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4A_692/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Appointment of Legal Representative Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_692/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a regional court regarding the appointment of legal representation. The regional court had appointed a specific lawyer for the individual, who subsequently appealed this decision to a higher court, which upheld the original ruling. The individual then submitted a written complaint to the Federal Tribunal, but this complaint was deemed insufficient and not compliant with procedural requirements, leading to the rejection of the appeal. Additionally, requests for legal aid were denied due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Regarding Appointment of Legal Representative Dismissed for Insufficient Substantiation: The regional court had appointed a specific lawyer for the individual, who subsequently appealed this decision to a higher court, which upheld the original ruling. The individual then submitted a written complaint to the Federal Tribunal, but this complaint was deemed insufficient and not compliant with procedural requirements, leading to the rejection of the appeal. Additionally, requests for legal aid were denied due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Bestellung Rechtsvertretung unentgeltliche Rechtspflege Bestellung eines Vertreters Gesuch um Ernennung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Anfechtung von Zwischenentscheiden Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted (non-entrée en matière) due to lack of substantiation required by federal law.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for the appointment of free legal counsel was rejected because the appeal was hopeless (aus Aussichtslosigkeit).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_692/2014

Urteil vom 19. Dezember 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Toggenburg ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bestellung Rechtsvertretung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 27. Oktober 2014.

In Erwägung,

dass das Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 29. August 2014Rechtsanwalt Armin Linder, St. Gallen, als Rechtsvertreter für den Beschwedeführer bestellte;

dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen gelangte, das mit Entscheid vom 27. Oktober 2014 dessen Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer eine vom 5. Dezember 2014 datierte und am 8. Dezember 2014 beim Bundesgericht eingegangene Rechtsschrift einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Beschwerdefrist am 8. Dezember 2014 nicht ergänzt werden konnte ( Art. 43 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.4.2), weshalb das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Rechtsschrift vom 5. Dezember 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdebegründung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin