Appeal Struck for Introducing New Claims and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute arising from an employment contract, where the initial claim made by the applicant was dismissed by a lower court on the grounds that the opposing party had lost its legal personality and therefore could not be sued. This decision was upheld by the appellate court. The applicant subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to maintain certain claims against an individual related to potential organizational liability and to demand a retrial, while also applying for legal aid for the proceedings. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary requirements for consideration and dismissed both the appeal and the legal aid request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Appeal Struck for Introducing New Claims and Insufficient Substantiation: This decision was upheld by the appellate court. The applicant subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to maintain certain claims against an individual related to potential organizational liability and to demand a retrial, while also applying for legal aid for the proceedings. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary requirements for consideration and dismissed both the appeal and the legal aid request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited regarding the requirement to explicitly raise and substantiate constitutional complaints.
Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient grounds (mangelnder Begründung).
Cited as a foundational requirement regarding the duty to state which rights were violated by the cantonal court.
Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.
Used to decide exceptionally not to levy court costs.
Used to decide against awarding party compensation to the respondent.
Cited to dismiss the supplementary claims because they were not subject to the preceding cantonal decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_698/2015
Urteil vom 13. Januar 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ Limited (aufgelöst),
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. November 2015.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Meilen mit Beschluss vom 25. August 2015 auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eintrat, da die Beschwerdegegnerin ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe, daher nicht mehr parteifähig sei und gegen sie kein Urteil mehr ergehen könne, und dass das Gericht dem Beschwerdeführer den grössten Teil der Verfahrenskosten auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Berufung mit Urteil vom 17. November 2015 abwies, den Beschluss vom 25. August 2015 bestätigte und dem Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, in der er sinngemäss erklärte, dass er mit gewissen Einschränkungen an den vor Bezirksgericht gestellten Begehren festhalte und diese insoweit ergänze, als er gegen C.________ in U.________ eine Organhaftung und gegen das Bezirksgericht Meilen Schadenersatz geltend mache, und dass er die Rückweisung des Falles an das Bezirksgericht zur Wiederaufnahme beantrage;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellte;
dass auf die Beschwerde mit Bezug auf die genannten ergänzenden Begehren von vornherein nicht eingetreten werden kann, da diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 18. Dezember 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz in rechtsgenügender Weise darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der - ohnehin nicht mehr existierenden - Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer