Appeal Against Cantonal Decision Appointing Special Administrator Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a corporation facing organizational deficiencies, which led the president of the commercial court to appoint a trustee in place of its board of directors. The corporation challenged this decision in a complaint filed with the Federal Court, seeking its annulment and requesting a free legal representative. However, the Federal Court noted that the appeal failed to comply with necessary procedural requirements and did not adequately connect alleged violations of rights to the prior court's decision. As a result, the court decided not to consider the appeal and rejected the request for a legal representative, placing the court costs on the appealing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Against Cantonal Decision Appointing Special Administrator Dismissed for Insufficient Justification: The corporation challenged this decision in a complaint filed with the Federal Court, seeking its annulment and requesting a free legal representative. However, the Federal Court noted that the appeal failed to comply with necessary procedural requirements and did not adequately connect alleged violations of rights to the prior court's decision. As a result, the court decided not to consider the appeal and rejected the request for a legal representative, placing the court costs on the appealing party.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to insufficient substantiation.
Basis for dismissing the request for free legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.
Basis for ordering the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_695/2012
Urteil vom 15. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
handelnd durch A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aktienrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen
vom 26. November 2012.
In Erwägung,
dass der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. November 2012 feststellte, dass bei der Beschwerdeführerin Mängel in der Organisation beständen und für diese anstelle des Verwaltungsrates einen Sachwalter einsetzte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 8. Januar 2013 datierte Eingabe einreichte, in der sie die Aufhebung des Entscheides des Handelsgerichts beantragte und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch gegen den Handelsgerichtspräsidenten erhebt, da insoweit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin