Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_698/2015 KI-generiert

Appeal Struck for Introducing New Claims and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_698/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute arising from an employment contract, where the initial claim made by the applicant was dismissed by a lower court on the grounds that the opposing party had lost its legal personality and therefore could not be sued. This decision was upheld by the appellate court. The applicant subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to maintain certain claims against an individual related to potential organizational liability and to demand a retrial, while also applying for legal aid for the proceedings. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary requirements for consideration and dismissed both the appeal and the legal aid request.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Appeal Struck for Introducing New Claims and Insufficient Substantiation: This decision was upheld by the appellate court. The applicant subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to maintain certain claims against an individual related to potential organizational liability and to demand a retrial, while also applying for legal aid for the proceedings. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary requirements for consideration and dismissed both the appeal and the legal aid request.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Drittansprache Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Parteianhörung neues rechtliches Vorbringen beschränkte Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to explicitly raise and substantiate constitutional complaints.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient grounds (mangelnder Begründung).

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited as a foundational requirement regarding the duty to state which rights were violated by the cantonal court.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide exceptionally not to levy court costs.

Art. 68 BGG

Used to decide against awarding party compensation to the respondent.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited to dismiss the supplementary claims because they were not subject to the preceding cantonal decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_698/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Limited (aufgelöst),

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. November 2015.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Meilen mit Beschluss vom 25. August 2015 auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eintrat, da die Beschwerdegegnerin ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe, daher nicht mehr parteifähig sei und gegen sie kein Urteil mehr ergehen könne, und dass das Gericht dem Beschwerdeführer den grössten Teil der Verfahrenskosten auferlegte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Berufung mit Urteil vom 17. November 2015 abwies, den Beschluss vom 25. August 2015 bestätigte und dem Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte;

dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, in der er sinngemäss erklärte, dass er mit gewissen Einschränkungen an den vor Bezirksgericht gestellten Begehren festhalte und diese insoweit ergänze, als er gegen C.________ in U.________ eine Organhaftung und gegen das Bezirksgericht Meilen Schadenersatz geltend mache, und dass er die Rückweisung des Falles an das Bezirksgericht zur Wiederaufnahme beantrage;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellte;

dass auf die Beschwerde mit Bezug auf die genannten ergänzenden Begehren von vornherein nicht eingetreten werden kann, da diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 18. Dezember 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz in rechtsgenügender Weise darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der - ohnehin nicht mehr existierenden - Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer