsverhältnis unter "Einhaltung des Restferienguthabens" per sofort aufgelöst. Unmittelbar im Anschluss packte die Arbeitnehmerin auf Anweisung des Geschäftsführers ihre persönlichen Sachen, gab den Schlüssel ab und verliess die Filiale. Sie wurde vom Arzt ab dem 28. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.

B. Nach erfolgloser Schlichtung gelangte die Arbeitnehmerin an das Kreisgericht St. Gallen und verlangte Fr. 27'970.-- nebst Zins. Das Kreisgericht sprach ihr Fr. 9'044.30 nebst Zins zu. Mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen verlangte sie von der Arbeitgeberin Fr. 22'698.25, während diese mit Anschlussberufung die Abweisung der Klage beantragte. Am 26. Oktober 2016 wies das Kantonsgericht sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Arbeitnehmerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, und sie wiederholt das vor Kantonsgericht gestellte Begehren. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat eine Honorarnote über Fr. 3'871.15 eingereicht.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).

1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2. Die Vorinstanz erachtete die Aufhebungsvereinbarung für ungültig. Sie hielt fest, gemäss Lehre und Rechtsprechung sei unklar, wie im Falle einer unzulässigen Aufhebungsvereinbarung zu verfahren sei. Sie hielt im zu beurteilenden Fall die Annahme der Nichtigkeit der Kündigung aus praktischen Überlegungen nicht für sachgerecht. Für die Frage, ob nach den Bestimmungen von Art. 337 ff. OR (fristlose Kündigung) oder nach Art. 336 ff. OR (ordentliche Kündigung) zu verfahren sei, stellte das Kantonsgericht darauf ab, was die Beschwerdegegnerin ursprünglich beabsichtigt habe. In der Parteibefragung habe sich der Geschäftsführer dahingehend geäussert, er habe beabsichtigt, ordentlich zu kündigen und die Beschwerdeführerin während der Kündigungsfrist in eine andere Filiale (in V.________) zu versetzen, was nachvollziehbar erscheine. Da die Beschwerdeführerin indessen nicht in V.________ habe arbeiten wollen - wobei ihr die Existenz einer entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag zum damaligen Zeitpunkt aber womöglich gar nicht bewusst gewesen sei - sei es zum Aufhebungsvertrag gekommen. Dieser sei ungültig gewesen, weil er nur einen beschränkten Interessenausgleich beinhaltet und der Beschwerdeführerin keine Bedenkzeit eingeräumt habe. Da dem Arbeitnehmer der Nachweis obliege, dass eine fristlose Kündigung angestrebt gewesen sei, und dieser Beweis nicht erbracht werden könne, sei von einer ordentlichen Kündigung auszugehen, so dass die Bestimmungen von Art. 336 ff. OR zur Anwendung gelangten. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin Fr. 4'200.-- Lohnfortzahlung September 2014, Fr. 4'200.-- als Entschädigung für missbräuchliche Kündigung ( Art. 336a OR ) sowie Fr. 644.30 Überstundenentschädigung zu.

2.1. Die Beschwerdeführerin hält die Folgerung, wonach die Auflösungsvereinbarung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sei, nicht für nachvollziehbar. Es müsse von einer fristlosen Kündigung ( Art. 337c OR ) ausgegangen werden. Mit der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses seien sämtliche negativen Wirkungen einer fristlosen Kündigung eingetreten: Die Arbeitnehmerin sei von einem Tag auf den anderen völlig unbegründet ohne Arbeitsverhältnis und ohne Einkünfte dagestanden. Sie sei am Boden zerstört gewesen und habe sich zunächst orientieren müssen und keine Gelegenheit gehabt, während einer ordentlich laufenden Kündigungsfrist mit Lohnsicherheit nach einer neuen Anstellung zu suchen. Sie weist auf die gravierenden Konsequenzen hin, welche die Aufhebungsvereinbarung für sie gehabt habe (Einstellung der Taggeldzahlungen durch die Arbeitslosenkasse für 60 Tage, Notwendigkeit, sich Geld zu leihen und das Auto zu verkaufen). Soweit sie dabei aber über die Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgeht, ist sie mangels substanziierter Sachverhaltsrüge nicht zu hören (vgl. E. 1.1 - 1.2 hiervor).

2.2. Die Vorinstanz ging trotz der Ungültigkeit des Aufhebungsvertrages nicht von einer Nichtigkeit der Kündigung aus. In diesem Punkt wird der angefochtene Entscheid vor Bundesgericht von keiner Partei beanstandet, so dass auf die Frage nach einem allfälligen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (vgl. RUDOLPH, Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht: Königsweg mit Absturzgefahr, in: Plädoyer 2017 1 S. 32 ff. 35) nicht zurückzukommen ist. Ob eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung anzunehmen ist, beurteilt sich danach, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, wenn er Kenntnis von der Ungültigkeit der Aufhebungsvereinbarung gehabt hätte, ordentlich oder fristlos aufgelöst hätte. Je nachdem kann der Arbeitnehmer entweder seinen Lohn bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist verlangen, oder Schadenersatz und eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 1 und 3 OR , wobei die Beweislast, dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hätte, in diesem Fall beim Arbeitnehmer liegt (Urteile des Bundesgerichts 4A_364/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3.2; 4A_495/2007 vom 12. Januar 2009 E. 4.3.1.2 mit Hinweisen; VISCHER/MÜLLER, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, SPR, Bd. VII/4, 4. Aufl. 2014, S. 358 f. § 24 Rz. 201; PORTMANN, Der Aufhebungsvertrag im Individualarbeitsrecht, in: Besonderes Vertragsrecht - aktuelle Probleme: Festschrift für Heinrich Honsell zum 60. Geburtstag, 2002, S. 369).

2.3. Alleine aus der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Aufhebungsvertrag per sofort beendigt werden sollte, kann nicht auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die fristlose Kündigung geschlossen werden. Zu prüfen ist vielmehr, welche Schutzbestimmungen durch den unzulässigen Aufhebungsvertrag umgangen werden (PORTMANN, a.a.O., S. 368 f.). Im Einklang mit der zitierten Lehre und Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die Vorinstanz auf die ursprüngliche Absicht der Arbeitgeberin abgestellt. Den Nachweis, dass eine fristlose Kündigung beabsichtigt gewesen wäre, sah sie nicht als erbracht an. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insoweit ist die Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Im übrigen hat die Vorinstanz die ordentliche Kündigung als missbräuchlich angesehen und dabei (und damit auch bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 336a OR ) berücksichtigt, dass der Geschäftsführer versuchte, die Beschwerdeführerin dazu zu bringen, mit einer Saldoklausel auf verschiedene ihr zustehende Ansprüche zu verzichten. Damit hat die Beschwerdeführerin auch bei Annahme einer ordentlichen Kündigung Anspruch auf eine Entschädigung ( Art. 336a Abs. 1 OR ), wobei die in Art. 336a Abs. 2 OR (missbräuchliche ordentliche Kündigung) und in Art. 337c Abs. 3 OR (ungerechtfertigte fristlose Entlassung) geregelten "Entschädigungen" in ihrer Rechtsnatur übereinstimmen und denselben Zweck verfolgen ( BGE 123 III 391 E. 3a S. 391 mit Hinweis). Bei Annahme einer ordentlichen Kündigung stehen der Beschwerdeführerin zudem, wie sie selbst anerkennt, dieselben Ansprüche zu, die sie bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung nach Art. 337c Abs. 1 OR als Ersatz dessen verlangen könnte, was sie verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Insoweit stellen sich im zu beurteilenden Fall unabhängig von der Qualifikation der Kündigung weitgehend dieselben Fragen.

3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe vor Kreisgericht geltend gemacht, es sei ihr nicht der volle Arbeitsmonat September 2011 ausbezahlt, sondern ein Teil des Lohnes zurückgehalten worden. Die Arbeitgeberin habe ein Lohnsystem gehabt, welches den Lohn vom 20. des Vormonats bis zum 20. des Auszahlungsmonats berechnet habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle am 1. September angetreten, weshalb ihr im September lediglich ein Teil des Lohnes ausbezahlt worden sei - bis 20. September, insgesamt Fr. 2'672.75. Im Oktober 2011 sei ihr dann der Lohn vom 20. September 2011 bis 20. Oktober 2011 ausbezahlt worden usw. Im August 2014 sei schliesslich der Lohn für die Zeit vom 20. Juli 2014 bis 20. September [sic] 2014 ausbezahlt worden. Nachdem die Aufhebungsvereinbarung am 26. August 2016 [sic] unterzeichnet worden sei, seien ihr noch Fr. 763.65 ausbezahlt worden - bis 26. August 2016 [sic]. Es werde nicht, wie von der Vorinstanz ausgeführt, verlangt, ihr Lohn für die Periode 21. bis 31 August 2011 zuzusprechen, jedoch sei der volle Lohn vom 1. September 2011 bis 30. September 2014 zu bezahlen. Es bestehe ein Restanspruch von Fr. 763.65.

3.1. Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen Angaben vor Kreisgericht geltend gemacht, es sei ihr nicht der volle Arbeitsmonat September 2011 ausbezahlt, sondern ein Teil des Lohnes zurückgehalten worden. Entsprechend hat die Vorinstanz Feststellungen dazu getroffen, welche Lohnzahlungen die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Gestützt darauf hat sie den erhobenen Vorwurf für unbegründet erachtet. Über die Auszahlungen am Ende des Arbeitsverhältnisses fehlen Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie die entsprechenden Behauptungen schon vor der Vorinstanz prozesskonform erhoben hätte. Daher können sie nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.2 hiervor).

3.2. Bei den Ausführungen vor Bundesgericht scheinen der Beschwerdeführerin zudem Fehler zu unterlaufen. Nicht nachvollziehbar ist aufgrund des beschriebenen Lohnsystems, weshalb im

August 2014 der Lohn für die Zeit vom 20. Juli 2014 bis 20.

September 2014 ausbezahlt worden sein sollte. Angesichts der Behauptung, für die Zeit bis 26. August 2016 [recte 2014], dem Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung, seien noch Fr. 763.65 ausbezahlt worden, dürfte die Zeit vom 20. Juli 2014 bis 20.

August 2014 gemeint sein. Entscheidend ist aber, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hinweist, das Kreisgericht habe festgehalten, den Lohn für die fünf Tage vom 27. bis 31. August 2014 mache die Beschwerdeführerin trotz Hinweis des Gerichts nicht geltend, weshalb er ihr auch nicht zugesprochen werde. In der Beschwerde wird nicht rechtsgenüglich aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid diesbezüglich vor der Vorinstanz beanstandet hätte. Insoweit mangelt es auch an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges ( BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 4A_662/2016 vom 11. Mai 2017 E. 1.1; je mit Hinweisen).

4. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf ein Arztzeugnis, gemäss welchem sie ab 28. August 2014 bis zur nächsten Konsultation arbeitsunfähig gewesen sei. Diese nächste Konsultation habe am 4. September 2014 stattgefunden. Im dann ausgestellten Arbeitszeugnis (recte wohl Arztzeugnis) werde ab 28. August 2014 eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die kantonalen Instanzen hätten sich auf das zweite Arztzeugnis gestützt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es hätte auf das erste Zeugnis abgestellt werden müssen. Sie schildert die Gemütsverfassung, in der sie sich befunden habe, und macht geltend, im Moment der Konsultation am 28. August 2014 sei der behandelnde Arzt von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Stellen bis zur nächsten Konsultation am 4. September 2014 ausgegangen. Dies müsse massgebend sein, da es sich um eine Einschätzung aufgrund des damaligen Zustandes gehandelt habe. Dabei handelt es sich um eine klar unzulässige appellatorische Kritik. Die Beschwerdeführerin nimmt die ihr genehme Beweiswürdigung vor, ohne auf diejenige der Vorinstanz einzugehen und sie als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Darauf ist nicht einzutreten.

5. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung.

5.1. Art. 336a OR sieht als Sanktion bei missbräuchlicher Kündigung durch den Arbeitgeber eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen vor. Diese hat sowohl Strafcharakter als auch Genugtuungsfunktion und soll die durch die ungerechtfertigte Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers abgelten ( BGE 123 III 391 E. 3b/cc und 3c S. 393 f. mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Entschädigung sind gemäss der Lehre und Rechtsprechung insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der gekündigten Partei, die Enge der vertraglichen Beziehungen sowie die Art und Weise der Kündigung zu berücksichtigen. Ein besonders rücksichtsloses Vorgehen bei der Kündigung kann sich erhöhend, eine Mitverantwortung der gekündigten Partei reduzierend auf die Entschädigung auswirken ( BGE 123 III 246 E. 6a S. 255 f.). Zudem kann die wirtschaftliche Situation der Parteien nach der Kündigung berücksichtigt werden ( BGE 123 III 391 E. 3c S. 394; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

5.2. Die Höhe der Entschädigung wird vom Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen auf Grund der Umstände des Einzelfalles festgesetzt ( BGE 123 III 246 E. 6a S. 255, 391 E. 3c S. 394; je mit Hinweisen). Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen ( BGE 138 III 669 E. 3.1 S. 671; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 129 III 380 E. 2 S. 382; je mit Hinweisen).

5.3. Die Beschwerdeführerin schildert den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht und zieht daraus den Schluss, ihr könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Mitverschulden an der Ausweitung des Konflikts zu einem lautstarken Streit angelastet werden. Dass sie sich gerechtfertigt habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. In ihren Vorbringen trägt die Beschwerdeführerin indessen der grundsätzlichen Bindung des Bundesgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (vgl. dazu E. 1.1 f. hiervor) nicht hinreichend Rechnung. Soweit ihre Sachverhaltsdarstellung nicht mit derjenigen der Vorinstanz übereinstimmt, müsste sie diejenige der Vorinstanz zunächst als offensichtlich unhaltbar ausweisen. Ansonsten sind ihre Vorbringen nicht zu hören ( Art. 105 BGG ).

5.3.1. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin zwar vor, sie habe durch ihre "rechtfertigende Haltung" zur Ausweitung des Konflikts zu einem lautstarken Streit beigetragen. Sie wies in diesem Zusammenhang aber auch auf die Pflicht des Arbeitnehmers zur Befolgung von Weisungen des Arbeitgebers hin. Dies sei bezüglich der Ordnung im Geschäft (herumliegende Kisten, Schachteln und Verpackungen sowie Anordnung der Ständer) nicht der Fall gewesen. Es geht nicht allein um die Rechtfertigung als solche, sondern darum, wie die Beschwerdeführerin auf begründete Kritik reagiert hat.

5.3.2. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Sie gibt weder die Feststellungen bezüglich der mangelhaften Befolgung der Anweisungen rechtsgenüglich als offensichtlich unzutreffend aus, noch zeigt sie auf, inwiefern es Bundesrecht verletzt, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die "rechtfertigende Haltung" bei berechtigter Kritik als Mitverschulden anrechnet. Indem die Beschwerdeführerin den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildert, behauptet, sie habe die Eskalation in keiner Weise selbst provoziert, und gestützt darauf die Entschädigung als zu niedrig bemängelt, weicht sie in unzulässiger Weise von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. Damit gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum gestützt auf die von ihr getroffenen Feststellungen überschritten hätte.

6. Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. In Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-- sind reduzierte Gerichtskosten ( Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG ), aber die volle Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ) geschuldet. Angesichts der weitgehend unzulässigen appellatorischen Kritik war für die Beschwerdeantwort indessen objektiv kein besonderer Aufwand nötig, weshalb die Parteientschädigung auf den vom Bundesgericht in derartigen Fällen praxisgemäss nach Streitwert berechneten Betrag festzulegen ist. Soweit der in der Kostennote verlangte Betrag von Fr. 3'871.15 darüber hinausgeht, erscheint er nicht gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak