Tenant Eviction and Legal Aid Denial Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where the appellant was ordered by a district court to vacate a rented apartment and garage by a set deadline. The appellant's request for free legal aid was denied, and the subsequent appeals to the cantonal court were dismissed. This led the appellant to file a complaint with the Federal Tribunal, seeking a stay of execution of the eviction order. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements, particularly regarding the fulfillment of justification criteria for constitutional grievances, leading to the conclusion that the Tribunal would not proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction and Legal Aid Denial Appeal Dismissal: The appellant's request for free legal aid was denied, and the subsequent appeals to the cantonal court were dismissed. This led the appellant to file a complaint with the Federal Tribunal, seeking a stay of execution of the eviction order. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements, particularly regarding the fulfillment of justification criteria for constitutional grievances, leading to the conclusion that the Tribunal would not proceed with the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeal is not to be proceeded upon due to insufficient substantiation.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Used to state that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_697/2012
Urteil vom 22. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer,
vom 21. November 2012.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 anwies, die ihr vom Beschwerdegegner vermietete Wohnung in I.________ und die dazugehörige Garage bis zum 16. November 2012, 12.00 Uhr, zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zu übergeben;
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 31. Oktober 2012 zudem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass das Kantonsgericht von Graubünden die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerden mit Verfügungen vom 21. November 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin eine neue Frist bis zum 30. November 2012, 12.00 Uhr, ansetzte, um die Wohnung und die Garage zu räumen und ordnungsgemäss abzugeben;
dass die Beschwerdeführerin mit vom 26. November 2012 datierter Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügungen des Kantonsgerichts anfechten und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen will;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 28. November 2012 abgewiesen wurde;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Eingabe vom 26. November 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen eingegangen wird;
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier